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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100652/2023

Fristversäumnis Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100652/2023vom 30.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Dezember 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 10. November 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2011, vom 19. November 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2012 und 2013 sowie die Beschwerde vom 12. Juli 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 7. Juli 2016 betreffend Körperschaftsteuer 2014 I. beschlossen: Der Vorlageantrag betreffend Körperschaftsteuer 2011 wird zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt: Die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2012 - 2014 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Zuge einer Außenprüfung der Jahre 2010 - 2011 stellte das Finanzamt unter Anderem fest, dass Verluste aus den Jahren 2005 - 2010 aufgrund der Bestimmung des § 8 KStG (Mantelkauf) ab 2011 nicht mehr abzugsfähig seien. Das Finanzamt erließ daraufhin am 10. November 2014 den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011, in dem es feststellte, dass es zu einem Mantelkauf gekommen ist und daher die Verluste nicht abgezogen wurden. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18. Dezember 2014 wies das Finanzamt letztlich mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. November 2022 ab (dem zuvor ausgefertigten Schriftstück vom 31. März 2016 sprach das BFG am 17. November 2022 zu Gz RV/7102640/2016 die Eigenschaft als Beschwerdevorentscheidung ab). Am 19. November 2014 erließ das Finanzamt die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2012 und 2013 und am 7. Juli 2016 den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2014 (alle ohne Verlustabzug). Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 18. Dezember 2014 und vom 12. Juli 2016 wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Dezember 2022 ab. Die steuerliche Vertretung ersuchte mit Schreiben vom 12. Jänner 2023 um "Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2022 bis Ende Februar 2023", worauf das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Jänner 2023 die Frist bis 31. Jänner 2023 verlängerte. Im Bescheid hat das Finanzamt auch festgehalten, dass hinsichtlich der am 22. November 2022 ergangenen und der steuerlichen Vertretung zugestellten Beschwerdevorentscheidung nie die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt wurde. Auf Anfrage durch das BFG erklärte die Bf. (durch ihren Vertreter), dass auch in ihren Unterlagen kein Fristverlängerungsersuchen zu finden sei und sie nunmehr auch kein neuerliches Fristverlängerungsansuchen stelle. Mit Schreiben vom 30. Jänner 2023 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2011 - 2014 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist wie im Verfahrensgang dargestellt aktenkundig und wird von keiner Partei bestritten. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zurückweisung Vorlageantrag Körperschaftsteuer 2011 Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Im Beschwerdefall ist die Beschwerdevorentscheidung betr. Körperschaftsteuer 2011 am Dienstag, 22. November 2022 ergangen und wurde laut behördeninterner Aufzeichnung zum Druck gegeben (=dem Zustellorgan übergeben). Gemäß § 26 Abs 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Damit gilt die Zustellung als am Freitag, 25. November 2022 als bewirkt. Gegenteiliges wurde auf Nachfrage bei der Bf. nicht behauptet. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endet daher am Dienstag, 27. Dezember 2022 weil nach § 108 Abs 3 BAO gilt: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Der Vorlageantrag wurde erst am 30. Jänner 2023 gestellt. Damit ist er hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung betr. Körperschafsteuer 2011 verspätet und war gem. § 264 iVm § 260 BAO mit Beschluss zurückzuweisen. 2.2. Verlustabzug 2012 - 2014 Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 können Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind, als Sonderausgaben abgezogen werden (Verlustabzug). Der Verlustabzug steht nach § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG 1988 jedoch ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Im Beschwerdefall steht rechtskräftig fest, dass im Jahr 2011 ein Mantelkauf getätigt wurde. Daher steht ab dem Veranlagungsjahr 2011 der Verlustabzug nicht mehr zu. Die Beschwerden betreffend Körperschaftsteuer 2012 - 2014 waren daher abzuweisen. 2.3. Revision Gegen einen Beschluss bzw. ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war die aktenkundige Versäumnis einer Frist zu beurteilen, die keine Rechtsfrage aufgeworfen hat. Wien, am 30. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100652/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100652.2023
Stammnummer
141100
Gültig
30.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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