Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101160/2023
Säumniszuschlag: grobes Verschulden - Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation/Erkrankung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101160/2023vom 19.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Bilanzwerkstatt Steuerberatungs OG, Gatterederstraße 6/E3, 1230 Wien, über die Beschwerde vom 25. März 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Streit besteht im gegenständlichen Fall darüber, ob der aufgrund der verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung verhängte erste Säumniszuschlag infolge Erkrankung der Beschwerdeführerin (Bf.) herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen ist.
Mit Bescheid vom 9. März 2023 setzte die belangte Behörde einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 633,85 fest, da die Umsatzsteuer für Dezember 2022 nicht bis zum 15. Februar 2023 entrichtet worden war.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 25. März 2023 über FinanzOnline Beschwerde. Begründend führte die Bf. aus, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen immer im Auge habe und keine Zahlungsziele versäume. Die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuer für Dezember 2022 sei ihrer völligen Erschöpfung geschuldet, weshalb sie nunmehr auch Psychotherapie in Anspruch nehme.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetze. Daher seien auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich.
Mit Eingabe über FinanzOnline vom 11. April 2023 beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde brachte die Bf. vor, dass der Dezember 2022 der mit Abstand umsatzstärkste Monat gewesen sei und der Zuschlag eine hohe Belastung im Vergleich zu ihren Jahreszahlungen/Umsätzen bedeute. Die Bf. ersuchte daher um Erlass des hohen Säumniszuschlages als Kulanzlösung, um den Druck nicht noch weiter zu erhöhen.
Mit Vorlagebericht vom 28. April 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend wies die belangte Behörde darauf hin, dass alleine mit einem Hinweis auf die Erkrankung die Bf. jene Umstände, die in ihrem Fall für das Fehlen groben Verschuldens sprechen hätten können, nicht in ausreichendem Maße dargetan habe, und die amtswegige Ermittlungspflicht bei auf die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Anträgen in den Hintergrund trete. Überdies sei es unabdingbarer Bestandteil einer sorgfältigen Organisation, dass für den Fall der Erkrankung des für die termingerechte Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten Verantwortlichen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Mit E-Mail vom 5. Mai 2023 reichte die Bf. ergänzende Erklärungen nach. Die verspätete Zahlung der Umsatzsteuer sei auf eine diagnostizierte Überlastungsstörung zurückzuführen. Die Bf. legte in der Folge das Krankheitsbild dar und führte aus, dass es sich um eine "sich anschleichende" Erkrankung handle. Da die Bf. als Einzelunternehmerin tätig sei und die Erkrankung nicht vorhersehbar war, konnte sie auch keine Vorsorge in Hinblick auf die Übernahme der Agenden durch eine entsprechende Person treffen. Die Bf. habe eine Steuerberatungskanzlei, die die Berechnung der Abgabe zeitgerecht erledigte, aber die Überweisung sei von der Bf. verspätet getätigt worden.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. betreibt ein Einzelunternehmen mit zwei angestellten Mitarbeiterinnen, wobei eine davon für Backoffice-Tätigkeiten zuständig ist.
Die Umsatzsteuer für Dezember 2022 in Höhe von Euro 31.692,37 war am 15. Februar 2023 fällig.
Am 9. März 2023 wurde infolge nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer für Dezember 2022 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von Euro 633,85 festgesetzt.
Am 9. März 2023 beglich die Bf. die Umsatzsteuerschuld für Dezember 2022.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen werden durch den steuerlichen Vertreter der Bf. erstellt. Die betreffenden Überweisungen werden von der Bf. selbst durchgeführt. Eine Vertretung der Bf., um eine termingerechte Entrichtung offener Abgabenschulden sicherzustellen, war nicht vorgesehen. Die Bf. war allein für die Überweisung der gegenständlichen Umsatzsteuerschuld verantwortlich.
Am 9. September 2022 wurde ein Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuer für die Monate Juli bis September 2022 festgesetzt.
Bei der Bf. sind Ende des Jahres 2022 Erschöpfungserscheinungen aufgetreten und Anfang Jänner wurde eine Überlastungsstörung diagnostiziert. Mit Überweisung vom 14. Februar 2023 wurde der Bf. von ihrer Hausärztin eine Psychotherapie infolge der Überlastungsreaktion verordnet. Im März 2023 nahm die Bf. fünf Einzelstunden Psychotherapie wahr.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, auf Datenbankabfragen (Abgabenkonto, Grunddatenverwaltung) sowie auf Internetrecherchen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 217 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
[…]
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Die Umsatzsteuer für Dezember 2022 in Höhe von Euro 31.692,37 war am 15. Februar 2023 fällig und wurde am 9. März 2023 entrichtet. Infolge verspäteter Entrichtung setzte die belangte Behörde gemäß § 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag fest. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages liegen unstrittig vor.
Strittig ist, ob die Bf. ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft und der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO im Fall des Nichtzutreffens herabzusetzen oder nicht festzusetzen wäre.
Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2020/15/0080). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. VwGH 2.9.2009, 2009/15/0096).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH tritt bei Begünstigungstatbeständen, dazu gehört auch die Antragsmöglichkeit nach § 217 Abs. 7 BAO, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. bspw VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025).
Die Bf. ist allein dafür verantwortlich, Überweisungen auf das Abgabenkonto auf Grundlage der von der steuerlichen Vertretung erstellten und eingereichten Erklärungen vorzunehmen. Zur konkreten Gestaltung der organisatorischen Abläufe hat die Bf. keine weiteren Angaben gemacht. In den Eingaben wies die Bf. darauf hin, dass sie ihre finanziellen Verpflichtungen immer im Auge habe und keine Zahlungsziele versäume. Die Zahlung der Umsatzsteuer für Dezember 2022 sei ihr infolge völliger Erschöpfung "durchgerutscht".
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss (vgl. VwGH 26.6.1996, 95/16/0307). Gleiches muss für einen in Form eines Einzelunternehmens geführten Geschäftsbetrieb gelten.
Abgesehen von der streitgegenständlichen Säumnis betreffend die verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer für Dezember 2022 wurde bereits am 9. September 2022 ein Säumniszuschlag aufgrund nicht fristgerechter Entrichtung der Einkommensteuer für die Monate Juli bis September 2022 festgesetzt. Daraus ist zu schließen, dass die Bf. kein hinreichend verlässliches Fristvormerk- und Kontrollsystem in ihrem Einzelunternehmen vorgesehen hat, um derartige Versäumnisse zu verhindern. Die von der Bf. vorgesehene Organisation des Zahlungsverkehrs erwies sich daher schon in der Vergangenheit - vor dem Auftreten der Überlastungsstörung - als unzureichend, weshalb bereits deshalb nicht von einer bloß leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann.
Ergänzend ist zum Vorbringen der Bf., dass die Fristversäumnis auf die bei ihr diagnostizierte Überlastungsstörung zurückzuführen sei, das Folgende auszuführen: Zunächst ist anzumerken, dass es dem oben erwähnten Erfordernis einer sorgfältigen Büroorganisation immanent ist, für den Fall einer Erkrankung eines mit fristgebundenen Aufgaben betrauten Mitarbeiters Vorsorge zu treffen. Eine solche Vorsorge unabhängig von einem konkreten Krankheitsfall wurde nicht getroffen. Nach den Beschwerdeausführungen wurde die Bf. in den letzten Monaten durch den permanenten Zeitdruck, die ständigen hohen Erwartungen an sich selbst und nicht zuletzt durch das Weihnachtsgeschäft krank. Daraus ist zu schließen, dass die Bf. bereits Ende des Jahres 2022 unter Erschöpfungserscheinungen litt, die letztlich Anfang Jänner als Krankheit diagnostiziert wurden. Die Bf. hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt Dispositionen treffen müssen, um die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zukünftig nicht zu gefährden. Zur Rechtfertigung, keine entsprechende Person mit der Übernahme der Agenden betraut zu haben, bringt die Bf. vor, dass sie als Einzelunternehmerin tätig sei und ihre Erkrankung nicht vorhersehbar gewesen sei. Es ist zwar zutreffend, dass die Bf. ein Einzelunternehmen betreibt, jedoch beschäftigt die Bf. zwei Mitarbeiterinnen, wovon eine für Backoffice-Tätigkeiten verwendet wird. Weshalb eine Unterstützung durch eine der beiden Personen bei der Wahrnehmung der Zahlungspflichten nicht möglich war, hat die Bf. nicht dargelegt. Zudem war die Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum steuerlich vertreten, sodass sie sich auch seitens des steuerlichen Vertreters Unterstützung holen hätte können. Zum zeitlichen Aspekt wurde bereits ausgeführt, dass sich die Erkrankung bereits Ende des Jahres 2022 bemerkbar machte und damit ausreichend Zeit bestand, eine Unterstützungsmöglichkeit bzw. eine Vertretung zu finden. Schließlich hat die Bf. nicht vorgebracht, dass sie infolge der Erkrankung gänzlich dispositionsunfähig gewesen wäre und eine Übertragung der Aufgaben auf andere Personen folglich unmöglich war.
Insgesamt wurde daher der erste Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am 19. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101160/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101160.2023
- Stammnummer
- 140889
- Gültig
- 19.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF