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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100432/2023

Keine (erhöhte) Familienbeihilfe, wenn die Krankheit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind nicht dauernd erwerbsunfähig ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100432/2023vom 11.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Dezember 2022 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2021 für das Kind ***1***, geb. ***2***, SVNr. ***4***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte am 21.8.2022 die Gewährung von Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ***1***, geb. am ***2***, ab April 2021 bis September 2022. Lt. Antrag wohnt die Tochter in ***3*** ist und ist unselbständig erwerbstätig. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 7.12.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter mit dem Bf. nicht im gemeinsamen Haushalt wohne und er ihr nicht überwiegend Unterhalt leiste. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 7.12.2022, die der Bf. im Wesentlichen damit begründete, dass er die Bezahlung der Mietkosten, die Strom-/Gas-/Betriebskosten, die Kosten für die Therapeuten und Ärzte, die Kosten für den Therapiehund und Therapiesport, die Kosten für die Ausbildung sowie für sonstige Aufwände wie z.B. Ersatzkühlschrank oder erforderliche Austausch von Wohnungsgegenständen übernehme und die Tochter bei Bedarf unterstütze. Als Nachweis für dieses Vorbringen legte der Bf. diverse Kontoauszüge vor. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2023 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Laut Metadaten des Sozialministeriumservice vom 16.4.2021 wurde bei ihrem Kind ***1*** eine 30%ige Beeinträchtigung ab 1.4.2021 und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Im Vorlageantrag vom 6.2.2023 verwies der Bf. darauf, dass der Grad der Behinderung seiner Tochter 50% betrage und die Krankheit bereits seit 14 Jahren andauere. Er lege zwei Schreiben des Sozialministeriumservice bei (1.9.2020, 3.3.2022), wonach der Grad der Behinderung 50% betrage. Ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben sei, könne seines Erachtens seriös noch nicht beurteilt werden. Bis jetzt habe seine Tochter, aus ihren Krankheitsgründen, jedoch keiner dauernde Berufstätigkeit nachgehen können. Daher habe er den Antrag auch nur befristet gestellt. Bei den beigelegten Schreiben des Sozialministeriumservice handelt es sich um Schreiben betr. Ausstellung bzw. Verlängerung des Behindertenpasses. Die belangte Behörde übermittelte zwei Gutachten des Sozialministeriumservice: Gutachten vom 21.2.2019 GdB: 50% Zur Begründung GdB liegt vor seit: 04/2016 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: GdB rückwirkend aufgrund relevanter Befunde. Eine weitere rückwirkende Anerkennung wegen fehlender Befunde nicht möglich. Frau ***1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: EU ab 04/2016, dzt. Ausbildung, Etablierung am Arbeitsmarkt bleibt abzuwarten. Gutachten vom 16.04.2021: GdB: 30% GdB liegt vor seit: 04/2021 GdB 50 liegt vor seit: 04/2016 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: 30% ab aktuellem Untersuchungsdatum 50% entsprechend Vorgutachten Frau ***1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Trotz der psychischen Funktionseinschränkung ist es möglich, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dem Bf. wurde mit Vorhalt vom 30.3.2023 die vorläufige Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, weitere Nachweise hinsichtlich eines vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Krankheitsbeginns vorzulegen. Im Detail wurde ausgeführt: "Da Ihre Tochter bereits volljährig ist, kommt folgende Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) zur Anwendung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (z.B. ein Studium), der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (s auch VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; 29.9.2011, 2011/16/0063). Auch bei einer Behinderung von 100 % ist es nicht ausgeschlossen, dass der Betreffende imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ( VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325) Ihre Tochter war im Zeitpunkt, ab dem Sie die Familienbeihilfe beantragt haben, 1.4.2021, zweifellos volljährig. Am ****2014 vollendete sie das 21. Lebensjahr. Die Frage, ob der Grad der Behinderung zu diesem Zeitpunkt 30% oder 50% betrug, ist jedoch, wie Sie den obigen Ausführungen entnehmen können, irrelevant. Wesentlich ist hingegen, ob Ihre Tochter 1. auf Grund einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung UND 2. voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen Nach § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Dies erklärt sich daraus, dass dem Bundesfinanzgericht auf Grund fehlender Sachkompetenz keine Beurteilung medizinischer Fragen zukommt. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch überfachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (vgl. das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 07.04.2020, RV/2100351/2020 unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134). Es liegen zwei Gutachten des Sozialministeriumservice vor: 1. Gutachten vom 21.2.2019, wonach ***1*** dauernd erwerbsunfähig ist. Der Grad der Behinderung und damit überhaupt das Vorliegen einer Behinderung, wurde allerdings erst ab 4/2016 und damit nicht vor dem 21. Lebensjahr festgestellt. Ihre Tochter gab bei der Untersuchung an, seit dem 11-12. Lebensjahr an Depressionen zu leiden, als Nachweis für das Vorliegen von Depressionen wurde von der untersuchenden Ärztin offenbar die Honorarnote "Mag. Blaschinz" von 4/2016 gewertet. Dies würde sich auch mit Ihrem Vorbringen im Vorlageantrag decken, wonach Ihre Tochter seit 14 Jahren krank sei. 2. Gutachten vom 16.4.2021, wonach ***1*** nicht dauernd erwerbsunfähig ist. Damit würde schon aus diesem Grund Familienbeihilfe nicht zustehen. Ergänzend möchte ich noch anführen, dass das Bundesfinanzgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes an die medizinischen Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice grundsätzlich gebunden ist und diese nur im Hinblick auf deren Schlüssigkeit prüfen darf. Mangels weiterer Befunde erscheinen die Gutachten im Hinblick auf den Eintritt der Behinderung mit 4/2016 dzt. schlüssig." Per E-Mail vom 23.4.2023 teilte der Bf. dem Bundesfinanzgericht mit, dass er keine weiteren Unterlagen vorlegen werde und die Feststellung, seine Tochter sei "nicht dauernd erwerbsunfähig" zur Kenntnis nehme. Sollte sich am Krankheitsbild seinr Tochter etwas verändern und sich dies auf das Gutachten des Sozialministerium vom 16.04.2021 auswirken werde er gegebenenfalls mit dem Sozialministerium Kontakt aufnehmen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter des Bf. wurde am ***2*** geboren. Sie vollendete am ****2011 das 18. Lebensjahr und am ****2014 das 21. Lebensjahr. Lt. Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 16.4.2021 beträgt der Grad der Behinderung 30% ab April 2021. Weiters wurde festgestellt, dass die Tochter voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen. Im Verfahren zur Ausstellung bzw. Verlängerung eines Behindertenpasses wurde vom Sozialministeriumservice von einem Grad der Behinderung von 50% ausgegangen. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob dem Bf. für seine am ***2*** geborenen Tochter die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zustehen. Den Nachweis, dass der Bf. für seine nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter überwiegend den Unterhalt leistet, sieht das Bundesfinanzgericht durch die Ausführungen in der Beschwerde und der Vorlage entsprechender Belege als erbracht an. Im Übrigen wird auf diese Feststellung von der belangten Behörde, im Gegensatz zum bekämpften Bescheid vom 7.12.2022, im Zuge der Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2023 nicht mehr eingegangen und nunmehr die neuerliche Abweisung durch eine anderslautende Begründung ersetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringt, die Abweisung des Beschwerdebegehrens ausschließlich auf den Umstand zu stützen, dass bei der Tochter des Bf. keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die belangte Behörde verweist dabei auf die Metadaten lt. Sozialministeriumservice vom 16.4.2021. Dem Bundesfinanzgericht liegt das gesamte Gutachten vor. Dies ist insofern von Bedeutung, als die Frage, ob ein Kind dauernd erwerbsunfähig ist, gem. § 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht dürfen ein solches Gutachten nur insoweit prüfen, ob dieses schlüssig und vollständig ist und im Fall mehrerer Gutachten diese einander nicht widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, vgl. auch die von Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 zitierte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (vgl. das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 07.04.2020, RV/2100351/2020 unter Hinweis auf das Erkenntnis VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0134). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab 1.7.2011 gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Im Zeitpunkt der Antragstellung, 21.8.2022, war die Tochter des Bf. zweifellos volljährig. Einzig zulässiges Beweismittel für die Frage, ob eine Krankheit bereits vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten ist und zur dauernden Erwerbsunfähigkeit führte ist, wie bereits ausgeführt, ein ärztliches Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, das sich dazu äußert. Das Bundesfinanzgericht kann keine Unschlüssigkeit im hier maßgeblichen Gutachten vom 16.4.2021 erkennen. Soweit ersichtlich, wurden alle bis dahin bekannten Befunde in die Beurteilung miteinbezogen. Angemerkt wird, dass im Gutachten vom 21.2.2019, das allerdings nicht dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt wurde, zwar eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde, allerdings rückwirkend ab April 2016, somit nicht vor dem 21. Lebensjahr. Weitere Nachweise hinsichtlich eines allfälligen früheren Krankheitsbeginns, wie vom Bf. in der Beschwerde angedeutet, wurden von diesem nicht erbracht. Da der Grad der Behinderung hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeit keine Rolle spielt, ist ein im Verfahren zur Ausstellung des Behindertenpasses festgestellter Grad der Behinderung von 50% im gegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen zu der Frage der Beweiskraft von Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice in Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 normierten Erwerbsunfähigkeit geäußert hat, war die ordentlichen Revision auszuschließen. Wien, am 11. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100432/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100432.2023
Stammnummer
140908
Gültig
11.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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