Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101230/2020
Umsatzsteuer: Kein Entfall des Rechts auf Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 14 UStG 1994)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101230/2020vom 24.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Puntigam Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Hauptstraße 39, 8093 St. Peter am Ottersbach, vom 29.09.2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11.03.2020 betreffend Umsatzsteuer 2017 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 28.03.2012 (OZ 25/1-6) gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig "Projektentwicklung". Gesellschafter waren Person-X und die Gesellschaft-A (Gesellschafter: Mag. (FH) Person-Y und Person-X). Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war Person-X (siehe Firmenbuchauszug OZ 25/12-13). Aufgrund der Treuhandvereinbarung vom 28.03.2012 (OZ 25/7-10) war Person-X der Treuhänder für den Geschäftsanteil an der Beschwerdeführerin (Treugeber: Person-Z).
Laut einem dem BFG vorgelegten Bauvertrag (OZ 32/1-4) vereinbarte die Beschwerdeführerin (als Auftraggeberin) mit der Gesellschaft-B (als Auftragnehmerin) die Ausführung und Herstellung der Wohnanlagen für das "Bauvorhaben ***" (Bauwerk Rohbau, Bauwerk Technik, Bauwerk Ausbau, Außenanlagen und Statik - Herstellungskosten pauschal gesamt exkl. Umsatzsteuer: 4.408.272,06 €).
Mit Bescheiden vom 24.05.2017 (OZ 9) und vom 03.10.2018 (OZ 18) führte die Abgabenbehörde bei der Beschwerdeführerin eine Nachschau betreffend Umsatzsteuer 2017 durch. Dabei traf der Prüfer ua. die hier strittige Feststellung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 14 UStG 1994) teilweise entfalle und setzte mit Bescheid vom 23.10.2017 die Umsatzsteuer für 07/2017, mit Bescheid vom 17.11.2017 die Umsatzsteuer für 08/2017 und (im wiederaufgenommenen Verfahren) mit Bescheid vom 24.01.2019 die Umsatzsteuer für 012/2017 fest. Im Bescheid vom 23.10.2017 und im Bescheid vom 24.01.2019 berücksichtigte die Abgabenbehörde ihre Feststellungen zum Vorsteuerabzug - so auch die strittige Feststellung - betragsmäßig zusammengefasst als "Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 16".
Am 18.04.2019 brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf elektronischen Weg (FON) die Umsatzsteuererklärung für 2019 ein, wobei er den Gesamtbetrag der Vorsteuern mit 0,00 € und die (die Vorsteuern saldiert berücksichtigende) "Berichtigung gemäß § 16" mit 220.685,07 € bezifferte.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11.03.2020 setzte die Abgabenbehörde die Umsatzsteuer 2017 mit 351.448,71 € fest (Nachforderung: 129,20 €).
Mit Beschwerdeschreiben vom 29.09.2020 (OZ 3 und 4) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren neuen steuerlichen Vertreter die Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Festsetzung der Umsatzsteuer ohne die Kürzung wegen Entfalls des Rechts auf Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 14 UStG 1994) mit 319.036,39 € (Differenz zum angefochtenen Bescheid: -32.412,32 €). Die Umsetzung und Weiterführung der pauschalen Vorsteuerkürzung nach Maßgabe von § 12 Abs. 14 UStG 1994 sei lediglich aus Gründen der rechtlichen Vorsicht erfolgt und werde in diesem Zusammenhang "der Rechtsmittelweg bestritten".
Mit Vorlagebericht vom 23.12.2020 legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht - gemäß dem Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung - ohne Weiteres zur Entscheidung vor.
Am 07.02.2023 führte das Bundesfinanzgericht eine Erörterung der Sach- und Rechtslage durch (siehe die Niederschrift, OZ 39).
Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 24.05.2023 (OZ 49) zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994).
Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft (§ 12 Abs. 14 UStG 1994).
Die Abgabenbehörde hat nach ergänzenden Ermittlungen mit Schreiben vom 26.04.2023 (OZ 42) dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass der vom Entfall des Rechts auf Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 14 UStG 1994) betroffene Betrag für das Streitjahr 2017 lediglich 5.746,78 € betragen würde, wobei die Abgabenbehörde vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Entfall nicht mehr ausgehe. Mit dem Schreiben legte die Abgabenbehörde eine Gegenüberstellung der Berechnungsgrundlagen für die Umsatzsteuer des Streitjahres laut angefochtenem Bescheid und laut Ermittlungsergebnis vor, woraus sich ergibt, dass die Abänderung rechnerisch im Ergebnis dem Änderungsbegehren der Beschwerdeführerin entspricht (siehe OZ 46).
Der angefochtene Bescheid war daher im Sinne des Beschwerdebegehrens abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 24. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101230/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2101230.2020
- Stammnummer
- 141066
- Gültig
- 24.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF