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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200080/2021

Nacherhebung von Antidumpingzoll

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200080/2021vom 12.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bestehen keine Zweifel an der Identität der Rechtsperson des Herstellers mit dem in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16.2.2017 genannten Hersteller, ist kein Antidumpingzoll zu erheben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerden vom 22. April 2021 gegen die Bescheide des Zollamtes Österreich vom 17. März 2021, Zlen. 100000/201548/1/2021 und 100000/201549/1/2021, betreffend Antidumpingzoll zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. März 2021, Zl. 100000/201548/1/2021, wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. März 2021, Zl. 100000/201549/1/2021, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zu 1.: Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. März 2021, Zl. 100000/201548/1/2021, hat das Zollamt Österreich der Beschwerdeführerin (Bf) einen Betrag von € 14.642,33 (Antidumpingzoll: € 13.806,38, Verzugszinsen € 835,95) gemäß Art. 77 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die in der Zollanmeldung vom 8. März 2018, MRN ***1***, unter der Warennummer 7607 1119 30 angemeldeten Ware ("Aluminiumfolie zu Verpackungszwecken, keine Haushaltsfolie") der Antidumping-Zusatzcode "C198" im 3. Unterfeld des Feldes 33 der Abmeldung erklärt worden sei. Da diese Codierung, welche zulässigerweise nur für ein bestimmtes begünstigtes Unternehmen in Betracht kommt, nicht mit dem auf der der Anmeldung zugrundeliegenden Faktura als Hersteller genannten Firmennamen korrespondiert, sei der "für alle übrigen Unternehmen" vorgesehene Antidumping-Zusatzcode "A999" anzuwenden und ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 30 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 22. April 2021 in offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der begünstigte Erzeuger "***2***" im Jahre 2004 gegründet und am 25. März 2016 wegen einer Börsennotierung auf den Firmennamen "***3***" umbenannt worden sei. Nach zwei Jahren sei die Firma von der Börse deregistriert worden und der Firmenwortlautzusatz "***X***" sei wieder gestrichen worden. Zudem weise die Rechnung des Herstellers "***2***" an den Zwischenhändler ***4***, vom 9. Jänner 2018 die von Art. 1 Abs.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 geforderte Herstellererklärung auf. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 24. August 2021, Zl. 100000/203539/1/2021, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ermäßigte Antidumpingzollsatz nur auf die ausdrücklich erwähnten Unternehmen anzuwenden sei. Die betreffende Firma sei am 25. März 2016 in "***3***" umgewandelt worden und falle somit im Zeitpunkt der Abfertigung nicht unter die Begünstigung der Verordnung. Die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Rechnung der "***2***" könne der Bf nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Firma dieses Wortlauts zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung am 9. Jänner 2018 nicht existiert habe. Mit Eingabe vom 30. September 2021 stellte die Bf. gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Eingabe vom 6. April 2023 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen. Zu 2.: Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 17. März 2021, Zl. 100000/201549/1/2021, hat das Zollamt Österreich der Bf einen Betrag von € 28.821,96 (Antidumpingzoll: € 27.176,48, Verzugszinsen € 1.645.48) gemäß Art. 77 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 UZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die in der Zollanmeldung vom 8. März 2018, MRN ***5***, unter der Warennummer 7607 1119 30 angemeldeten Ware ("Aluminiumfolie zu Verpackungszwecken, keine Haushaltsfolie") der Antidumping-Zusatzcode "C198" im 3. Unterfeld des Feldes 33 der Abmeldung erklärt worden sei. Da diese Codierung, welche zulässigerweise nur für ein bestimmtes begünstigtes Unternehmen in Betracht kommt, nicht mit dem auf der der Anmeldung zugrundeliegenden Faktura als Hersteller genannten Firmennamen korrespondiert, sei der "für alle übrigen Unternehmen" vorgesehene Antidumping-Zusatzcode "A999" anzuwenden und ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 30 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 22. April 2021 in offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der begünstigte Erzeuger "***2***" im Jahre 2004 gegründet und am 25. März 2016 wegen einer Börsennotierung auf den Firmennamen "***3***" umbenannt worden sei. Nach zwei Jahren sei die Firma von der Börse deregistriert worden und der Firmenwortlautzusatz "***X***" sei wieder gestrichen worden. Zudem weise die Rechnung des Herstellers "***2***" an den Zwischenhändler ***6*** vom 8. Jänner 2018 die von Art. 1 Abs.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 geforderte Herstellererklärung auf. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat. Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 24. August 2021, Zl. 100000/203541/1/2021, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der ermäßigte Antidumpingzollsatz nur auf die ausdrücklich erwähnten Unternehmen anzuwenden sei. Die betreffende Firma sei am 25. März 2016 in "***3***" umgewandelt worden und falle somit im Zeitpunkt der Abfertigung nicht unter die Begünstigung der Verordnung. Die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Rechnung der "***2***" könne der Bf nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Firma dieses Wortlauts zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung am 8. Jänner 2018 nicht existiert habe. Mit Eingabe vom 30. September 2021 stellte die Bf. gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Eingabe vom 6. April 2023 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Firmenname des Unternehmens ***2*** musste auf Grund einer geplanten Notierung an der Börse "New Third Market" um das Wort "***X***" ergänzt werden. Am 25. März 2016 erfolgte die Namensänderung auf ***3***. Zwei Jahre später entschied sich das Unternehmen für die Deregistrierung von der Börse und musste den Namenszusatz "***X***" wieder löschen. Am 11. Oktober 2018 erfolgte die erneute Änderung des Firmenwortlauts auf ***2***. Das Unternehmen bestand immer in der Rechtsform einer Limited Liability Company (LLC). Beim Unternehmen ***2*** und beim Unternehmen ***3*** handelt es sich um denselben Hersteller der Waren. Gemäß Artikel 1 Abs.2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium gilt die Ausweitung nicht für die Einfuhren der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Waren, die vom Unternehmen ***2*** hergestellt wurden. Der TARIC-Zusatzcode für dieses Unternehmen lautet C198. In der Verordnung nicht genannte Unternehmen haben ein Antidumpingzoll in Höhe von 30 % zu entrichten. In der Zollanmeldung vom 8. März 2018, MRN ***1***, wurde für die unter der Warennummer 7607 1119 30 angemeldeten Ware (Aluminiumfolie zu Verpackungszwecken, keine Haushaltsfolie") der Antidumping-Zusatzcode "C198" im 3. Unterfeld des Feldes 33 der Abmeldung erklärt, weshalb ein Zollbetrag (Zollsatz 7,5 %) von € 3.451,60 und die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 10.000,58 festgesetzt wurden. Die Waren wurden mit Rechnung vom 8. Jänner 2018, Nr. ***12***, vom Hersteller ***2*** an die ***4*** in Luxemburg verkauft, die Rechnung beinhaltet eine Herstellererklärung der ***2*** im Sinne von Art. 3 Abs.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017. Mit Rechnung vom 11. Jänner 2018, Nr. ***7***, wurden die Waren von der ***4*** an die Bf. weiterveräußert, diese Rechnung beinhaltet eine Erklärung der ***4***, dass die Waren von der ***3*** hergestellt wurden. In der Zollanmeldung vom 8. März 2018, MRN ***5***, wurde für die unter der Warennummer 7607 1119 30 angemeldeten Ware (Aluminiumfolie zu Verpackungszwecken, keine Haushaltsfolie") der Antidumping-Zusatzcode "C198" im 3. Unterfeld des Feldes 33 der Abmeldung erklärt, weshalb ein Zollbetrag (Zollsatz 7,5 %) von € 6.794,12 und die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 19.582,48 festgesetzt wurden. Die Waren wurden mit Rechnung vom 8. Jänner 2018, Nr. ***13***, vom Hersteller ***2*** an die ***4*** in Luxemburg verkauft, die Rechnung beinhaltet eine Herstellererklärung der ***2*** im Sinne von Art. 3 Abs.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017. Mit Rechnung vom 11. Jänner 2018, Nr. ***8***, wurden die Waren von der ***4*** an die Bf. weiterveräußert, diese Rechnung beinhaltet eine Erklärung der ***4***, dass die Waren von der ***3*** hergestellt wurden. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Insbesondere sieht es das Bundesfinanzgericht auf Grund der Bestätigungen der ***9*** vom 25. März 2016 und der ***10*** vom 11. Oktober 2018, verbunden mit den Echtheitsbestätigungen des öffentlichen Notars ***11*** vom 14. April 2021 als erwiesen an, dass es sich beim Hersteller mit der Bezeichnung ***2***. und mit der Bezeichnung ***3*** um ein und dieselbe Rechtsperson in Form einer Limited Liability Company (LLC) handelt. Diesbezügliche Zweifel wurden auch seitens des Zollamtes Österreich nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt 1. und 2. (Stattgabe) Mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll von 30 % auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit Ursprung in der Volksrepublik China, für alle anderen als die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Unternehmen eingeführt. Im Rahmen einer Untersuchung des Zeitraumes vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2016 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Zölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware durch Einfuhren der geringfügig veränderten betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China umgangen wurden. Mit Art. 1 Abs.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium wurde der durch Artikel 1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 für "alle übrigen Unternehmen" eingeführte Antidumpingzoll auf weitere Folien aus Aluminium ausgeweitet. Gemäß Art. 1 Abs.2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 gilt die Ausweitung nicht für die Einfuhren in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführter Waren die u.a. vom Unternehmen ***2*** hergestellt wurden. Laut der Rz. 80 der letztgenannten Verordnung führte die Kommission Vor-Ort-Besuche bei den Herstellern, die eine Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen beantragt haben, durch und gelangte zu dem Schluss, dass sich die ***2*** in keiner Weise an Umgehungspraktiken der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 beteiligt hat. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel, dass es sich beim Unternehmen ***2*** und ***3*** um ein- und denselben Hersteller handelt, der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 genannt ist. Dass der Firmenwortlaut zum Zeitpunkt der Rechnungslegung und der Einfuhren ***3*** lautete, vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass es sich um den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission genannten Hersteller handelt, zumal auch der Kommission entgangen sein dürfte, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Durchführungsverordnung am 16. Februar 2017 der Firmenwortlaut bereits auf ***3*** lautete. Überdies stimmen sowohl die Rechnungen der ***2*** vom 8. und 9. Jänner 2018, Nr. ***12*** und ***13***, als auch die darin enthaltenen Herstellererklärungen gemäß Art. 1 Z.3 mit der Firmenbezeichnung in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 überein. Diese Handelsrechnungen konnten gemäß dem Urteil des EuGHs vom 12. Oktober 2017, Rs. C-156/16, auch nach der Zollanmeldung vorgelegt werden. Da die Kommission selbst in Randziffer 80 der Durchführungsverordnung es als "notwendig" erachtet, jenen Herstellern, die sich an Umgehungspraktiken nicht beteiligt haben, eine Befreiung zu gewähren, ist nicht anzunehmen ist, dass sie einem der Hersteller diese Möglichkeit durch Nennung eines nicht mehr existenten Firmennamens in der Verordnung nehmen wollte. Vielmehr befreit die Durchführungsverordnung das genannte Unternehmen, d.h. die genannte, unverändert gebliebene Rechtsperson von der Ausweitung des Antidumpingzolles, weshalb den Beschwerden Folge zu geben war und die angefochten Bescheide betreffend die Erhebung des Antidumpingzolles ersatzlos aufzuheben waren. 3.2. Zu Spruchpunkt 3. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 12. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200080/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200080.2021
Stammnummer
141092
Gültig
12.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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