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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100170/2023

Keine Gewährung der Familienbeihilfe für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre ab Antragstellung zurückliegen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100170/2023vom 28.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Jänner 2023 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Jänner 2023 betreffend Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für Kind, geb. xx.xx.2005, für den Zeitraum Jänner 2017 bis September 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 31.01.2022 für ihren Sohn Kind, geb. xx.xx.2005, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. In dem über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) für Kind erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.05.2022 wurde unter Hinweis auf Anamnese, angeführter vorgelegter Befunde und Untersuchungsbefund folgende Funktionseinschränkung [Grafik]   diagnostiziert und dafür nach der o.a. Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v. H. seit Jänner 2022, voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauernd, festgestellt. Begründend wurde ausgeführt: "Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Fachärztliche Bestätigung/Stellungnahme Dr. ***1***, FA für Orthopädie vom 10.01.2022" Dieses Gutachten vidierte die leitende Ärztin am 10.05.2022. Lt. Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 10.05.2022 bezog die Beschwerdeführerin ab Jänner 2022 für ihren Sohn neben der Familienbeihilfe auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Die Beschwerdeführerin beantragte dann nochmals am 13.10.2022 für ihren Sohn Kind, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung und legte den Patientenbrief des Herrn Dr. ***1***, Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2022 bei. Im Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt teilte die Bf. mit, dass der Sohn seit Geburt an der Fußfehlstellung leide, außerdem auch an ADHS und Legasthenie. Deshalb ersucht sie um rückwirkende Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe ab Jänner 2017. In der Folge wurde vom Finanzamt ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen angefordert. In dem am 09.01.2023 erstellten Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice aufgrund der Aktenlage für Kind wurde unter Einbeziehung weiterer vorgelegter Befunde dieselbe Funktionseinschränkung mit derselben Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung wie im Vorgutachten diagnostiziert und wieder ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. seit Jänner 2022, voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauernd, festgestellt. Dazu wurde auszugsweise ausgeführt: "Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ein ADHS, eine Rechtschreibstörung, eine Feinmotorikstörung - mit guter Intelligenz und - ohne Schullaufbahnverlust (sonderpädagogische Förderung, Unterricht nach gesondertem Lehrplan) und mit nunmehriger Fähigkeit, eine Lehre zu absolvieren, sind nicht weiter behinderungsbedingend. Stellungnahme zu Vorgutachten: gleichbleibend - nach den Auszügen der Kartei des Hausarztes, des Kinderarztes waren bis 1/22 nur Modelleinlagen nötig, die aufgelistete Frequenz von Turnbefreiung und Physiotherapie zeigt keine ausgedehnte Notwendigkeit sonstiger Maßnahmen. Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Die Unterlagen bestätigen ein Ansteigen auf einen Grad der Behinderung auf 50.v.H. durch den 1/2022 Befund Dr. ***1*** (Aggravierung durch stehenden Beruf und Notwendigkeit ausgedehnterer Maßnahmen)." Diesem Gutachten erteilte die leitende Ärztin am 12.01.2023 ihre Zustimmung. Das Finanzamt erließ am 19.01.2023 einen Zurückweisungs- und einen Abweisungsbescheid. Einerseits wurde der Antrag der Bf. auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für Kind, geb. xx.xx.2005, für den Zeitraum Jänner 2017 bis September 2017 zurückgewiesen, da der Erhöhungsbetrag gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung ausgezahlt werde. Andererseits wurde der o.a. Antrag für den Zeitraum Oktober 2017 bis Jänner 2023 abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt unter Zitierung des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 aus, dass laut Feststellung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der Grad der Behinderung mit 50% ab Jänner 2022 festgestellt worden sei. Der Erhöhungsbetrag sei ab Jänner 2022 bis Jänner 2023 bereits ausbezahlt worden, im Februar 2023 erfolge die nächste Auszahlung. Gegen den Zurückweisungsbescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde ein und legte den bereits im Sachverständigengutachten vom 09.01.2023 berücksichtigten Befund des Herrn Dr. ***2***, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 12.12.2022 bei. Das Finanzamt wies die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom 28.02.2023 ab und führte begründend aus: "Die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind kann nur höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für Kind wurde am 13.10.2022 gestellt, der Anspruch kann rückwirkend hiermit nur ab 10/2017 gewährt werden." Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde, die als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet wird, und beantragte nunmehr die erhöhte Familienbeihilfe von Jänner 2018 bis Dezember 2021 ohne weitere Begründung. Im Vorlagebericht des Finanzamtes vom 30.03.2023 wird ausgeführt, dass die am 26.01.2023 eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin sich laut einem Vermerk der Bf. ausschließlich gegen den Zurückweisungsbescheid vom 19.01.2023 richte. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Nach § 10 Abs. 3 FLAG ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. VwGH 25.11.2005, 2004/14/0106). Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl. VwGH 11.7.1963, 0512/63); (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2 § 10 Rz 9). Die Beschwerdeführerin konkretisierte in der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 03.11.2022 das Beginndatum ihres Antrages vom 13.10.2022 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung mit "ab Jänner 2017". Da der ggst Antrag am 13.10.2022 eingebracht wurde ist dieser somit gemäß § 10 Abs. 3 FLAG für den Zeitraum Jänner bis September 2017 zurückzuweisen; es handelt sich um die Monate, die weiter als fünf Jahre ab Antragstellung zurückliegen. Die Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2018 bis Dezember 2021 im Vorlageantrag ist irrelevant, da der Abweisungsbescheid vom 19.01.2023, der auch über diesen Zeitraum abspricht, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Betr. den Abweisungsbescheid vom 19.01.2023 weist das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde in den beiden Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice berücksichtigt wurden (siehe "Zusammenfassung relevanter Befunde"). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einem Grad von mindestens 50 v.H. die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010 und VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170). Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Graz, am 28. Juni 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100170/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100170.2023
Stammnummer
141076
Gültig
28.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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