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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200030/2022

1. Prozessfähigkeit eines Schuldners trotz Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 2. Eröffnung eines Sanierungsverfahrens gem. § 167 IO und Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200030/2022vom 17.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn nach den verba legalia des § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG ausdrücklich die Eröffnung des Konkurses ex lege zum Erlöschen einer Bewilligung führt, ist eine Umdeutung dahingehend, dass schon die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens gem. § 167 IO diese Rechtsfolge nach sich zieht, unzulässig.
Der Schuldner verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht seine Prozessfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann mit Zustimmung des Insolvenzverwalters – und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Insolvenzverwalters – Verfahrenshandlungen setzen. Die Zustimmung des Insolvenzverwalters kann auch nachträglich erfolgen. Im Beschwerdefall war daher der Schuldner trotz Eröffnung des Sanierungsverfahrens zur Einbringung einer (mit ausdrücklicher Billigung des Insolvenzverwalters erhobenen) Beschwerde aktivlegitimiert. Dass er in diesem Beschwerdeverfahren durch einen (bloß mündlich beauftragten) Rechtsanwalt vertreten war, schadet nicht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr.Bf1***, vertreten durch ***RA***, ***Adr.RA***, über die Beschwerde vom 14. März 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. Februar 2022, Zl. ***1***, betreffend Erlöschen der Bewilligung gem. 17 Abs. 1 Biersteuergesetz (Registrierter Empfänger) zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid vom 24.05.2016, Zl. ***2***, erteilte das damalige Zollamt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gem. § 17 Abs. 1 BierStG die Bewilligung, Bier nicht nur gelegentlich unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten als registrierter Empfänger zu beziehen. Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluss vom ***ttmmjj***, ***3*** über das Vermögen der Bf. das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und bestellte Herrn ***MV***, ***Adr.MV***, als Masseverwalter. Mit dem an Herrn ***MV*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Bf. gerichteten Bescheid vom 07.02.2022 brachte das Zollamt Österreich das Erlöschen der o.a. Bewilligung vom 24.05.2016 gem. § 17 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG zur Kenntnis. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bf. vom 14.03.2022, vertreten durch ***RA***, Rechtsanwalt in ***Adr.RA***. In dieser Beschwerde heißt es einleitend: "Wir schreiten für die [Bf.] unter ausdrücklicher Billigung durch ihren Insolvenzverwalter im Verfahren ***3*** vor dem HG Wien, Herrn ***MV***, Rechtsanwalt in Wien, ein und berufen uns gemäß §§ 8 (1) RAO und 10 AVG auf die erteilte Vollmacht." Mit Schreiben vom 25.04.2022 legte die Bf., weiterhin vertreten durch ***RA***, dem Zollamt einen aktuellen Ausdruck aus der Insolvenzdatei und einen aktuellen Firmenbuchauszug vor. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die vormalige Insolvenz der Bf. infolge rechtskräftiger Bestätigung und Erfüllung des Sanierungsplanes mit ***TTMMJJ***, somit gleichfalls rechtskräftig aufgehoben wurde. Mit Schreiben vom 03.05.2022 forderte das Zollamt Herrn ***RA*** auf, die in dieser Causa erteilten Vollmachten sowohl der Bf. als auch des ***MV*** vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.05.2022 teilte Herr ***RA*** dem Zollamt mit, dass weder die Vollmacht der Bf. noch die Billigung durch den Insolvenzverwalter schriftlich erteilt worden seien. Die Beschwerde sei vielmehr das Ergebnis mündlicher Erörterung zwischen den Beteiligten gelegentlich der Sanierungsplantagsatzung vom 17.02.2022. Das Zollamt wies daraufhin die vorliegende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2022, Zl. ***4***, als unzulässig zurück. Dies im Wesentlichen mit der erkennbaren Begründung, dass sich der Rechtsanwalt wegen Verletzung des Schriftlichkeitsgebotes nicht auf § 8 Abs. 1 RAO berufen könne. Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 23.06.2022 den Vorlageantrag. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung der seitens des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten weiteren Ermittlungen. Daraus ergibt sich der vorliegende Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Rechtslage: Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien u.a. durch voll handlungsfähige Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Nach § 83 Abs 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs 2 BAO von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß § 8 Abs 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Biersteuergesetz 2022 in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten: (1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt: 1. durch Widerruf der Bewilligung; 2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird; 3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer; 4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung; 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse. Die Bestimmungen des § 17 Biersteuergesetz 2022 in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten: (1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Biermengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. (3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der das Bier beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Bieres und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer. (4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß. Erwägungen: Zur Frage der Bevollmächtigung: Das Zollamt begründet die Zurückweisung der Beschwerde in seinem o.a. Bescheid vom 23.05.2022 im Wesentlichen mit seiner Ansicht, die rechtsgeschäftliche Vertretung sehe die Schriftform der Bevollmächtigung vor. Angesichts der bloß mündlich erteilten Bevollmächtigung liege kein Sachverhalt vor, der eine Berufung auf § 8 Abs. 1 RAO bzw. § 10 Abs. 1 AVG rechtfertige. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Vollmacht räumt das Recht ein, für den Mandanten tätig zu werden (Vertretungsmacht; "rechtliches Dürfen"). Parallel dazu wird ein Auftragsvertrag geschlossen, in welchem der Rechtsanwalt mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt wird ("rechtliches Müssen"). Die §§ 1002 bis 1034 ABGB normieren den sog Bevollmächtigungsvertrag; hierbei handelt es sich um eine vom Gesetzgeber konzipierte Kombination zwischen der Vollmacht und dem Auftrag, die rechtsdogmatisch jeweils völlig verschiedene Rechtsinstitute darstellen. Nach der in der Rechtsprechung entwickelten Definition wird ein Bevollmächtigungsvertrag als ein mit Vollmacht gekoppelter Auftrag iSd §§ 1002ff ABGB charakterisiert. Die Regelungen des ABGB sind subsidiär zu den Sonderbestimmungen in der Rechtsanwaltsordnung (RAO). Die Vollmacht kann mündlich, schriftlich oder auch schlüssig erteilt und auch widerrufen werden (Belfin, Vollmacht - Anwalt (Stand 10.9.2022, Lexis Briefings in lexis360.at)). Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102). Ausnahmen vom Grundsatz, wonach sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat, ergeben sich aus § 8 Abs. 1 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 83, Rz. 7). Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass einem Rechtsanwalt die Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann. Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzustellen, dass die bloß mündlich erfolgte Bevollmächtigung des ***RA*** keinen Einfluss auf das wirksam zustande gekommene Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der Bf. auszuüben vermag. Zur Frage der Prozessfähigkeit: Der Schuldner verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht seine Prozessfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann Bevollmächtigter in einem Verfahren sein (VwGH 20.4.1993, 93/14/0004, 0005; 14.9.1994, 91/13/0138). Der Schuldner kann mit Zustimmung des Insolvenzverwalters - und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Insolvenzverwalters - Verfahrenshandlungen setzen (zB VwGH 14.3.1995, 94/07/0095, 21.12.2004, 2004/17/0145). Fehlt der Nachweis der Zustimmung des Insolvenzverwalters für eine Eingabe des Schuldners, so liegt nach der Rechtsprechung (zB VwGH 12.11.1986, 85/13/0183; 24.11.1987, 87/11/0141) ein verbesserungsfähiges Formgebrechen (iSd § 85 Abs 2 BAO) vor. Die Zustimmung (Genehmigung) des Insolvenzverwalters kann auch nachträglich erfolgen (vgl VwGH 15.7.1998, 97/13/0090). Die "Heilung" der Unzulässigkeit von Anbringen des Schuldners kommt unabhängig davon in Betracht, ob der Insolvenzverwalter von der Tatsache des (befristeten) Anbringens innerhalb der Frist Kenntnis erlangt hatte, ob der Schuldner im Anbringen auf die Person des Insolvenzverwalters hingewiesen hat und ob er überhaupt in Kenntnis des bereits erfolgten Eintrittes der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewesen war (vgl VwGH 15.7.1998, 97/13/0090). Im vorliegenden Fall ist die mit 14.03.2022 datierte Beschwerde der Bf. (als Schuldnerin iSd vorstehenden Ausführungen), vertreten durch ***RA***, mit Bewilligung/Genehmigung des Insolvenzverwalters erfolgt. Dies hat der Insolvenzverwalter auf Anfrage dem Bundesfinanzgericht am 23.01.2023 bestätigt. Die Bf. war daher zur Einbringung der Beschwerde berechtigt. Es ist somit als zweites Zwischenergebnis festzustellen, dass die Bf. entgegen der Ansicht des Zollamtes zur Einbringung der Beschwerde (in der auf die Billigung des Insolvenzverwalters ausdrücklich hingewiesen wird) berechtigt war. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf die Bestimmungen des gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO gestützte Zurückweisung mangels Aktivlegitimation der Einschreiterin liegen somit nicht vor. Zur Frage des Erlöschens der Bewilligung: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gem. § 74 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen, wobei das Verfahren ausdrücklich entweder als Konkursverfahren oder als Sanierungsverfahren zu bezeichnen ist. Es ist daher streng zu unterscheiden zwischen einerseits dem Sanierungsverfahren (§ 167 IO) und andererseits dem Konkursverfahren (§ 180 IO). Diese Differenzierung ist u.a. deshalb von entscheidender Bedeutung, weil der Normensetzer daran jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft. Im Streitfall steht fest, dass mit o.a. Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***ttmmjj*** über das Vermögen der Bf. das Insolvenzverfahren in der Gestalt eines Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Es ist somit nicht - wie in § 13 Abs. 5 BierStG gefordert - zur Eröffnung eines Konkursverfahrens gekommen. Eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen Tatbestands, an den das Erlöschen geknüpft ist, hinwegsieht, würde den Intentionen des Gesetzgebers nicht gerecht werden und ist somit abzulehnen. Dies ergibt sich auch aus einer historischen Betrachtung. Das Biersteuergesetz 1995 sah schon in seiner Stammfassung (BGBl. Nr. 701/1994) in § 13 Abs. 1 Z 5 das Erlöschen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes vor. Ein allfälliges gerichtliches Ausgleichsverfahren konnte diese Rechtsfolgen somit nicht nach sich ziehen. Daraus folgt, dass es auch nach der derzeitigen Rechtslage ausschließlich im Falle eines Konkurses und nicht etwa im Falle eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung (das mit dem früheren "Zwangsausgleich" zu vergleichen ist) ex lege zum Erlöschen kommt. Der angefochtene Bescheid, der demnach zu Unrecht von einem Erlöschen der Bewilligung gem. § 17 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 Z 5 BierStG 2022 ausgeht, war daher - ohne dass auf das Vorbringen der Bf. näher einzugehen war - zu beheben. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Erlöschen der Bewilligung vorliegen unmittelbar aus den zitierten Normen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 17. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200030/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200030.2022
Stammnummer
141128
Gültig
17.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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