Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101818/2023
Beginn einer Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101818/2023vom 15.06.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Dezember 2022 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Familienbeihilfe vom 24. August 2022
Mit Eingabe vom 24. August 2022 stellte die Bf. den Antrag für ihren bis März 2022 seinen Präsenzdienst leistenden und ab dem 1. September 2022 beim AMS ***2*** in ein Lehrverhältnis tretenden Sohn ab April 2022 Familienbeihilfe zu gewähren.
Mit Bedenkenvorhalt vom 20. Oktober 2022 wurde die Bf. aufgefordert das Schulabschlusszeugnis ihres Sohnes vor Antritt des Präsenzdienstes nachzureichen.
In der Folge reichte die Bf. mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 den mit 7. September 2022 datierten Lehrvertrag für das Kind ***3*** nach, dessen Inhalt gemäß dieses mit 1. September 2022 in ein Lehrverhältnis zum AMS Standort ***2*** eingetreten sei.
Abweisungsbescheid vom 1. Dezember 2022
Im Anschluss an das Ergehen einer mit 25. November 2022 datierten Erinnerung zur Vorlage des Abschlusszeugnisses wurde der Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Begründung, dass sich das Kind ***3*** in nämlichem Zeitraum weder in Berufsausbildung- noch Berufsfortbildung befunden habe abgewiesen.
Beschwerde vom 15. Dezember 2022
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 erhob die Bf. gegen den Abweisungsbescheid vom 1. Dezember 2022 eine Beschwerde nachstehenden Inhalts:
"Mein Sohn ***3*** wurde im März 2022 18 Jahre alt, er hat mit 2. April 2022 seinen Präsenzdienst beim ÖBH abgeschlossen. Anschließend hat er eine Lehrstelle gesucht und gefunden, diese konnte beim AMS erst mit 1. September 2022 begonnen werden. Er hat somit nach Ableistung des Ausbildungsdienstes beim Österr. Bundesheer zum ehestmöglichen Zeitpunkt seine Ausbildung (siehe dazu auch das Schreiben vom AMS) begonnen und hat Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe vom April 22 - August 22. Weiters möchte ich anmerken, dass ich bereits zum zweiten Mal schriftlich ersucht wurde, das letzte Zeugnis meines Sohnes vor Beginn des Präsenzdienstes zu erbringen. Ich habe mich nach dem ersten Schreiben sofort telefonisch erkundigt, mir wurde mitgeteilt, dass dies nicht notwendig sei, da der Lehrvertrag bereits beim FA abgegeben worden sei. Nun habe ich nach dem zweiten Schreiben mit einer Fristsetzung 16.12.22 mit Fr. ***4*** telefoniert, sie hat mir die ursprüngliche Auskunft bestätigt, dass dieses Abschlusszeugnis zu erbringen nicht notwendig wäre."
Hierbei ist der dem Rechtsmittel beigelegten Bestätigung des AMS ist zu entnehmen, dass aus plantechnischen Gründen eine Anstellung des Sohnes der Bf. vor dem 1. September nicht möglich gewesen sei.
Vorhalt der belangten Behörde vom 19. Jänner 2023
Mit Schriftsatz vom 19. Jänner erging an die Bf. ein Vorhalt nachstehenden Inhalts:
"Bitte das Schulabschlusszeugnis von ***3*** vorlegen, falls vorhanden. Dieses ist sehr wohl notwendig, da die Zwischenzeit nur dann zusteht, wenn die Lehre zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung begonnen wurde. Ohne zu wissen ob und wenn ja wann eine Schulausbildung abgeschlossen wurde, kann man die Zwischenzeit nicht beurteilen."
Antwortschreiben der Bf. vom 2. Februar 2023
Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 beantwortete die Bf. den mit 19. Jänner 2023 datierten Vorhalt des FA Österreich wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
beiliegend sende ich Ihnen die Kopie des Jahreszeugnisses Schuljahr 20/21 meines Sohnes. Er hat bis zum 2. Juli 2021 das BORG ***5*** besucht. Es handelt sich dabei um sein letztes Schuljahr. Seinen Einberufungsbefehl hatte mein Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits. Mein Sohn leistete seinen Wehrdienst von Oktober 2021 bis Ende März/Anfang April 2022 in der Kaserne ***7*** ab. Unterlagen darüber sollten bereits vorliegen. Anschließend begab er sich umgehend auf Lehrstellensuche. Die Lehre beim AMS zu beginnen war erst mit September 2022 möglich. Ein entsprechendes Schreiben des AMS sendete ich im Rahmen meiner Beschwerde vom 15.12.2022. Ich hoffe, somit alle erforderlichen Unterlagen erbracht zu haben, die beweisen, dass die Lehre zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der Schulausbildung begonnen wurde. Ich möchte ergänzend nur anmerken, dass ich mich nie geweigert habe, das Jahreszeugnis vorzulegen, leider ist es so, dass man seitens des Finanzamtes unterschiedlich Auskunft telefonisch erteilt bekommt.
Ich hoffe, dass die Familienbeihilfe für meinen Sohn ***6*** nun rückwirkend für April 2022 bis einschließlich August 2022 ausbezahlt werden kann."
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17. Februar 2023
Mit BVE vom 17. Februar 2023 wurde die Beschwerde der Bf. mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erhalten Sie keine Familienbeihilfe.
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Ihr Sohn ***3*** wurde 03/22 18 Jahre alt. Die Schulausbildung wurde nach dem Schuljahr 2020/21 (Besuch der 6ten Klasse) abgebrochen. Im Zeitraum 10/2021 - 04/2022 hat ***3*** den Präsenzdienst abgeleistet. Ab 09/2022 absolviert er eine Lehre. Die Familienbeihilfe für den Zeitraum 4-8/2022 steht nicht zu, da es sich nicht um eine Zwischenzeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn der Lehre handelt. Im Monat 4/2022 wurde außerdem noch der Präsenzdienst abgeleistet."
Vorlageantrag vom 2. März 2023
In der gegen die mit 17. Februar 2023 datierte BVE eingebrachten Vorlageantrag vom 2. März 2023 verwies die Bf. nochmals auf den Umstand, dass ihr Sohn nach Absolvierung des Präsenzdienstes (Abrüstungstermin 4. April 2022) zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sprich mit 1. September 2022 eine Lehre begonnen habe. Aus vorgenannten Gründen ergehe der Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022.
Vorhalt vom 27. April 2023
Mit Schriftsatz vom 27. April erließ die belangte Behörde einen Vorhalt nachstehenden Inhaltes:
"Nachweis vom AMS, dass bei anderen Lehrberechtigten im gewählten Lehrberuf (Personaldienstleistungskauffrau/-mann) nach Abschluss des Präsenzdienstes von ***3*** (2.4.2022) nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt freie Lehrstellen verfügbar waren.
Aufgrund der Volljährigkeit von ***3*** im Zeitpunkt der Lehrstellensuche ist dafür der Lehrstellenmarkt in ganz Österreich zu beachten (vgl. BFG vom 17.1.2019, RV/6100228/2018)."
Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 26. Mai 2023
Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 beantwortete die Bf. den Vorhalt vom 27. April 2023 in nachstehender Art und Weise:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
wie telefonisch mit Frau ***8*** besprochen erlaube ich mir, näher zu erläutern, warum ich im September 2022 rückwirkend um Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate April 2022 bis einschließlich August 2022 für meinen Sohn ***6*** angesucht habe.
Den von Ihnen angeführten Beschluss vom BFG vom 17.1.2019 RV/6100228/2018 habe ich aufmerksam gelesen, glaube jedoch, dass es entscheidende unterschiedliche Umstände gibt, die in meinem Fall hoffentlich anders zu entscheiden zulässt.
Diese erlaube ich mir wie folgt näher auszuführen:
Aufgrund mehrerer Umstände kam es zu der Entscheidung meines Sohnes, die Schulausbildung am BORG ***5*** nach dem Schuljahr 2020/21 abzubrechen. Hierzu liegt die entsprechende Schulbesuchsbestätigung bzw. Jahreszeugnis bereits auf. Bereits während des Schuljahres 20/21 meldete sich mein Sohn nach mehreren Beratungsgesprächen beim Bundesheer freiwillig, Anfang Juni 2021 absolvierte mein Sohn die Eignungsprüfung für das Bundesheer (Ausbildungsdienst), da er sich dazu entschlossen hatte, seinen Wehrdienst vorzeitig, d.h. bereits noch nicht volljährig zu beginnen. Es sollte keine wertvolle Zeit versäumt werden. Er zog es ernsthaft in Erwägung, evtl, eine berufliche Ausbildung beim BH zu wählen. Er wurde mit Oktober 2021 (Kaserne ***7***) einberufen.
Ende März/Anfang April 2022 rückte mein Sohn jedoch ab. Aufgrund einer Meniskusverletzung, die er sich während des Militärdienstes zugezogen hatte, war eine weitere Ausbildung unmöglich geworden. Gleichzeit war es aber auch so, dass mein Sohn erkannt hatte, dass eine Ausbildung beim BH für ihn nicht die richtige gewesen wäre.
Ab April 2022 war mein Sohn auf Lehrstellensuche bzw. zuerst auf der Suche nach einem geeigneten Lehrberuf. Leider war es nicht so, dass er genaue berufliche Pläne hatte (vgl. BFG vom 17.1.2019 RV/6100228/2018).
Wir waren gemeinsam mehrmals beim AMS zur Berufsberatung, online gab es ebenfalls Angebote, die mein Sohn nutzte, um Orientierung in beruflicher Hinsicht zu erlangen.
Im Mai 2022 arbeitete ***3*** kurzfristig bei HOFER KG, leider nur um zu erkennen, dass der Beruf des Einzelhandelskaufmannes in der Lebensmittelbranche für ihn nicht der geeignete wäre.
Siehe dazu bitte Beilage: Willkommensschreiben HOFER KG vom 4. Mai 2022
Anfang Juni 2022 bekam mein Sohn die Chance, sich bei IKEA ***9*** persönlich vorzustellen. Es wurde überraschend eine Lehrstelle für September frei, für die sich mein Sohn beworben hatte. Frau ***10***, die bei IKEA für Lehrlinge zuständige Dame bot meinem Sohn zwei Schnuppertage an, sie deutete große Bereitschaft an, meinen Sohn als Lehrling ab September aufzunehmen. Sie wolle aber sichergehen, dass auch mein Sohn gerade diese Lehrstelle habe wolle, deswegen sollte er zur Probe zwei Tage im Unternehmen arbeiten. Dazu möge er sich aber unbedingt beim AMS melden, damit mit einer etwaigen Versicherung alles geregelt wäre.
Sofort (10. Juni 2022) meldete sich mein Sohn beim AMS ***2***. Im Zuge des Gespräches mit einer Mitarbeiterin des AMS wurde mein Sohn gefragt, ob er sich evtl., für eine Lehre "bei ihnen" interessieren würde. Er wäre ein freundlicher junger Mann, der offen auf andere Menschen zugehen würde. Erstmals würden nämlich auch in ***2*** Lehrlinge beim AMS aufgenommen.
Deswegen war diese Stelle auf den Online-Portalen auch noch nicht zu sehen.
Siehe dazu bitte Beilage: Vermittlungsvorschlag vom AMS ***2*** vom 10.6.2022
Auf der Suche nach Lehrstellen konnte sich mein Sohn bis dato unter dem Begriff "Personaldienstleistungskaufmann" nichts vorstellen. Erst durch das persönliche Gespräch beim AMS (Fr. ***11***, Fr. ***12***) erkannte er, dass dieses Berufsbild zu seinen Fähigkeiten und Interessen gut passen würde.
Mein Sohn entschied sich umgehend (Juni 2022) dazu, sich beim AMS für die ausgeschriebene Lehrstelle ebenfalls zu bewerben. Diese Bewerbung erfolgt meiner Erinnerung nach über die Online Plattform des AMS, auf der alle Unterlagen hochgeladen wurden. Ein entsprechendes Mail befindet sich nicht in unseren Unterlagen.
Leider kam es aufgrund mehrerer Krankenstände der Mitarbeiter des AMS trotz mehrmaligen Nachfragens erst Ende Juli dazu, dass mein Sohn das notwendige Testverfahren des AMS durchlaufen konnte. Nachdem dieses erfolgreich absolviert worden war, wurde ***3*** Anfang August (1.8.) zu einem persönlichen Gespräch beim AMS (Geschäftsstellenleitung) eingeladen. Anschließend wurde ihm der Lehrbeginn mit 1. September 2022 in Aussicht gestellt. Siehe dazu bitte auch Beilage: Mail an Fr. ***13*** vom 19.6.2022
Am 2. und 3.8. konnte ***3*** die Schnuppertage bei IKEA ***9*** absolvieren. Auch in diesem Unternehmen könne er ab September die Lehre beginnen.
Siehe dazu bitte Beilage: Vereinbarung Arbeitserprobung vom 1.10.2022 + Probetage vom 29.7.2022
Mein Sohn entschied sich dazu, die Lehre beim AMS ***2*** mit 1. 9. 2022 zu beginnen.
Bis dato macht ihm dies Ausbildung Spaß, ebenso hat er das erste Jahr der Berufsschule positiv abgeschlossen.
Ich hoffe, mir ist es gelungen darzustellen, dass mein Sohn zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht ziehen konnte, auch bei anderen Lehrberechtigten nachzufragen, die Lehre früher starten zu können. Auch ich wäre nie auf die Idee gekommen, schienen doch die beiden Angebote erwiesenermaßen sicher.
Einerseits schien meinem Sohn der Lehrbeginn im September bei IKEA sicher, andererseits bemühte er sich um die Möglichkeit, beim AMS ***2*** als Lehrling beginnen zu können. Auch dort würde die Lehre erst im September starten. Eine entsprechende Bestätigung seitens des AMS habe ich bereits im September 2022 vorgelegt.
Um eindeutig zu beweisen, dass ich wahrheitsgemäß Tatsachen schildere, habe ich mir erlaubt, sämtlichen Mailverkehr ergänzend beizulegen.
Anmerken möchte ich auch, dass im Zuge unserer Recherche generell der Eindruck erschien, dass die meisten Lehrstellen mit September beginnen würden.
Ich habe mich nachträglich bemüht, beim AMS nachzufragen, ob österreichweit für den entsprechenden Zeitraum auch andere Lehrstellen verfügbar waren. Mir wurde mitgeteilt, dass auch andere Stellen bei anderen Betrieben angeboten wurden. Ich hoffe, dass Sie aufgrund der obigen Darstellung aber erkennen können, dass dies im Falle meines Sohnes hoffentlich keine Rolle spielen sollte.
Trotzdem darf ich Ihnen die erhobenen Lehrstellen nach Rücksprache mit dem AMS mitteilen (Siehe Anhang):
Im April 2022 wären 2 Lehrstellen in Ö (K, Stkm.) offen gewesen. Im Mai 2022 wären die gleichen 2 Lehrstellen in Ö (K, Stkm.) offen gewesen. Eine weitere in Wien, für diese 2 Lehrstellensuchende verzeichnet wurden.
Ich möchte anmerken, dass mein Sohn ernsthaft auf der Suche nach einer geeigneten Ausbildung war, Näheres dazu habe ich zuvor im Text erklärt.
Ende Juni wären 10 Lehrstellen in Ö (NÖ, OÖ, Stkm, Wien) offen gewesen. Hier möchte ich aber anmerken, dass sich mein Sohn ja bereits ab 10. Juni in seinem Heimatbezirk beworben hatte und ihm dabei große Hoffnungen seitens der AMS Mitarbeiter gemacht wurden. Ich hoffe, dass es auch für Sie verständlich ist, dass mein Sohn nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, in anderen Bundesländern nach einer Lehrstelle zu suchen.
Ende Juli wären 8 Lehrstellen in Ö offen gewesen.
Nachdem mein Sohn nach wie vor bei mir lebt - ich lebe seit Jänner 2019 alleine mit meinen Söhnen, der Unterhalt für meinen jüngeren Sohn wird über die Jugendwohlfahrt geregelt -, habe ich seit April 2022 selbstverständlich auch sämtliche Kosten für ihn zu tragen.
Besonders schwierig war es natürlich in der Zeit, in der ich keine Unterstützung in Form der Familienbeihilfe für ihn bekam. Gleichzeitig wirkt sich der Wegfall der Familienbeihilfe auch schmerzlich auf den Kinderabsetzbetrag und den Familienbonus für das Jahr 2022 aus.
Beides wurde nicht bzw. nur vermindert in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Mir als alleinerziehender und alleinverdienender Mutter wäre damit wirklich sehr geholfen, könnten Sie erkennen, dass nach dem Wehrdienst so schnell wie möglich ein geeigneter Ausbildungsplatz für meinen Sohn gefunden wurde. Selbstverständlich war die Nähe zum Wohnort ideal, so ist mein Sohn nicht darauf angewiesen, eine eigene Wohnung zu suchen, die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist ebenso ideal.
Ich hoffe sehr, dass ich glaubhaft darstellen konnte, dass mein Sohn nach dem Wehrdienst zum
für ihn ehestmöglichen Zeitpunkt seine Ausbildung begonnen hat, und rückwirkend die Familienbeihilfe an mich ausgezahlt wird."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt und Streitgegenstand
Ausgehend von der Aktenlage sowie dem Parteienvorbingen legt das Bundesfinanzgericht (BFG) dem Erkenntnis nachstehend festgestellten Sachverhalt zu Grunde:
Im Anschluss an den am 2. April 2022 beendeten Präsenzdienst sowie eines den Zeitraum vom 17. Mai 2022 bis 25. Mai 2022 umfassenden Praktikums bei der Fa. Hofer KG bewarb sich der Sohn der Bf. am 19. Juni 2022 (E Mail an Frau ***13***) aufgrund eines mit 10. Juni 2022 datierten Anbotschreibens des AMS ***2*** auf Eintritt in ein Lehrverhältnis als Personaldienstkaufmann bei vorgenanntem Dienstgeber, wobei anzumerken ist, dass der Beginn des Lehrverhältnisses für den Zeitraum Juni bis August in Aussicht gestellt wurde. Aufgrund einer ebenfalls im Juni 2022 stattgefundenen Vorsprache bei der Fa. IKEA ***9*** wurde dem Kind ***3*** seitens der zuständigen Betreuerin das Anbot auf Absolvierung zweier Schnuppertage unterbreitet, respektive dieses auf Möglichkeit mit Beginn 1. September 2022 in nämlichem Unternehmen eine Lehrstelle antreten zu können hingewiesen. Schlussendlich ist der Sohn der Bf. mit Beginn 1. September 2022 in ein Lehrverhältnis zum AMS ***2*** eingetreten, wobei der Dienstgeber, sprich in der Person der Abteilungsleiterin Personal bestätigte, dass eine frühere Anstellung aus plantechnischen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Vor obigen Hintergrund steht die Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022, respektive mit anderen Worten ausgedrückt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abweisungsbescheides in Streit.
Während die Bf. in ihrem Vorbringen ins Treffen führt, dass ihr Sohn bestätigermaßen nach Abschluss seines Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen habe, erachtet gemäß den Ausführungen im Vorlagebericht die belangte Behörde den Anspruch der Bf. insoweit als nicht bestehend an, da basierend auf den seitens der Bf. im Schriftsatz vom 26. Mai 2023 bekannt gegebenen Ergebnissen beim AMS durchgeführter Recherchen der gemäß im Zeitraum April bis Juli des Jahres 2022 Lehrstellen in den übrigen Bundesländern Österreichs offen gewesen seien, sich - unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des BFG vom 17.1.2019, RV/6100226/2018 - das volljährige Kind ***3*** am gesamtem Arbeitsmarkt Österreichs orientieren hätte müssen.
2. Rechtliche Würdigung
2.1. Rechtsvorschriften
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa biss dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa biss dd begonnen oder fortgesetzt wird.
2.2. Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von dem unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalt hatte das Verwaltungsgericht - zwecks Verifizierung, respektive Falsifizierung des Anspruches der Bf. auf Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum - vorweg darüber zu befinden, ob der am 1. September 2022 erfolgte Antritt des Lehrverhältnisses, sprich der Beginn der Berufsausbildung des Kindes ***3*** zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende dessen Präsenzdienstes erfolgt ist.
Als frühestmöglicher Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des BFG und des UFS jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Fortsetzungsmeldung in der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wird diese nicht vorgenommen, erlischt der Anspruch auf FB (BFG 23.10.2018, RV/3100687/2018; UFS 27.9.2004, RV/0060-G/04; UFS 4.1.2006, RV/0369-G/05).
Das Gesetz verlangt in § 2 Abs. 1 lit. d und e die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung, bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus (BFG 9.5.2017, RV/7101655/2017 zu ungünstigem Sommersemesterbeginn).
Ebenso wenig erfüllt das alleinige Streben, mit einer bestimmten Berufsausbildung zu beginnen, ohne diese Absicht - aus welchen Gründen immer - in die Tat umzusetzen, erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug der FB (s UFS 3.4.2008, RV/0449-L/07 u vgl. UFS 29.02.2008, RV/0438-W/08).
Nach der Rechtsprechung des VwGH wird dem Erfordernis des § 2 Abs. 1. lit e FLAG 1967 dann entsprochen, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden (VwGH 10.10.2017, Ro 2016/16/0018).
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall gelangt das Verwaltungsgericht in Anbetracht vorstehender Ausführungen aus nachstehenden Überlegungen zur Überzeugung, dass der Sohn der Bf. die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen hat, und ergo dessen ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022 besteht.
Diese Schlussfolgerung liegt vor allem darin begründet, dass sich das Kind ***3*** in unmittelbarer Nähe zum Ende des Präsenzdienstes sprich zwei Monate nach dem Abrüsten nachgewiesener Maßen um Lehrstellen bei IKEA ***9*** sowie um jene beim AMS ***2*** beworben hat, wobei anzumerken ist, dass der Beginn der Lehrzeit bei ersterem Unternehmen mit 1. September 2022 avisiert wurde.
Zurückkehrend zum dem an oberer Stelle zitierten Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2017, Ro 2016/16/0018 kann der Umstand, dass der Beginn des Lehrverhältnisses beim AMS ***2*** - entgegen der Ankündigung im Stellenanbot vom 10. Juni 2022 - in realiter auf den 1. September 2022 lautete, - in Ermangelung "aktenkundigen Fehlverhaltens" des Kindes ***3*** - nicht zur Lasten des Sohnes der Bf. in Bezug auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "frühestmöglicher Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenzdienstes" ausgelegt werden.
Abschließend vermag das Verwaltungsgericht die auf BFG Judikat vom 17.1.2019 RV/6100228/2018 basierende Auffassung der belangten Behörde der gemäß sich der Sohn der Bf. - ob eingetretener Volljährigkeit - am gesamten Arbeitsmarkt Österreich orientieren hätte müssen, aus nachstehenden Gründen nicht zu teilen,
Ungeachtet der Tatsache, dass obige Schlussfolgerung nicht auf aus eigenem gepflogenen Sachverhaltsermittlungen, sondern auf seitens der Bf. bekannt gegebenen Rechercheergebnissen beim AMS basiert, bedeutet der Umstand, dass in anderen Bundesländern Österreichs im Zeitraum vom April bis Juli des Jahres 2022 Lehrstellen "offen" gewesen seien, keineswegs, dass aus nämlichem Terminus automatisch auf den tatsächlichen vor dem 1. September 2022 angesiedelten Beginn dieser Lehrverhältnisse geschlossen werden kann.
Darüber hinaus erscheint einem knapp über 18 Jahre alten, in gänzlicher finanzieller Abhängigkeit zu seiner alleinerziehenden Mutter stehenden, in Niederösterreich wohnhaften Kind eine Bewerbung vor allem in den westlichen Bundesländern Österreichs weder als zumutbar, noch die Statuierung eines in diese Richtung abzielenden Erfordernisses als in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung stehend.
Zusammenfassend erfolgte die Abweisung des Antrags der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022 zu Unrecht, weswegen wie im Spruch zu befinden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Beurteilung, ob die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen wurde, handelt es sich um eine - in freier Beweiswürdigung - zu klärende Tatfrage. Demzufolge war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 15. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101818/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101818.2023
- Stammnummer
- 140960
- Gültig
- 15.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF