Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1085-W/03
Eigenverbrauchsbesteuerung beim grenzüberschreitenden PKW-Leasing
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1085-W/03vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die
Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Der Umsatzsteuerbescheid 2002
wird für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), die ihren Gewinn nach einem
abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, wurde betreffend der Jahre 1999 bis 2002
einer Betriebsprüfung (BP) unterzogen. In ihrem Bericht und der
Niederschrift über die Schlussbesprechung hält die BP zusammenfassend
Folgendes fest:
Im Prüfungszeitraum seien in Deutschland folgende
PKW´s geleast worden:
PKW,
Leasing ab 1996 - 9/1998
PKW
, Leasing ab 10/1998 - 9/2001
PKW3,
Leasing ab 10/2001
Diese PKWs seien in
Deutschland zugelassen worden, die Verwendung der Kraftfahrzeuge erfolge durch
die Bw. in Österreich (inländische Betriebsstätte). Die
Leasingraten seien als Aufwendungen im Rechenwerk der Bw. in Österreich in
Ansatz gebracht worden. Ein Eigenverbrauch im Inland liege vor, soweit ein
Unternehmer Aufwendungen tätige, die Leistungen im Ausland betreffen, die,
wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den
Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt hätten; dies gelte nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland
einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer habe. Im
gegenständlichen Fall sei der Eigenverbrauchstatbestand und somit die
Steuerpflicht gegeben. Der Eigenverbrauch (zu 20 %) werde durch die
Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum und den
Umsatzsteuernachschauzeitraum 4/2001 - 12/2002 i. H. der Leasingraten angesetzt.
Für den Umsatzsteuernachschauzeitraum erfolge durch die
Betriebsprüfung eine vorläufige Veranlagung. Für die in
Deutschland geleasten Personenkraftwagen werde der folgende Eigenverbrauch
angesetzt:
|
|
S
|
1999:
|
X
|
2000:
|
Y
|
2001:
|
Y
|
|
€
|
4/2001-12/2002:
|
Z
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ Umsatzsteuerbescheide für 1999 bis
2002, die auf den Feststellungen der Betriebsprüfung basierten. Die
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2002 wurde seitens des
Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen:
"Die bestehende Regelung des § 1
Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 werde unter Bezugnahme des
Art. 17 der 6. EU Richtlinie als bis Ende 2005 befristete Regelung in
Kraft gesetzt. Auch bei einem für Österreich negativen Urteil des EuGH
komme es daher bis Ende 2005 zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Leasing
im EU-Ausland durch österreichische Unternehmer".
In ihrer Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für
1999 bis 2002, ihrem Vorlageantrag und Telefonat mit dem UFS wird seitens der
Bw. zusammenfassend Folgendes ausgeführt:
Seit In-Kraft-Treten des UStG 1994 am
1. Jänner 1995 werden Leasingumsätze unabhängig vom Ort der
tatsächlichen Nutzung gem. § 3 a Abs 12 UStG dort
ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Auch
unter dem UStG 1994 berechtigten diese Leistungen den
Leistungsempfänger im Fall des PKW-Leasing nicht zur Vornahme des
Vorsteuerabzuges. Mit Wirkung vom 6.1.1995 wurde der Eigenverbrauchstatbestand
des § 1 Abs. 1 Z 2 UStG um die lit. d erweitert. Durch
diese Bestimmung unterlägen Leistungen, die nach den allgemeinen
Bestimmungen des UStG als im Ausland ausgeführt gelten und den
Leistungsempfänger dort zum Vorsteuerabzug berechtigen, im Inland der
Umsatzsteuer, sofern für gleichartige Leistungen bei Leistungsbezug im
Inland der Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 2 Z 2
ausgeschlossen sei. Gem. Art. 9 Abs. 1 der 6. MWSt-RL werde die
Vermietung von PKWs an dem Ort ausgeführt, an dem der leistende Unternehmer
den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit habe bzw. von wo aus er die
Dienstleistung erbringe. Soweit diese Leistungen für Zwecke der besteuerten
Umsätze des Leistungsempfängers erbracht werden, berechtigten sie
diesen nach Art. 17 Abs. 2 der 6. MWSt-RL zum Vorsteuerabzug. Die
Besteuerung des PKW-Leasing sowohl im Land des Leistenden (im konkreten Fall in
der Bundesrepublik Deutschland) als auch im Land des Leistungsempfängers
über den Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2
lit. d UStG stelle eine nicht EU-konforme Doppelbesteuerung dar (vgl. dazu
auch den Wortlaut des Schlussantrages des Generalanwaltes vom 10.10.2002 zum
Vorabentscheidungsersuchen des VwGH an den EuGH vom 29.3.2001). Art. 17
Abs. 7 der 6. MWSt-RL ermächtigte die Mitgliedstaaten, aus
Konjunkturgründen den Vorsteuerabzug für (bestimmte)
Investitionsgüter oder andere Gegenstände ganz oder teilweise zu
versagen. Wegen der besonderen Bedeutung des Vorsteuerabzuges sei diese
Berechtigung der Mitgliedstaaten jedoch an eine Konsultation i.S.v. Art. 29
der 6. MWSt-RL gebunden). Konsultationen beim EU-Beitritt Österreichs
am 1.1.1995 seien allerdings unterblieben. Die Stillhalteklausel gem.
Art. 17 Abs. 6 der 6. MWSt-RL (Beibehalt von
Vorsteuerabzugsbeschränkungen bei Inkrafttreten der 6. RL für
Österreich bei EU-Beitritt, also am 1.1.1995) komme nicht zum Tragen, da
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG erst am 6.1.1995 in Kraft
trat.
Die Bw. stellte den Antrag, die Umsatzsteuer für 1999
bis 2002 in der ursprünglichen Höhe festzusetzen und somit die gem.
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 vorgeschriebene
Umsatzsteuer von € 4.393,53 wegen EU-Rechts-Widrigkeit
abzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der
Umsatzsteuer die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz auf Grund
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft
gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt
vor,
a) wenn ein Unternehmer Gegenstände
(einschließlich des Betriebes, Teilbetriebes oder des Unternehmens
selbst), die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für
Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des
Unternehmens liegen;
b) wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens
Leistungen der in § 3a Abs. 1 bezeichneten Art für Zwecke
ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen;
c) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen)
tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und
nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht
abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die
Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12
Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für
Geldzuwendungen;
d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen)
tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland
an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2
Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als
der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der
ausländischen Vorsteuer hat. Eine Besteuerung gemäß lit. a oder
c erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen
oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer).
Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das
Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz UStG
1994 in der (alten) maßgebenden Fassung unterliegt der Umsatzsteuer der
Eigenverbrauch im Inland. Zur Frage der Richtlinienkonformität des
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 in der Fassung des BGBl. Nr.
21/1995 wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den
Europäischen Gerichtshof gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit
Beschluss vom 29. März 2001, 2000/14/0155, dem Europäischen
Gerichtshof folgende Frage gemäß Art 234 EG - Vertrag zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist es mit der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage,
insbesondere deren Artikel 5 und 6, vereinbar, dass ein Mitgliedstaat folgenden
Vorgang als steuerpflichtigen Umsatz behandelt: Das Tätigen von Ausgaben,
die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den
Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigten?"
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 11.
September 2003, C-155/01, C. W. V. GmbH i.L., zu Recht erkannt:
"Die Sechste Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage steht
einer Bestimmung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der das Tätigen von
Ausgaben, die Dienstleistungen betreffen, die einem in diesem Mitgliedstaat
ansässigen Empfänger in anderen Mitgliedstaaten erbracht wurden, der
Mehrwertsteuer unterliegt, während die betreffenden Dienstleistungen,
wären sie demselben Empfänger im Inland erbracht worden, diesen nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten."
Der Europäische Gerichtshof hat ausgesprochen, dass
eine dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderlaufende Doppelbesteuerung
vorliegt, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung
besteuert wird, obwohl sie im Staat des Dienstleisters bereits
zulässigerweise der Mehrwertsteuer unterworfen worden ist.
Im Ergebnis hat der EuGH in der vorgenannten Rechtssache
über die Frage der Zulässigkeit der Eigenverbrauchsbesteuerung im
Falle eines im Ausland geleasten Pkw entschieden, dass § 1 Abs. 1 Z 2 lit.
d UStG 1994 (in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 10/2003) den Bestimmungen der
Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie widerspricht.
Die zeitliche Wirkung des Urteils wurde durch den EuGH
nicht beschränkt. Urteile des EuGH enthalten grundsätzlich nur
für die Anlassfälle Wirkung. Behörden und Organe der
Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in der
Auslegung durch den EuGH anzuwenden, selbst wenn das nationale Recht dem
Gemeinschaftsrecht entgegensteht.
Die angefochtenen USt- Bescheide, mit welchem die
Betriebsprüfung bzw. das Finanzamt, gestützt auf § 1 Abs. 1 Z 2
lit d UStG 1994, die gegenständlichen PKW-Leasingentgelte dem
Eigenverbrauch unterzogen hat, sind daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit
belastet.
Die Umsatzsteuer betreffend 1999 bis 2002 war daher unter
Außerachtlassung des streitgegenständlichen Eigenverbrauches
festzusetzen.
Laut Aktenlage hat die Bw.
für 2002 noch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Laut Telefonat
vom 16.2.2005 mit der steuerlichen Vertretung, SB, gibt es keine Änderungen
im Vergleich zu den erfolgten Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Adresse der Bw.,
Adresse, ist laut Auskunft der steuerlichen Vertretung korrekt. Nachdem keine
weitere Ungewissheit mehr vorliegt, war der Umsatzsteuerbescheid 2002 für
endgültig zu erklären.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Wien, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1085-W/03
- Stammnummer
- 14106
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF