Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0968-L/04
Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung nach BVE über die Berufung gegen die Sachbescheide, jedoch noch vor Stellen eines Antrags auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II.Instanz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0968-L/04vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz vom 28. Oktober 2003 und 14.Mai 2004 betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe Die
Bw. stellte gleichzeitig mit der Einbringung der Berufungen gegen die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuer 2001,
Festsetzung von Anspruchszinsen 2001,
Körperschaftsteuervorauszahlung 2004 einen Antrag gem.
§ 212a BAO sowie brachte sie einen Antrag gem. § 212a BAO
hinsichtlich der Körperschaftsteuervorauszahlung 4-6/2004 bis zur
rechtskräftigen Erledigung der Berufung ein.
Die Berufungen hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuer 2001, Festsetzung
von Anspruchszinsen 2001, Körperschaftsteuervorauszahlung 2004
wurden mit Bescheiden (Berufungsvorentscheidungen) vom 15., 16. und 11.6.2004
erledigt. Mit Bescheid vom 18.6.2004 wurden die o.a. Anträge auf Aussetzung
der Einhebung durch die Abgabenbehörde I. Instanz abgewiesen. Dagegen
wurde rechtzeitig Berufung eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt wurde, die Rechtsmittel also offen seien.
Diese Berufung wurde von der Abgabenbehörde
I. Instanz mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen, da die dem
Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufungen mittels
Berufungsvorentscheidung vom 11., 15. und 16.6.2004 erledigt waren.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem "Rechtsempfinden" der Bw. "mit der
Aussetzung des Abgabenbetrages zuzuwarten" sei, "dass der Partei Gelegenheit zu
geben" sei, "gegen die Grundlagenbescheide einen Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz zu stellen."
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde hinsichtlich der
Berufungserledigungen Körperschaftsteuer 1998 bis 2001,
Umsatzsteuer 2001 ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt; gleichzeitig wurde ein Antrag
gem. § 212a BAO gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Verfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen.
Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wie eindeutig aus der oben angeführten anzuwendenden
Norm zu entnehmen, ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über
die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen. Die
Vorgehensweise der Abgabenbehörde war daher der Norm entsprechend. Wenn in
der Berufung bzw. im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz sinngemäß moniert wird, dass der Ablauf der
Aussetzung erst zu verfügen sei, wenn ein Vorlageantrag gestellt worden
sei, so ist dem zu entgegnen, dass der Gesetzgeber dem Rechnung getragen hat
durch die Ermöglichung der neuerlichen Antragsstellung der Aussetzung der
Einhebung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (siehe oben).
Anders wäre auch die Aufzählung der lit. a,
b, c in § 212a Abs. 5 BAO nicht zu verstehen: Es würde
keinen Sinn machen, den Inhalt der lit. b zu normieren, wollte man
tatsächlich, dass nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Ablauf
der Aussetzung der Einhebung zu verfügen sei und keine neuerliche
Möglichkeit für den jeweiligen Bw. gegeben wäre, einen
Aussetzungsantrag zu stellen. Wie auch zitiert, entspricht dieser Absicht des
Gesetzgebers letztlich auch die in § 212a Abs. 5 BAO normierte
Vorgangsweise, wonach die Verfügung des Ablaufs anlässlich des
Ergehens einer Berufungsvorentscheidung eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages nicht ausschließt. - Genau auf
diesen Tatbestand stützte sich auch die Bw. bei Beantragung der Aussetzung
der Einhebung nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung und Stellen eines
Antrags auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Es ist in der Folge durch die berufungsgegenständlich
erfolgte Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung kein
Rechtsschutzinteresse der Bw. verletzt worden und manifestiert sich das auch
durch die - o.a. - Beantragung der Aussetzung der Einhebung bei
Stellen des Antrags auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0968-L/04
- Stammnummer
- 14092
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF