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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100397/2023

unzulässiger Antrag auf Zustellung einer BVE, Bescheid bei Zustellmangel unwirksam

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100397/2023vom 21.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, ***AdrRA***, vom 24. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. März 2023, SVNR. ***123***, mit dem der Antrag vom 10. Februar 2023 auf -) Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022 und -) Vorlage der Beschwerde vom 3. März 2020 an das Bundesfinanzgericht, abgewiesen wurde, beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. März 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Der Vorlageantrag vom 10. Februar 2023 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit a iVm § 274 Abs. 5 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang und Sachverhalt Das Finanzamt stellte die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022 betreffend den Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2020 dem durch die ausgewiesene Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Beschwerdeführer diesem persönlich zu. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 brachte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sowie hilfsweise auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 23. Jänner 2020 an die Abgabenbehörde II. Instanz (offensichtlich gemeint: Bundesfinanzgericht) ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsanwaltskanzlei gegen den Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2020 fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Diese Beschwerde sei am 5. April 2022 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer direkt zugestellt worden. Über diese Direktzustellung sei die ausgewiesene Rechtsanwaltskanzlei am heutigen Tag verständigt worden. Die an die ausgewiesene Rechtsanwaltskanzlei erteilte Vollmacht umfasse auch eine Zustellbevollmächtigung. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG habe die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt sei, die Zustellung ausschließlich dem Zustellbevoll-mächtigten zuzustellen. Die direkte Zustellung an den Vollmachtgeber sei unwirksam und löse keine Fristen aus. Es werde daher beantragt, die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes der ausgewiesenen Rechtsanwaltskanzlei zuzustellen. Da die ausgewiesene Rechtsanwaltskanzlei am heutigen Tag von der Direktzustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefonates mit dem Beschwerdeführer Kenntnis erlangt habe, werde hilfsweise der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Mit Bescheid vom 22. März 2023 wies das Finanzamt den Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. hilfsweise auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ab. Der Bescheid wurde dem Abgabepflichtigen direkt zugestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, ungeachtet einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden könnten. Im Haftungsverfahren der ***A*** GmbH seien insgesamt drei Personen zeitgleich zur Haftung herangezogen worden, wobei sowohl von der Abgabenbehörde datumsgleiche Schriftsätze (Vorhalteverfahren, Haftungsbescheide, Beschwerdevorentscheidungen) als auch von der zustellbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei für alle drei Haftungsschuldner datumsgleiche sowie zum Teil idente Schriftsätze (div. Fristverlängerungsansuchen, Vorhaltsbeantwortungen, Beschwerden) eingebracht worden seien. Unerklärlich sei jedoch, weshalb lediglich für nur einen Haftungsschuldner ein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebracht worden sei, für die übrigen Haftungsschuldner jedoch nicht, obwohl sämtliche Ausfertigungen unmittelbar an die Vollmachtgeber zugestellt worden seien. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. hilfsweise auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht als unbegründet abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24. April 2023 brachte die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. März 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Begründung der Abgabenbehörde in der Wiedergabe des § 103 Abs. 1 2. Satz BAO erschöpfen würde. Es sei nicht näher ausgeführt worden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 103 Abs. 1 2. Satz BAO, nämlich Vorliegen einer im Einhebungsverfahren ergehenden Erledigung und Zweckmäßigkeit, vorliegen würden. Im konkreten Fall handle es sich um eine Beschwerdevorentscheidung gegen einen Haftungsbescheid iSd § 9 BAO. Dies sei keine in einem Einbringungsverfahren ergehende Erledigung. Erledigungen, welche im Einhebungsverfahren ergehen würden, seien nur solche, die im sechsten Abschnitt der Bundesabgabenordnung in den §§ 210 bis 242a BAO genannt seien. Die Beschwerdevorentscheidung sei hingegen in den §§ 262f BAO geregelt. Es sei daher die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 103 Abs. 1 2. Satz BAO nicht erfüllt. Die vom Finanzamt vorgenommene Direktzustellung an den Vollmachtgeber sei daher unwirksam. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG habe die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt sei, die Zustellung ausschließlich an den Zustellbevollmächtigten zuzustellen. Eine unmittelbare Zustellung an den Vollmachtgeber sei unwirksam und löse keine Fristen aus. Mit Beschwerdevorentscheidung (Zustellung direkt an den Beschwerdeführer) vom 5. Mai 2023 wurde die Beschwerde vom 24. April 2023 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes wurde begründend ausgeführt, dass es gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO im Ermessen der Behörde liege, im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung unmittelbar dem Vollmachtgeber zuzustellen. Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen würden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. Die im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung betreffend die Einhebung der Abgaben geregelte Erlassung eines Haftungsbescheides sei somit eine Einhebungsmaßnahme. Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO gelte daher auch für Haftungsbescheide. Die Zustellung einer Erledigung unmittelbar an den Vollmachtgeber sei dann zweckmäßig im Sinne des § 103 Abs. 1 2. Satz BAO, wenn diese der Beschleunigung des Verfahrens dienen würde. Darunter sei ua. die wiederholte Einbringung von Fristverlängerungs-ansuchen der steuerlichen Vertretung zu verstehen. Das Finanzamt hätte aufgrund der im Haftungsverfahren von der steuerlichen Vertretung wiederholt eingebrachten, nur mit floskelhafter Begründung versehenen Fristverlängerungsansuchen bei unmittelbarer Zustellung an den Beschwerdeführer mit einer Beschleunigung des Verfahrens gerechnet. Im Vorlageantrag vom 19. Mai 2023 wurde kein weiteres Vorbringen erstattet. Im Vorlagebericht vom 7. Juni 2023 wurde auf das bisherige Verfahren verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Erwägungen Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung. Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, ausgenommen Abschnitt III (elektronische Zustellungen), vorzunehmen. Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellvollmacht). § 9 Abs. 3 ZuStG lautet: Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Gemäß § 103 Abs. 1 BAO 2. Satz können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob 1. der Antrag auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 5. April 2022 an die ***RA*** und 2. der Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Jänner 2020 an das Bundesfinanzgericht zu Recht abgewiesen wurde. Zu Punkt 1. ist auszuführen, dass ein Antrag auf Zustellung eines Bescheides, welcher eigentlich auf die Erlassung eines Bescheides durch die Behörde abzielt, in den Verfahrensvorschriften, insbesondere in der BAO, nicht vorgesehen ist. Ein Antrag, der nach den gesetzlichen Regelungen nach nicht vorgesehen ist, ist - als unzulässig - zurückzuweisen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Abgabepflichtiger in seinen Rechten nicht verletzt, wenn ein Antrag abgewiesen wird, der richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre. Auf die Zustellung direkt an den Vollmachtgeber wird noch einzugehen sein. Zu Punkt 2. Sollte die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich wirksam dem Beschwerdeführer zugestellt worden sein, wäre der Vorlageantrag vom 10. Februar 2023 keinesfalls abzuweisen sondern als verspätet zurückzuweisen gewesen. In der Folge ist zu klären, ob die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022 rechtswirksam zugestellt und damit rechtlich existent wurde. Unbestritten ist, dass für das Haftungsverfahren die ***RA*** vom Beschwerdeführer zum Zustellbevollmächtigten bestellt worden war. In Hinblick auf § 9 Abs. 3 ZustG hätte das Finanzamt daher die ***RA*** als Empfänger bezeichnen müssen. Das Finanzamt begründet die unmittelbare Zustellung an den Beschwerdeführer (Vollmachtgeber) mit der Bestimmung des § 103 Abs. 1 BAO. Wie sich aus § 103 Abs. 1 BAO ergibt, dient die direkte Zustellung an den Vollmachtgeber der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, wobei nach Kommentarmeinung zur BAO Ritz, BAO6, § 103, Tz 4, die Entrichtung von Abgaben im Vordergrund steht, welche idR eben nicht durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter erfolgt. Demgemäß können allenfalls aber nur Erstbescheide, welche ihren Ursprung im Abschnitt 6 BAO haben, im Sinne des § 103 BAO unmittelbar an die Partei zugestellt werden. Auf im Rechtsmittelverfahren ergehende Erledigungen, auch wenn diese Materien betreffen, welche dem 6. Abschnittes zuzuordnen sind, ist § 103 Abs. 1 BAO nicht anwendbar. Die Bestimmungen für die Erhebung einer Beschwerde bzw. für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung finden sich nicht im 6. Abschnitt der BAO. Eine unmittelbare Zustellung an den Vollmachtgeber ist daher aus diesem Grund schon nicht zulässig. Hinzu kommt, dass zwar die Geltendmachung von Haftungen in § 224f Abs. 1 BAO und damit im 6. Abschnitt der BAO mit der Überschrift "Einhebung der Abgaben" geregelt ist und es sich gegenständlich somit um eine in einem Einhebungsverfahren ergehende Erledigung handelt. Aber auch in einem Einhebungsverfahren ist bei Vorliegen einer Zustellbevoll-mächtigung die unmittelbare Zustellung eines Bescheides an den Vollmachtgeber nur dann zulässig, wenn dies zweckmäßig im Sinne des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist, somit insbesondere der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient. Dabei obliegt es dem Finanzamt, derartige Zweckmäßigkeitsgründe aufzuzeigen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022 enthält keine Ausführungen dahingehend, weshalb eine direkte Zustellung im Ermessen als zweckmäßig anzusehen sei. Erst in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2023 (Abweisung des Antrages auf Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht) wurde das Ermessen ansatzweise damit begründet, dass von der steuerlichen Vertretung wiederholte Fristverlängerungsansuchen eingebracht worden seien. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, warum bei einer unmittelbaren Zustellung an den Vollmachtgeber der Vollmachtgeber nicht ebensolche Ansuchen einbringen könnte. Dies insbesondere deshalb, weil ja nach den Ausführungen des Finanzamtes sämtliche Erledigungen im Haftungsverfahren an Herrn ***Bf1*** persönlich zugestellt wurden und der rechtliche Vertreter dennoch zahlreiche Fristverlängerungsansuchen eingebracht hat. Eine Beschleunigung des Verfahrens wurde damit offensichtlich nicht erzielt. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022 an die ***RA*** zuzustellen gewesen wäre. Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (VwGH 01.07.2008, 2007/16/0032). Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZuStG ist eine Sanierung eines Zustellmangels möglich, wenn das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl. Ritz, BAO6, ZustG § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Aus dem Vorbringen ergibt sich, dass der Zustellbevollmächtigte am 10. Februar 2023 über die Direktzustellung vom Beschwerdeführer telefonisch informiert wurde. Dass der Zustellbevollmächtigte das Dokument (die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022) tatsächlich im Original erhalten hätte, wurde im gesamten gegenständlichen Verfahren weder von der beschwerdeführenden Seite noch vom Finanzamt behauptet und sind dafür auch keine Anhaltspunkte aktenkundig. Das gleiche gilt auch für den Bescheid vom 22. März 2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2023. Beide Dokumente wurden ebenfalls dem Vollmachtgeber direkt zugestellt. Die Ausführungen in Zusammenhang mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022 gelten genauso für die Zustellung des Bescheides vom 22. März 2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2023. Alle diese Erledigungen wurden trotz gültiger Zustellbevollmächtigung dem Vollmachtgeber direkt zugestellt, ohne dass es zu einer Heilung des Zustellmangels kam. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022, der Bescheid vom 22. März 2023 und die Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2023 nicht rechtswirksam zugestellt worden sind. Keine dieser Erledigungen konnte Rechtswirksamkeit entfalten. Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist, oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 274 Abs. 2 bzw. Abs. 5 BAO ist die Bestimmung des § 260 BAO auch auf Vorlageanträge anzuwenden. Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich klar, dass das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde bzw den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist. Da nach den durchgeführten Ermittlungen der Bescheid vom 22. März 2023 nicht wirksam zugestellt wurde, ist die Beschwerde vom 24. April 2023 als unzulässig zurückzuweisen. Da nach den durchgeführten Ermittlungen die Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2022 nicht wirksam zugestellt wurde, ist der Vorlageantrag vom 10. Februar 2023 als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit wird bemerkt, dass auch die fehlende Beschwerdevorentscheidung vom 5. Mai 2023 (auch diese ist mangels Zustellung rechtlich nicht existent) hier einer inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht entgegensteht. Selbst wenn das Finanzamt Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Direktzustellung des Bescheides und damit für eine Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides ins Treffen führten könnte, wären die Parteien nach der mit 15. August 2018 in Kraft getretenen Bestimmung des § 281a BAO "formlos" darüber in Kenntnis zu setzen, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist und wäre diesfalls der Vorlageantrag zurückzuweisen. III. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die maßgebliche Rechtslage unmittelbar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt sind. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 21. Juni 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100397/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100397.2023
Stammnummer
141039
Gültig
21.06.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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