Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101297/2023
Voraussetzungen für ZE nicht dargelegt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101297/2023vom 23.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** über die Beschwerde des ***1*** ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1***, Adresse, vom 23.02.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26.01.2023, Steuernummer S, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem Schriftsatz vom 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) durch seinen steuerlichen Vertreter die Abstattung des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto aushaftenden Rückstandes in der Höhe von 7.212,37 € in monatlichen Raten und führte dazu aus:
"Im Namen und Auftrag unseres Klienten ersuchen wir um Gewährung einer Ratenzahlungsvereinbarung für den Gesamtrückstand iHv 7.212,37 (inkl. 11/2022) über 12 Monate mit einer Anzahlung von 1.500 (überwiesen 23.1.2023). Unser Klient hat mit der aktuellen Energiekostenthematik zu kämpfen, da diese gerade im Gastronomiebereich sehr stark angestiegen sind und hohe Nachzahlungen sowie hohe laufende Ausgaben verursachen. Insbesondere rechnet unser Klient im Februar mit einer hohen EVN-Nachzahlung und in der Folge mit stark gestiegenen laufenden EVN-Vorschreibungen Die Wareneinkaufs-/Personal-/Mietkosten sind aufgrund der Inflation ebenfalls stark angestiegen und werden durch die Verkaufserlöse gerade noch gedeckt. Aufgrund dieser Umständen wäre die sofortige Bezahlung des Gesamtrückstandes mit erheblicher Härte verbunden. Da unser Klient, wie aus der Vergangenheit ersichtlich, seinen Verpflichtungen immer nachgekommen ist, ist die Begleichung des Rückstandes in Raten nicht gefährdet. MfG …."
Mit dem Bescheid vom 26.01.2023 wies das Finanzamt das Ansuchen mit der Begründung ab, in der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.
Im Schriftsatz vom 23.02.2023 erhob der Bf. durch seinen Vertreter gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus:
"Entgegen der Ansicht des Finanzamtes liegt in der vollen Entrichtung des Rückstandes eine erhebliche Härte. Zusätzlich zu den bereits im Antrag genannten Gründen, musste Herr X im Jahr 2022 2 Standorte schließen, da diese aufgrund der höheren Energiekosten nicht mehr rentabel waren. Im Zusammenhang mit der Schließung der Standorte sind Kosten angefallen, mit denen Herr X nicht gerechnet hatte. Die vorläufige Saldenliste per 31.12.2022 weist einen Verlust iHv € 7.250,61, daher hat Herr X mehrere Gläubiger zu bedienen und konnte mit den meisten Gläubigern eine Stundung oder Ratenvereinbarung treffen. Herr X hat ein großes Interesse an der Weiterführung seines Geschäftes und arbeitet mehr als 80 Stunden in der Woche an der Entwicklung und Erhaltung seines Betriebes. Die flüssigen Mittel reichen nicht für die volle Entrichtung aller Schulden und Herr X hat keine nicht notwendigen Ausgaben die er kürzen könnte und er hat kein Vermögen, dass er kurzfristig verkaufen könnte. Seine Existenz hängt an dieser Einkunftsquelle, daher schließt er den Verkauf der Einkunftsquelle vorerst aus. Seit den Beschränkungen iZm den Coronamaßnahmen hat Herr X keine völlig freien liquiden Mittel und verwendet sämtliche Zuflüsse zur anteilsmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Die Einbringlichkeit der Abgaben ist nicht gefährdet, da der Rückstand nicht hoch ist und Herr X laufend Zahlungen an das Finanzamt leisten.
Mit freundlichen Grüßen …"
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung ab, der aushaftende Rückstand sei im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben zurückzuführen, in deren sofortiger voller Entrichtung keine erhebliche Härte erblickt werden könne.
Am 23.04.2023 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen gemäß § 264 BAO an das Bundesfinanzgericht.
Im Vorlagebericht vom 10.05.2023 hielt die Abgabenbehörde den Ausführungen zu finanziellen Auswirkungen der Covid-Pandemie entgegen, dass der Bf. 20.600 € aus dem Härtefallfonds 2 und 73.836,76 € an sonstigen Covid-Förderungen erhalten habe. In der Zusammenschau mit den etwa im November 2022 erzielten Einnahmen in der Höhe von 79.305,66 € könne in der sofortigen vollen Entrichtung des bestehenden Abgabenrückstandes keine erhebliche Härte erblickt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Nach der Aktenlage (Buchungsabfrage Abgabenkonto StNr. S) können folgende Feststellungen getroffen werden:
Der derzeit aushaftende Abgabenrückstand beträgt 9.061,04 €. Davon entfallen 8.898,83 € auf Umsatzsteuer (Umsatzsteuer 10/2022: Zahllast von 1.636,69 € gemeldet, aber nicht entrichtet, Umsatzsteuer 11/2022: Zahllast von 5.407,05 € gemeldet, davon 1.500 € entrichtet [laut Vorbringen im Ansuchen handelt es sich dabei um eine Anzahlung von 1.500 €] , Umsatzsteuer 12/2022: Zahllast von 1.857,31 € gemeldet, aber nicht entrichtet, Umsatzsteuer 01/2023: Zahllast von 1.306,39 € gemeldet, verspätet am 21.04.2023 entrichtet, Umsatzsteuer 02/2023: Zahllast von 1.491,36 gemeldet, aber nicht entrichtet).
Aus den Ausführungen des Bf. zu seiner wirtschaftlichen Lage (der Bf. habe im Vorjahr einen Verlust erwirtschaftet, das Unternehmen sei seine einzige Einkunftsquelle, er habe mehrere Gläubiger zu bedienen, die flüssigen Mittel reichten nicht für die volle Entrichtung aller Schulden aus und der Bf. besitze auch kein Vermögen, das er kurzfristig verkaufen könnte), lässt sich grundsätzlich ableiten, dass sich der Bf. in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, und die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für ihn mit erheblichen Härten verbunden wäre. Allerdings hat der Bf. nicht dargelegt, wofür die ihm zugekommenen Förderungen in der Covid-Pandemie (20.600 € aus dem Härtefallfonds 2 und 73.836,76 € an sonstigen Covid-Förderungen) verwendet wurden. Dem Finanzamt ist daher zuzustimmen, dass in der Zusammenschau mit den etwa im November 2022 erzielten Einnahmen in der Höhe von 79.305,66 € in der sofortigen vollen Entrichtung des bestehenden Abgabenrückstandes keine erhebliche Härte erblickt werden kann.
Weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO ist, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zu Recht verweist das Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf, dass bei Umsatzsteuervorauszahlungen die Gewährung von Zahlungserleichterungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Der Rückstand am Abgabenkonto ist seit der Einbringung des Ratenansuchens gestiegen; monatliche Ratenzahlungen wurden vom Bf. bis dato nicht geleistet. Die Umsatzsteuervorauszahlungen werden zwar monatlich gemeldet, entweder aber mit einem Monat Verspätung (Umsatzsteuer 01/2023) oder überhaupt nicht (Umsatzsteuer 12/2022 und 02/2023) entrichtet.
Der Antragsberechtigte hat im Zahlungserleichterungsansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (z.B. VwGH 06.07.2011, 2008/13/0224). Der Abgabepflichtige hat dabei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (VwGH 20.09.2001, 2001/15/0056); dies ist konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (VwGH 26.02.2001, 2000/17/0252).
Dass der Bf., wie im Antrag ausgeführt wird, bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, lässt den von ihm daraus gezogenen Schluss, die Begleichung des Rückstandes in Raten sei nicht gefährdet, insbesondere im Hinblick auf den dargestellten steigenden Rückstand am Abgabenkonto, der Tatsache, dass keine weiteren Ratenzahlungen erfolgten und insbesondere Umsatzsteuerzahlungen nur gemeldet, aber nicht entrichtet werden, nicht zu. Wie der Bf. anhand seiner derzeitigen Einkommenslage die laufenden Abgaben entrichten und darüberhinaus die monatlichen Raten erfüllen will, wurde nicht dargelegt.
Daüberhinaus hat der Bf. hohe Nachzahlungen im Energiebereich zu gewärtigen und mehrere Gläubiger zu bedienen, weshalb von einer Nichtgefährdung der Einbringlichkeit schon laut eigenem Vorbringen nicht ausgegangen werden kann.
Der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes vom 26.01.2023 kommt daher keine Berechtigung zu.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Fall nicht aufgeworfen. Die Entscheidung folgt der bisherigen ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 212 BAO, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 23. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101297/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101297.2023
- Stammnummer
- 141025
- Gültig
- 23.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF