Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103244/2021
Pendlerpauschale
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103244/2021vom 17.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) das Pendlerpauschale iHv 3.672,00 Euro und den Pendlereuro iHv 202,00 Euro.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 03. März 2021 berücksichtigte die Abgabenbehörde ein Pendlerpauschale im Ausmaß von 1.472,00 Euro und einen Pendlereuro iHv 79,52 Euro.
Zur Berechnung von Pendlerpauschale und Pendlereuro wurde begründend ausgeführt:
Wohnadresse: ***1*** (Hauptwohnsitz bis 2.9.2020)
Arbeitsstätte: ***2*** wie Vorjahr.
Das Pendlerpauschale beträgt: 372 Euro jährlich/31 Euro monatlich x 8 Monate = € 248,00
Der Pendlereuro beträgt: 18,00 Euro jährlich/1,50 Euro monatlich x 4 Monate = € 12,00.
Wohnadresse: ***Adr*** ab 3.9. bis 31.12.2020 = für 4 Monate
Arbeitsstättenadresse: ***2***
Die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) ist aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar. Es steht daher ein großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 60 km zu
Das Pendlerpauschale beträgt: 3672 Euro jährlich/306 Euro monatlich x 4 Monate = € 1.224,00
Der Pendlereuro beträgt: 202,00 Euro jährlich/16,83 Euro monatlich x 4 Monate = € 67,52
In der gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachten Beschwerde bringt der Bf. vor, dass das Pendlerpauschale nicht korrekt berechnet worden sei und beantragt die Korrektur der Arbeitnehmerveranlagung sowie die Auszahlung des ihm zustehenden Pendlerpauschales und Pendlereuros.
Seine Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls pendeln, würden das Pendlerpauschale und den Pendlereuro jährlich mit der Arbeitnehmerveranlagung ausbezahlt bekommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 22.03.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass dem Bf. laut seinen Angaben und laut dem Ausdruck aus dem Pendlerrechner aufgrund seiner Dienstzeiten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und nicht zumutbar sei. Es sei daher für 8 Monate (bis August 2020) das große Pendlerpauschale für 2 bis 20 km zu berücksichtigen. Durch den Umzug in das Burgenland im September 2020 stehe ihm das große Pendlerpauschale für mehr als 60 km zu; dieses sei für 4 Monate zu berücksichtigen.
Weitere Werbungskosten aus dem Titel Fahrten Wohnung Arbeitsstätte könnten nicht berücksichtigt werden. Daher könnten die tatsächlichen KFZ Kosten nicht abgesetzt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Strecke Wohnort Dienstort tatsächlich mit dem eigenen PKW zurückgelegt werde.
Es erscheine nicht glaubhaft, dass andere Steuerpflichtige Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort in Höhe der tatsächlichen Kosten ersetzt bekommen, da es sich bei den vorgenannten Bestimmungen um gesetzliche Bestimmungen handle.
Abschließend wurde die Berechnung für Pendlerpauschale und Pendlereuro dargestellt und darauf hingewiesen, dass es nicht zu einer direkten Auszahlung des Betrages komme, da das Pendlerpauschale Werbungskosten darstelle, welche das steuerpflichtige Einkommen verminderten.
Im - als Beschwerde bezeichneten - rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. vor, dass er seit dem 03.09.2020 in ***Adr***, wohne und im Jahr 2020 ab diesem Zeitpunkt 5x die Woche nach Wien gefahren sei, um seinen Dienst bei ***3*** als Busfahrer verrichten zu können. Davor habe er in ***1***, gewohnt und von dort aus 5x in der Woche zu seinem Dienst fahren müssen.
Als Busfahrer habe man Anfangs-und Schlusszeiten, die ganz einfach keine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ermöglichten.
Er verstehe nicht, was das Pendlerpauschale und der Pendlereuro mit Werbungskosten zu tun hätten. Laut seinem Dienstgeber ***3*** stünden ihm das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in voller Höhe zu und hätten nichts mit Werbungskosten zu tun.
Er ersuche daher um Richtigstellung seiner Arbeitnehmerveranlagung und Auszahlung des Pendlerpauschales und Pendlereuro.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist bei ***3*** als Busfahrer beschäftigt. Der Dienstort befindet sich in ***2***.
Im Streitjahr 2020 hatte der Bf. bis 02. September seinen Hauptwohnsitz in ***1***. Die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort betrug 9 km (einfache Fahrtstrecke). Diese Fahrtstrecke hat er von Jänner bis einschließlich August 2020 an mehr als zehn Tagen pro Kalendermonat zurückgelegt.
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln war dem Bf. auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
Ab 03. September wohnte der Bf. in ***Adr***. Nach Verlegung des Wohnsitzes betrug die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort 101 km (einfache Fahrtstrecke). Diese Fahrtstrecke hat der Bf. von September bis Dezember 2020 an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt.
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln war dem Bf. (bei einem angenommenen Arbeitsbeginn um 8.00 Uhr und einem Arbeitsende um 16 Uhr) auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
Dem Bf. wurde kein arbeitgebereigenes KFZ zur Verfügung gestellt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Bf. und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) abgegolten. Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei mindestens 2 bis 20 Kilometer 372,00 € jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1.476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2.568 Euro jährlich und bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales ist gemäß lit. e leg cit, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
Gemäß lit e letzter Satz leg cit steht einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
Nach § 16 Abs 1 Z 6 lit. j EStG 1988 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Kriterien zur Festsetzung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen.
§ 3 der nunmehr grundsätzlich ab der Veranlagung 2014 geltenden (geänderten) Pendlerverordnung (BGBl. II Nr 276/2013 idF BGBl. II Nr 324/2019) lautet:
Pendlerrechner
§ 3. (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
(2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.
(3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.
(6) Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als amtliches Formular im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ausgedruckt und unterschrieben oder elektronisch signiert übermitteln kann. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgender Absetzbetrag zu: Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der Bf. hat im Jahr 2020 von Jänner bis 02. September 5x pro Woche eine Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 9 km zurückgelegt, die Benützung von Massenverkehrsmitteln war auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder zumutbar. Für diesen Zeitraum (acht Monate) stand ihm daher aliquot ein Pendlerpauschale von 372 Euro jährlich bzw. 31 Euro monatlich zu.
Ab 3. September 2020 legte er auf Grund des Wohnsitzwechsels nach ***Adr***, eine Fahrtstrecke von 101 Kilometer zurück, die Benützung eines Massenverkehrsmittels war nicht möglich oder zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt stand ihm daher aliquot ein Pendlerpauschale von 3.672 Euro jährlich, bzw. 306 Euro monatlich zu. Daraus errechnet sich für das Jahr 2020 ein Pendlerpauschale von insgesamt 1.472 Euro (31 Euro x 8 für acht Monate = 248 Euro plus 306 Euro x 4 für vier Monate = 1.224 Euro, insgesamt daher 248 Euro + 1.224 Euro = 1.472 Euro).
Angemerkt wird, dass die Differenz zu dem vom Bf. beantragten Betrag iHv 3.672,00 Euro augenscheinlich daraus resultiert, dass der Bf. das Pendlerpauschale für die Strecke Wien-***Adr*** in voller Höhe beantragt hat, ihm aber auf Grund des unterjährigen Wohnsitzwechsels dieses nur aliquot zusteht.
Für den Pendlereuro erfolgt die Aliquotierung durch die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen im Jahr 2020 gleichermaßen. Es gebührt zu zwei Dritteln (acht Monate) der Pendlereuro für 9 Kilometer Wegstrecke und zu einem Drittel (4 Monate) der Pendlereuro für 101 Kilometer. Daraus errechnet sich für das Jahr 2020 ein Pendlereuro von 79,32 Euro (2 Euro x 9 km = 18 Euro jährlich/1,50 Euro monatlich x 8 Monate = 12 Euro plus 2 Euro x 101 km = 202 Euro jährlich/16,83 monatlich x 4 Monate = 67,32 Euro, insgesamt daher 12 Euro + 67,32 Euro = 79,32 Euro).
Insoweit der angefochtene Bescheid für die Strecke von ***Adr*** zur Arbeitsstätte einen Pendlereuro iHv 67,52 Euro berücksichtigt, ist festzuhalten, dass die Differenz von 0,20 Euro ohne Auswirkung auf die Höhe der Gutschrift bleibt.
Dem Einwand des Bf., er könne nicht nachvollziehen, was das Pendlerpauschale mit Werbungskosten zu tun habe, ist zu entgegnen, dass - wie oben ausgeführt - Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten darstellen. Auch beim Pendlerpauschale, das die typischerweise anfallenden Fahrtkosten abgilt, handelt es sich um Werbungskosten, welche das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Es kommt daher nicht zu einer direkten Auszahlung des Betrages.
Da der angefochtene Bescheid der geltenden Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 17. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103244/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103244.2021
- Stammnummer
- 140916
- Gültig
- 17.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF