Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1367-L/02
Übernahme von Verbindlichkeiten als Gegenleistung iSd Grunderwerbsteuergesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1367-L/02vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Vereinbarung einer Erfüllungsübernahme iSd § 1404 ABGB wird der Übergeber wirtschaftlich von einer Verbindlichkeit befreit. Dies erfüllt den Tatbestand der Gegenleistung iSd § 5 Abs. 1 GreStG 1987.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch
Dr.Stephan Messner, Rechtsanwalt, 4840 Vöcklabruck, Linzer
Straße 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz, vertreten durch RR Renate Pfändtner, vom
5. September 2001 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2001 wurde der
Abgabenbehörde erster Instanz ein Schenkungsvertrag vom
29. Dezember 2000 angezeigt. Dieser wurde zwischen Bw. als
Geschenknehmerin und J.P., deren Ehegatten, als Geschenkgeber abgeschlossen. Die
für die Berufungsentscheidung wesentlichen Teile des Vertrages lauten wie
folgt: "I.
Die
Ehegatten J.P. und
Bw. sind grundbücherliche
Eigentümer von je 642/20000stel Anteilen (BLNR 5 und 6) an der Liegenschaft
EZ 2377 des Grundbuches W., mit welchen
Anteilen zusammen (das ist ein Mindestanteil von 1284/20000stel Anteilen) das
Wohnungseigentum an W 3 untrennbar verbunden ist und von je 30/2000stel Anteilen
(BLNR 20 und 21) an der Liegenschaft 2349 des Grundbuches
W., mit welchen Anteilen zusammen (das
ist ein Mindestanteil von 60/2000stel Anteilen) das Wohnungseigentum an
Garagenplatz C4/3 untrennbar verbunden ist.
II.
Der
Geschenkgeber J.P. schenkt hiermit
unter Lebenden seiner Ehegattin Bw.
seine 642/20000stel Anteile an der Liegenschaft EZ 2377 des Grundbuches
W. und seine 30/2000stel Anteile an der
Liegenschaft EZ 2349 des Grundbuches W.
samt allem rechtlichen und physischen
Zubehör.
Die
Geschenknehmerin nimmt diese Schenkung an.
III.
Festgehalten
wird, dass der Geschenkgeber bereits ausgezogen ist, die Geschenknehmerin
alleine den Tiefgaragenplatz benützt und die
schenkungsgegenständlichen Anteile der Geschenknehmerin bereits am 1.
Dezember 2000 übergeben wurden.
IV.
Festgehalten
wird, dass ob der gegenständlichen Wohnung (EZ 2377) im Lastenblatt
einverleibt
sind:
.....
Festgehalten
wird, dass ob des schenkungsgegenständlichen Garagenplatzes (EZ 2349)
nachstehende Lasten im Lastenblatt einverleibt
sind:
.....
In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass derzeit noch ein Betrag von
cirka 900.000,00 S aushaftet. Die Raten für die den Pfandrechten zu Grunde
liegenden Krediten hat seit 6 Jahren immer die Geschenknehmerin, auf deren
Anteilen diese Pfandrechte auch einverleibt sind, alleine bezahlt, bezahlt die
Raten auch weiterhin und hat der Geschenkgeber dafür nichts
bezahlt.
Da die Geschenknehmerin
schon seit Längerem in der schenkungsgegenständlichen Wohnung wohnt,
ist ihr dessen Zustand, Ausmaß und Beschaffenheit genauestens bekannt und
haftet der Geschenkgeber nicht dafür, er haftet aber dafür, dass
außer den vorhin erwähnten Lasten keine weiteren auf der
gegenständlichen Wohnung und dem gegenständlichen Garagenplatz
bestehen.
V.
Gebührenbemessungshalber
wird bemerkt, dass die Geschenknehmerin vom Geschenkgeber in den letzten 10
Jahren keinerlei unentgeltliche Verfügungen erhalten hat. Der
Einheitswert....
VI.
Als
Stichtag für den Besitz, Gefahr, Schaden und Zufall, Last und Vorteil gilt
der 1. Dezember 2000, von welchem Zeitpunkt an die Geschenknehmerin
auch alle diesbezüglichen Realsteuern, Abgaben und Lasten zu tragen
hat.
.....
VIII.
Sohin
erteilt J.P. seine ausdrückliche
Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages ob der 642/20000stel Anteile an
der Liegenschaft EZ 2377 des Grundbuches
W. das Eigentumsrecht für
Bw. unter gleichzeitiger
Zusammenziehung von BLNR 5 und BLNR 6 einverleibt werden
kann.
Weiters erteilt
J.P. seine ausdrückliche
Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages ob der 30/2000stel Anteile an der
Liegenschaft EZ 2349 des Grundbuches W.
das Eigentumsrecht für Bw. unter
gleichzeitiger Zusammenziehung von BLNR 20 und 21 einverleibt werden
kann.
IX.
.....
Die
Vertragsparteien bevollmächtigen gemeinsam Rechtsanwalt.....diesen Vertrag
im Grundbuch durchzuführen und auch dazu, diesen Vertrag allenfalls
abzuändern und zu
ergänzen,
um seine Durchführung im Grundbuch zu
gewährleisten."
Am 30. Juli 2001 wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz ein Ergänzungsvorhalt im Hinblick auf
obigen Vertrag an Bw. mit folgendem Inhalt abgesendet:
|
1.
|
Welche Restlaufzeit hätte das von Bw.
übernommene im Vertrag genannte Darlehen zu Gunsten des Landes
OÖ.?
|
2.
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Wie hoch sei der Zinssatz dieses Darlehens?
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3.
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Mit welchem Betrag würden die Darlehen (1.) Land
OÖ., 2.) OÖ.Landes-Hypothekenbank) aushaften?
|
4.
|
Was wäre das Datum der Zusicherung des
Landesdarlehens?
|
5.
|
Was wäre die Höhe der vorzeitigen
Rückzahlungsverpflichtung?
|
6.
|
Wer sei Darlehensschuldner, von wem seien die
Darlehensschulden unterzeichnet? (Übermittlung von Kopien der
Verträge)
Mit Schreiben vom 3. September 2001 wurde wie
folgt geantwortet:
|
1.
|
bis 2033
|
2.
|
0,5% p.a.
|
3.
|
1.) 468.438,11 S + 46.728,09 S; 2.)
309.417,03 S + 25.940,74 S + 5.768,78 S
|
4.
|
30. Dezember 1983
|
5.
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-----
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6.
|
Ursprünglich von der Innviertler Gemeinnützigen
Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft, Schuldurkunden würden bei dieser
aufliegen.
Am 5. September 2001 wurde durch die
Abgabenbehörde erster Instanz ein Grunderwerbsteuerbescheid im Hinblick auf
obigen Schenkungsvertrag erlassen, die Grunderwerbsteuer mit 9.439,00 S
festgesetzt. Die 9.439,00 S würden sich gemäß
§
7 Z 1 GreStG 1987 mit 2% von der Gegenleistung in Höhe von
471.936,00 S berechnen. Die Gegenleistung sei wie folgt ermittelt
worden:
|
übernommene Verbindlichkeiten
(abgezinst)
|
43.789,00 S
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übernommene Verbindlichkeiten
(aushaftend)
|
428.147,00 S
|
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG
1987
|
471.936,00 S
Das niedrig verzinste Darlehen sei mit 17% des
aushaftenden Betrages angesetzt worden.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht mit im Wesentlichen folgender
Begründung: Der Grunderwerbsteuerbescheid werde seinem gesamten
Inhalt nach angefochten, als Berufungsgrund werde unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend gemacht. Die Abgabenbehörde erster Instanz gehe
rechtsirrigerweise davon aus, dass die auf der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft einverleibten Verbindlichkeiten als Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987 anzusehen seien und deshalb ein Grunderwerbsteuerbescheid
zu erlassen gewesen sei. Vielmehr liege keine Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GrEStG 1987 vor. Nach § 5 GrEStG 1987 sei
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung sei die Summe dessen, was der Käufer
an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspreche, dass er das
Grundstück erhalte (VwGH 17.12.1992, 91/16/0053, und andere). Im hier
gegenständlichen Fall jedoch hätte die Geschenknehmerin, also die
Berufungswerberin, nicht die Übernahme der Lasten als Gegenleistung
für den Erwerb der gegenständlichen Wohnungshälfte bestätigt
und sei eine solche Lastenübernahme auch nicht vereinbart gewesen. Vielmehr
sei in Punkt IV. des gegenständlichen Schenkungsvertrages darauf
hingewiesen worden, dass die Geschenknehmerin die Kreditraten bereits seit 6
Jahren alleine bezahlt hätte, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang (VwGH
17.12.1992, 91/16/0037 und andere) mit der gegenständlichen
Eigentumsübertragung sicher nicht bestehe, sodass auch aus diesem Grund
keine Gegenleistung im Sinne des GrEStG 1987 vorliege.
Abgesehen davon handle es sich hier um eine reine
Sachhaftung; auf Grund dieses Schenkungsvertrages sei der Kreditgeber nach wie
vor berechtigt, auf den Geschenkgeber zu greifen und sei durch diesen Vertrag
auch nicht vereinbart, dass die Geschenknehmerin den Geschenkgeber wegen
Forderungen der Kreditgeber klag- und schadlos halten müsse. Es sei auch
üblich, dass Kreditgeber bei Nichtbezahlung zuerst andere Wege der
Exekution bestreiten würden und nicht gleich auf das Grundstück
greifen würden, sodass der Kreditgeber auch beim Geschenkgeber Exekution
führen könne. Nach diesem Vertrag verzichte die Geschenknehmerin auch
nicht auf das Begehren nach Ersatz der bezahlten und zu zahlenden Kreditraten,
sodass von einer Gegenleistung unmöglich gesprochen werden könne.
Außerdem seien die Kredite auch auf der bereits der Geschenknehmerin
gehörenden Wohnungshälfte als Pfandrechte einverleibt. Es werde
daher beantragt, den Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben und einen
Schenkungssteuerbescheid zu erlassen.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 22. Oktober 2001
wurden durch die Abgabenbehörde erster Instanz folgende Fragen an Bw.
gerichtet: Nach den Berufungsausführungen bzw. auch nach dem
Urkundeinhalt seien die Darlehensrückzahlungen für die im gemeinsamen
Eigentum befindliche Eigentumswohnung samt Garagenplatz seit cirka 6 Jahren
durch Bw. alleine geleistet worden. 1. Aus welchem Rechtstitel sei die
Rückzahlung durch Bw. alleine erfolgt bzw. wie hoch wären die
Rückzahlungen in diesem Zeitraum gewesen? 2. Erfolge die
Rückzahlung durch Bw. alleine in Erwartung einer Übernahme dieser
Anteile?
Mit Schreiben vom 27. November 2001 wurde wie
folgt geantwortet: zu 1.: Es gäbe keinen Rechtstitel dafür,
dass Bw. die Rückzahlungen alleine geleistet habe. Vielmehr wäre dies
eine internen Vereinbarung zwischen Bw. und ihrem Mann J.P. gewesen, da sich die
beiden getrennt hätten und Bw. allein in der Wohnung weiter gewohnt
hätte und es deshalb legitim gewesen wäre, dass sie deshalb die Kosten
der Wohnung bezahlt habe. Ihr Mann J.P. hätte jedoch weiter für die
Darlehensforderungen gehaftet und jederzeit in Anspruch genommen werden
können. zu 2.: Wie bereits ausgeführt, erfolge die
Rückzahlung durch Bw. nicht allein in Erwartung der Übernahme der
Anteile, da zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt gewesen wäre, wer
tatsächlich die Wohnung erhalten solle, auch eines ihrer Kinder hätte
die Wohnung erhalten können. Zusammengefasst müsse noch betont
werden, dass durch den gegenständlichen Schenkungsvertrag der
Verkäufer nicht von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den
Darlehensgebern entlassen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. November 2001 wurde obige Berufung als unbegründet
abgewiesen. Dies mit folgender Begründung: Die Steuer sei
gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Was Gegenleistung sei, werde in § 5 GrEStG 1987
nicht erschöpfend aufgezählt. Der Begriff der Gegenleistung im
Grunderwerbsteuerrecht sei im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen, die
Gegenleistung sei Summe dessen, was der Erwerber an wirtschaftlichen Werten zu
leisten verspreche, dass er das Grundstück erhalte. So sei unter anderem
die Übernahme aushaftender Schulden Gegenleistung. Pfandrechtlich
sichergestellte Forderungen seien dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen,
wenn sich der Erwerber verpflichte, den bisherigen (Mit-)Eigentümer schad-
und klaglos zu halten. Im gegenständlichen Fall seien zwar die den
Pfandrechten zu Grunde liegenden Kredite bereits seit mehreren Jahren von Bw.
zurückgezahlt worden, die Rückzahlungen würden ihre
Begründung einzig und allein in dem Umstand finden, dass die Wohnung von
Bw. bewohnt worden sei und es daher legitim gewesen wäre, auch die Kosten
der Rückzahlung zu tragen. Die endgültige Übernahme der
Rückzahlungverpflichtung sei erst mit Abschluss des Schenkungsvertrages vom
29. Dezember 2000 erfolgt. Dass der Veräußerer von den
Darlehensgebern nicht aus der Schuld entlassen worden sei, sei ohne Bedeutung,
für die Einbeziehung in die Gegenleistung genüge die unter den
Vertragspartnern vereinbarte Übernahme.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2002 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Dieser wurde wie folgt begründet: Die
Begründung des Finanzamtes sei widersprüchlich, in sich nicht
schlüssig und rechtlich unrichtig. Das Finanzamt gebe in seiner
Begründung der Berufungsvorentscheidung zunächst an, dass unter
anderem die Übernahme aushaftender Schulden Gegenleistung sei,
pfandrechtlich sichergestellte Forderungen aber nur dann in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, wenn sich der Erwerber verpflichte, den
bisherigen Miteigentümer schad- und klaglos zu halten. Zum Schluss
der Begründung gebe das Finanzamt an, dass es ohne Bedeutung sei, dass der
Veräußerer von den Darlehensgebern nicht aus der Schuld entlassen
worden sei, für die Einbeziehung in die Gegenleistung genüge eine
unter den Vertragsparteien vereinbarte Übernahme. Genau aus dieser
vom Finanzamt angeführten Begründung jedoch würde der Berufung
Folge gegeben werden müssen. Im ganzen Vertragstext würde sich Bw.
nicht verpflichtet haben, den Geschenkgeber schad- und klaglos zu halten. Es sei
auch keine Übernahme der aushaftenden Schulden vereinbart worden. Die
Rückzahlungsverpflichtung sei nicht endgültig durch Bw.
übernommen worden. Woher das Finanzamt entnehme, dass eine Übernahme
vereinbart worden sei, sei nicht ersichtlich. Wenn jedoch keine Übernahme
vereinbart worden sei, liege auch kein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor,
sondern eine Schenkung.
Am 11. Jänner 2002 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 27. Jänner 2005 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an Bw. durch den Senat abgefertigt: 1. Laut
Aktenlage seien die Ehegatten P. bereits geschieden. Es würde der
Scheidungsvergleich bzw. das Scheidungsurteil einzureichen sein. 2. In
Punkt IX. des Schenkungsvertrages vom 29. Dezember 2000 werde die
Möglichkeit festgelegt, diesen Vertrag allenfalls abzuändern oder zu
ergänzen. Würden solche Änderungen und Ergänzungen
vorgenommen worden sein, würden diese einzureichen sein. 3. Ein
Grundbuchsauszug vom 26. Jänner 2005 hätte ergeben, dass J.P.
noch Hälfteeigentümer der gegenständlichen Wohnung sei. Weshalb
seien die vereinbarten Änderungen im Grundbuch bisher nicht vorgenommen
worden?
Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 wurde wie folgt
geantwortet: zu 1.): Es würde das Scheidungsurteil sowie das
Protokoll der Scheidungsverhandlung vorgelegt werden. Im Protokoll würde
festgestellt werden: "Festgehalten wird, dass
die Aufteilung des ehelichen Vermögens bereits außergerichtlich
erfolgt ist." zu 2.): Es seien keine Änderungen oder
Ergänzungen vorgenommen worden. zu 3.): Die vereinbarten
Änderungen seien deshalb nicht vorgenommen worden, weil über die
Berufung noch nicht entscheiden worden sei, so dass auch noch keine
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege, welche aber Voraussetzung für eine
Grundbuchseintragung sei.
Beigelegt wurden das Scheidungsurteil vom
2. Februar 2001 sowie das Protokoll über die diesbezügliche
Verhandlung vom 2. Februar 2001. Aus dem Protokoll geht hervor, dass
die Aufteilung des ehelichen Vermögens bereits außergerichtlich
erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 wurden die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Amtspartei zur Stellungnahme
übermittelt.
Mit Antwortschreiben vom 16. Februar 2005 wurde
ergänzend durch die Amtspartei ausgeführt, dass für die Frage, ob
die Übernahme von Pfandschulden eine Gegenleistung bilde, nur
maßgebend sei, wer der Schuldner sei, nicht aber, aus welchen
Einkünften oder aus welchem Vermögen die Schuld beglichen
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge und andere
Rechtsgeschäfte im Hinblick auf inländische Grundstücke, die den
Anspruch auf Übereignung begründen. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist bei einem
Kauf die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung wird in ständiger Judikatur
des VwGH (siehe auch 17.12.1992, 91/16/0053) wie folgt
definiert: "Gegenleistung ist die Summe
dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält, ist jede nur denkbare
Leistung, die vom Käufer für den Erwerb des Grundstückes
versprochen wird; oder, mit anderen Worten, alles, was der Käufer einsetzen
muss, um das Grundstück zu erhalten. Gegenleistungen, die der Erwerber
nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere
Leistungen des Verkäufers erbringt, gehören nicht zur
Bemessungsgrundlage, dies allerdings nur dann, wenn solche Gegenleistungen mit
dem Grundstück in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Steht hingegen
die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit der Erwerbung des
Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung iSd Gesetzes anzusehen. Bei
der Beurteilung dieses Zusammenhanges
ist vom wahren wirtschaftlichen Gehalt des Erwerbsvorganges
auszugehen."
Im vorliegenden Fall ist das grundsätzliche
Vorhandensein einer Gegenleistung strittig.
Im gegenständlichen Schenkungsvertrag wurde in Punkt
IV. vereinbart, dass die Berufungswerberin die Kreditraten der noch aushaftenden
Verbindlichkeiten bezahlen würde. Weiters wurde vereinbart, dass der
Geschenkgeber dafür haftet, dass außer den erwähnten Lasten
keine weiteren auf der gegenständlichen Wohnung und dem
gegenständlichen Garagenplatz bestehen würden (Im Gegensatz zu den
Ausführungen in der Berufungsschrift ist gerade die Lastenübernahme
nach dem eindeutigen Wortlaut des obigen Vertragspunktes vereinbart
worden).
Der VwGH hat etwa in seinem Erkenntnis vom 20.8.1998,
95/16/0334, ausgeführt, dass zur Gegenleistung auch die Übernahme von
Schulden durch den Käufer gehört, die sich im Vermögen des
Verkäufers zu dessen Gunsten auswirkt.
Der Begriff der Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn
(§ 21 Abs. 1 BAO) zu verstehen. Danach ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend (VwGH 25.2.1993, 91/16/0031).
Durch den obigen Vertragspunkt wurde die Übernahme der
Zahlungen durch die Geschenknehmerin im Innenverhältnis
vereinbart. Eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis reicht
jedoch für die Qualifizierung als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987
aus (VwGH 30.5.1994, 93/16/0121; VwGH 29.11.2001, 2001/16/0411). Nicht
entscheidend ist demnach auch, dass der Geschenkgeber den Gläubigern
gegenüber nicht aus seiner Schuld entlassen wurde (VwGH 12.5.1978, 1250/77
- ausreichend wurde folgender Wortlaut angesehen: "in Ansehung der
übernommenen Lasten für deren pünktliche Bezahlung
vorzusorgen"). Nicht Voraussetzung ist, dass eine privative
Schuldübernahme gemäß
§ 1405 ABGB vorliegt. Die
Vereinbarung einer Erfüllungsübernahme nach § 1404 ABGB ist
ausreichend. Gemäß
§ 1404 ABGB haftet, wer einem
Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken, diesem
dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nimmt. Die
Erfüllungsübernahme ist ein interner Vertrag zwischen dem Schuldner
und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkungen für den
Gläubiger dazu verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last
abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Kommt der
Übernehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ist er seinem Vertragspartner,
nicht aber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig (OGH 28.4.2000, 1 Ob
364/99g). Die gegenständliche Vereinbarung ist als eine
Erfüllungsübernahme zu qualifizieren.
Ob die Worte, die Geschenknehmerin werde den Geschenkgeber
"schad- und klaglos halten" verwendet worden sind, ist nicht wesentlich (VwGH
24.5.1991, 90/16/0069).
Es ist ausreichend, dass die Geschenknehmerin den
Geschenkgeber von der Pflicht zur Rückzahlung der Darlehen zumindest
wirtschaftlich befreit hat (VwGH 12.5.1978, 1250/77; VwGH 21.11.1985,
84/16/0093).
Dass der unmittelbare Zusammenhang der Lastenübernahme
mit der Grundstücksschenkung nicht gegeben sei, ist als reine
Schutzbehauptung zu werten. Zum Einen wurden beide Sachverhalte in einem Vertrag
geregelt. Zum Anderen geht auch aus dem Protokoll zur Scheidungsverhandlung
hervor, dass die Aufteilung des ehelichen Vermögens bereits
außergerichtlich geregelt worden sei. Eindeutig liegt der vorliegende
Vertrag dieser Regelung zu Grunde. Auch die vereinbarte Haftung des
Geschenkgebers dafür, dass keinerlei weitere offene Verbindlichkeiten in
Bezug auf die gegenständliche Wohnung vorliegen würden, lässt
darauf schließen, dass eine endgültige Regelung der
Vermögensverhältnisse - des Eigentums an der Wohnung und der
Tilgung der Verbindlichkeiten - gewollt war. Der innere
Zusammenhang zwischen den beiden Vereinbarungen ist offensichtlich.
Die Höhe der Bemessungsgrundlage sowie deren
Berechnung sind nicht strittig.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1405 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1404 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1367-L/02
- Stammnummer
- 14102
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF