Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100099/2023
Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100099/2023vom 27.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik in der Beschwerdesache Bf., Adresse, bezüglich Beschwerde vom 11.04.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 09.03.2022 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019, Steuernummer 123/4567, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 08.06.2022 wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 erging am 09.03.2022.
Die Beschwerdeführerin (Bf) erhob am 11.04.2022 mittels Finanz Online Beschwerde.
Das Finanzamt (FA) wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 27.04.2022 als unbegründet ab, da ein Rechtsmittel nur gegen den Feststellungsbescheid zulässig sei. Der Bescheid wurde mit Rsb zugestellt und hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 04.05.2022.
Mit per Finanz Online am 08.06.2022 eingebrachten Anbringen legte die Bf "nochmals das Rechtsmittel der Beschwerde" gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 ein, da sie nicht wisse, welcher Feststellungsbescheid gemeint sei.
Mit BVE vom 15.06.2022 wies das FA die Beschwerde als verspätet zurück und wies darauf hin, dass eine Beschwerde (seinerzeit) bei der Steuernummer 987/6543 einzubringen gewesen wäre. Der Bescheid wurde mit Rsb zugestellt und hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 22.06.2022.
Mit per Finanz Online am 26.07.2022 eingebrachten Anbringen beantragte die Bf, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen. Sie habe die Beschwerde fristgerecht eingebracht.
Mit Bescheid vom 20.12.2022 hob das FA den Bescheid (BVE) vom 15.06.2022 gemäß § 299 BAO wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Die Beschwerde vom 08.06.2022 hätte als Vorlageantrag gewertet werden und dem BFG vorgelegt werden müssen. Dadurch trete der Vorlageantrag vom 26.07.2022 aus dem Rechtsbestand.
Mit Vorlagebericht vom 11.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem BFG vor.
Sachverhalt:
Die BVE vom 27.04.2022 wurde mit Rsb Brief zugestellt und beim Postamt hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 04.05.2022.
Mit per Finanz Online am 08.06.2022 eingebrachten Anbringen legte die Bf "nochmals das Rechtsmittel der Beschwerde" gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 ein, da sie nicht wisse, welcher Feststellungsbescheid gemeint sei.
Beweiswürdigung:
Der Bescheid (BVE) vom 27.04.2022 und das Anbringen vom 08.06.2022 sind aktenkundig.
Die Zustellung mit Rückscheinbrief Rsb und der Beginn der Abholfrist sind durch einen von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem AIS des Bundes mit den entsprechenden Daten nachvollziehbar dokumentiert.
Die Bf hat die Daten der Zustellung weder substantiiert bestritten noch eine zeitweilige Ortsabwesenheit behauptet.
Rechtliche Beurteilung:
Vorlageantrag:
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel an. Bei undeutlichem Inhalt ist die Absicht der Partei wesentlich (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren, Band I, 3. Auflage, § 85 Tz. 3).
Die belangte Behörde führt im Vorlagebericht zu Recht aus, dass die "Beschwerde" vom 08.06.2022 richtigerweise als Vorlageantrag gewertet werden müsse. Die Bf wollte erkennbar die BVE vom 27.04.2022 bekämpfen und legte gegen diesen Bescheid "nochmals Beschwerde" ein. Gegen eine BVE kann ein Vorlageantrag gestellt werden. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde ist im Hinblick auf die Absicht der Bf, die BVE zu bekämpfen, nicht entscheidend.
Das Anbringen vom 08.06.2022 ist daher als Antrag, die Beschwerde vom 11.04.2022 dem BFG zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag) zu werten.
Das Anbringen vom 08.06.2022 wurde vom FA mit BVE vom 15.06.2022 als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Bescheid (BVE) hätte nicht ergehen dürfen und erweist sich als rechtswidrig, da die Zurückweisung nicht fristgerechter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt.
Die belangte Behörde hat dies erkannt und die BVE vom 15.06.2022 mit Bescheid vom 21.12.2022 gemäß § 299 BAO aufgehoben.
Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom 26.07.2022 trat damit gemäß § 264 Abs 7 BAO aus dem Rechtsbestand.
Nicht fristgerechte Einbringung:
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs 3 BAO).
Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO iVm § 260 Abs 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Die BVE vom 27.04.2022 wurde mit Rückscheinbrief Rsb zustellt und beim Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 04.05.2022. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags begann daher am 04.05.2022 und fiel das Ende der Frist auf den 04.06.2022, einen Samstag. Als letzter Tag der Frist war daher der 07.06.2022 (05.06.2022 = Sonntag, 06.06.2022 = gesetzlicher Feiertag) anzusehen.
Das Anbringen ("Beschwerde"), welches als Vorlageantrag gewertet wird, wurde jedoch unbestritten am 08.06.2022 mittels Finanz Online und somit verspätet eingebracht.
Der Vorlageantrag war daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus einer erwiesenen Verspätung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0003), liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 27. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100099/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100099.2023
- Stammnummer
- 140878
- Gültig
- 27.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF