Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100410/2023
Höhe des Familienbonus Plus bei gleichzeitiger Beantragung durch Familienbeihilfenbezieherin und Unterhaltsverpflichteten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100410/2023vom 20.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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»2021
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Einkommen
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»32.575,53 €
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Einkommensteuer
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»2.595,34 €
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»
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-» 0,34 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
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» 2.595,00 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der auch im Jahr 2021 als Grenzgänger in ***EU-Mitgliedstaat*** für einen ***1*** Arbeitgeber tätig war, hat beim Finanzamt Österreich (im Folgenden: Finanzamt) am 1.3.2022 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht. In dieser hat er als Werbungskosten ein Pendlerpauschale in Höhe von € 2.568,00 sowie Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 in Höhe von € 316,80 geltend gemacht. Außerdem hat er die Berücksichtigung eines Pendlereuros in Höhe von € 100,00 begehrt.
Daneben hat der Bf. einen Familienbonus Plus in voller Höhe für ein 2019 geborenes Kind sowie zur Hälfte als Unterhaltszahler für die Kinder ***2*** (geboren am ***3***2014) und ***4*** (geboren am ***5***2011) geltend gemacht. Für diese beiden Kinder wurde vom Bf. zudem der Unterhaltsabsetzbetrag begehrt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2022 erfolgte die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 (Arbeitnehmerveranlagung). In diesem Bescheid wurden die beantragten Werbungskosten, der Pendlereuro in begehrter Höhe sowie der ganze Familienbonus für das im Jahr 2019 geborene Kind sowie der Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder berücksichtigt. Der halbe Familienbonus Plus für die 2014 und 2011 geborenen Kinder wurde hingegen mit folgender Begründung nicht berücksichtigt:
Der Bf. wäre nicht anspruchsberechtigt, weil nach den dem Finanzamt vorliegenden Daten für diese Kinder der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden wäre. Anspruchsberechtigt wäre neben der /dem Unterhaltszahler/in nur die/der Familienbeihilfenbezieher/in.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde, die am 25.11.2022 zur Post gegeben wurde, mit der er die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus für beide Kinder beantragt hat. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides für ihn nicht nachvollziehbar wäre, zumal laut Steuerhandbuch 2022, Seite 27 oben, dem Unterhaltspflichtigen, der für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und dem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, sehr wohl der Steuerabsetzbetrag "Familienbonus Plus" zustehen würde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2023 wurde der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und der halbe Familienbonus Plus für die 2011 und 2014 geboren Kinder des Bf. gewährt.
Mit Schreiben vom 13.2.2023 brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag ein und beantragte die nachträgliche Zuerkennung des halben Familienbonus Plus (2 x EUR 750,00) für seine nicht hauszugehörigen Kinder mj. ***4*** und ***2***.
Laut Bf. wäre nunmehr hervorgekommen, dass der "Stiefvater" ***6***, der den Familienbonus Plus für Jahr 2021 bezogen hatte (durch monatliche Berücksichtigung durch den Arbeitgeber) diesen wieder zurückzahlen müsse, weil er nicht anspruchsberechtigt sei. Die Kindesmutter ***7*** hätte den FamilienbonusPlus nicht beantragt, weil sie im Jahr 2021 keine Lohnsteuer bezahlt hätte und ihr dadurch nur die Negativsteuer zustehen würde.
Der Bf. hätte nunmehr mit der Kindesmutter vereinbart, dass er den FamilienbonusPlus beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 15.6.2023 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 11.11.2022 zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu erledigen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., der auch im Jahr 2021 als Grenzgänger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen hat, für die Österreich nach dem maßgeblichen DBA das Besteuerungsrecht zusteht, beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 die Gewährung des Familienbonus Plus für seine beiden nicht haushaltszugehörigen minderjährigen Kinder ***2*** (geboren am ***3***2014) und ***4*** (geboren am ***5***2011). Der Bf. ist für diese beiden Kinder unterhaltspflichtig und ist er seiner Unterhaltspflicht, die in einer mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossenen Vereinbarung über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen aus dem Jahr 2014 festgelegt wurde und auch im Jahr 2021 in unveränderter Höhe gegolten hat, im Jahr 2021 in vollem Umfang nachgekommen.
Der Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus wurde von der Kindesmutter der Kinder ***2*** und ***4*** bis dato nicht zurückgezogen, die diesen in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2021 vom 5.4.2022 beantragt hatte. Die Kindesmutter der Kinder ***2*** und ***4***, ***7***, hat für beide Kinder im Jahr 2021 durchgehend Familienbeihilfe bezogen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern ***2*** (geboren am ***3***2014) und ***4*** (geboren am ***5***2011) gründet sich auf die vom Bf. mit Schreiben vom 2.11.2022 vorgelegten Vereinbarungen mit der ***8*** vom 1.12.2014 zwischen dieser als Jugendwohlfahrtsträger und dem Bf. Die vollständige Leistung des festgelegten Unterhaltes für beide Kinder hat der Bf. Vorlage einer Bestätigung der ***9*** vom 24.10.2022 nachgewiesen.
Die Feststellung, dass der Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus von der Kindesmutter der Kinder ***2*** und ***4*** bis dato nicht zurückgezogen wurde, die diesen in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2021 vom 5.4.2022 beantragt hatte, ergibt sich aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes (Jahresveranlagung Privat).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht, für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
…..
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen, wie folgt zu berücksichtigen:
Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988).
Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen (§ 33 Abs. 3a lit. d EStG 1988; vgl. auch § 124b Z 361 EStG 1988).
Dass der Bf. für seine minderjährigen Kinder als Unterhaltsverpflichteter und infolge vollständiger Erfüllung der Unterhaltspflicht im Jahr 2021 einen Anspruch auf den Familienbonus Plus für die Kinder ***2*** und ***4*** dem Grunde nach hatte, ist im gegenständlichen Fall unstrittig und war daher der Beschwerde betreffend die Zuerkennung jeweils des halben Familienbonus Plus für die Kinder ***2*** und ***4*** stattzugeben.
Soweit der Vorlageantrag hingegen darauf gerichtet sein sollte, dass nunmehr - in Ausdehnung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens - der ganze Familienbonus Plus für die Kinder ***2*** und ***4*** begehrt wird, steht einen solchen Begehren die in § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 getroffene Regelung entgegen:
"Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Entgegen der offenbaren Ansicht des Bf. hat jedenfalls auch die Kindesmutter für die beiden Kinder den Familienbonus Plus beantragt.
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung zeitigt, stellt der Gesetzgeber nicht ab (vgl. zB Mayr/Gensluckner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, Tz 34/8 zu § 33 EStG mwN).
Daraus ergibt sich, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Abgabenbehörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Familienbonus Plus von der anspruchsberechtigten Kindesmutter für jedes der beiden Kinder (***2*** und ***4***) im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 beantragt.
Wenn beide, wie im gegenständlichen Fall, den Familienbonus geltend machen, so ist die Behörde verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 den zustehenden Betrag (= im gegenständlichen Fall 1.500,00 € pro Kind) bei den Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen (= 750,00 € pro Kind).
Allein eine Vereinbarung zwischen den beiden anspruchsberechtigten Personen (vgl. das Vorbringen im Vorlageantrag: "Ich habe nunmehr mit der Kindesmutter vereinbart, dass ich den Familienbonus Plus beantrage.") vermag einen aufrechten Antrag bei der für die Zuerkennung des Familienbonus Plus zuständigen Abgabenbehörde nicht zu beseitigen. Vielmehr ist das Finanzamt bzw. auch das Verwaltungsgericht verpflichtet die Veranlagungen beider Anspruchsberechtigter iS des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG betreffend den Familienbonus entsprechend der aufrechten Anträge auf Zuerkennung des Familienbonus Plus im Sinne der gesetzlichen Aufteilung durchzuführen, solange die Anträge beider Berechtigter aufrecht sind und nicht eine wirksame Zurückziehung eines Antrages gegenüber der Abgabenbehörde erfolgt.
Laut festgestellte Aktenlage ist der Antrag der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus Plus für die Kinder ***2*** und ***4*** für das Jahr 2021 nach wie vor aufrecht, weswegen der Beschwerde nur im Sinne des ursprünglich gestellten Begehrens stattgegeben werden konnte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Das Ausmaß der Zuerkennung des Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Anspruchsberechtigte ergibt sich eindeutig aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung sowie auch der Umstand, dass die Abgabenbehörde an die von den Berechtigten gestellten Anträge auf Zuerkennung des Familienbonus Plus so lange gebunden ist, als diese nicht wirksam gegenüber der Abgabenbehörde zurückgezogen werden.
Linz, am 20. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100410/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100410.2023
- Stammnummer
- 141102
- Gültig
- 20.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF