Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100199/2020
Alleinverdienerabsetzbetrag - doppelte Haushaltsführung - Familienheimfahrten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100199/2020vom 16.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. September 2017 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer (BF) der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht und ob laut Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung begehrte Kosten für Familienheimfahrten (Euro 3.060,00) und doppelte Haushaltsführung (Euro 3.480,00) Werbungskosten sind.
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid berücksichtigte das Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht. Begründet wurde dies damit, dass er Alleinverdienerabsetzbetrag Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, nur dann zustehe, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr länger als sechs Monaten bestehe und einer dieser Partner für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) beziehe. Diese Voraussetzungen seien beim BF nicht gegeben.
Die begehrten Werbungskosten wurden erklärungsgemäß berücksichtigt.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF sehr wohl in aufrechter Ehe lebe (seine Ehefrau lebe noch in Bosnien-Herzegowina) und der BF auch für die minderjährige Tochter G Familienbeihilfe bezogen habe. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe dem BF daher zu.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag deswegen nicht berücksichtigt werden könne, weil die Ehegattin des BF in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei.
Darüber hinaus änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid zum Nachteil des BF ab. Das Finanzamt versagte dem BF den Abzug der geltend gemachten Werbungskosten. Begründet wurde dies damit, dass mit dem Zuzug seiner Tochter an seinen Wohnsitz in Österreich ab 29.02.2016 der Familienwohnsitz in Österreich anzunehmen sei. Im gemeinsamen Haushalt am Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina wohnten keine unterhaltsberechtigten und betreuungsbedürftigen Kinder mehr. Eine (Mit-) Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen sei somit zumutbar. Die Ehegattin des BF verfüge zudem an diesem Ort über keine steuerlich relevanten Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit.
Im Vorlageantrag beanstandete der BF (unter Anführung von Entscheidungen des UFS und des EuGH), dass die Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für seine in Bosnien-Herzegowina lebende Ehegattin dem EU-Recht zuwiderlaufe.
Betreffend die Versagung der Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten widersprach der BF der Annahme, dass mit dem Zuzug der Tochter der Familienwohnsitz in Österreich anzunehmen sei. Der BF bewohne in Österreich lediglich eine Garcionniere mit insgesamt 35 m². Angesichts dessen könne von einem Familienwohnsitz nicht die Rede sein. Die Tochter sei der besseren Schulbesuchspflicht wegen zum BF nach Österreich gekommen. Die Schulfreizeit verbringe sie am Familienwohnsitz im Bosnien-Herzegowina.
Laut § 4 der Pendlerverordnung liege der "Familienwohnsitz" dort, wo der Steuerpflichtige seine engsten persönlichen Beziehungen habe. Bei nicht alleinstehenden Personen sei dies jedenfalls dort, wo sich die Familie oder der Partner aufhalte. Zusätzlich zu den engsten persönlichen Beziehungen sei ein eigener Hausstand erforderlich. Als Hausstand sei eine Wohnung zu verstehen, deren Einrichtungen den Lebensbedürfnissen entspreche.
Der BF sei Eigentümer eines Grundstückes mit Haus in der Gemeinde L in Bosnien-Herzegowina. Diese Liegenschaft befinde sich in einer strukturschwachen Lage. Aus einem allfälligen Veräußerungserlös könnte sich der BF in Österreich nicht einmal ansatzweise ein Eigenheim leisten. Daher bewohne der BF eine kleine Garconniere, während er seiner Beschäftigung nachgehen. Mit seinem Lohn unterhalte der BF seine ganze Familie. In Bosnien-Herzegowina befinde sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF, da dort seine Ehegattin, seine anderen Kinder, seine Enkel, die Schwiegermutter und seine Freunde lebten.
Zudem werde die Schwiegermutter des BF von seiner Ehegattin gepflegt, da diese bereits 78 Jahre alt sei und sich aufgrund ihrer Knie-und Hüftprobleme, nicht selbst versorgen könne. Sie müsse auch ständig zum Arzt für Untersuchungen gebracht werden.
Aus den angeführten Gründen wäre es nicht möglich, die Familie nach Österreich zu übersiedeln. Da dies wirtschaftlich einen sehr großen Nachteil bringen würde und finanziell gesehen nicht möglich wäre. Weiters wäre eine Übersiedlung der Schwiegermutter in ihrem Alter und Zustand nicht mehr möglich.
Der BF beantragte daher die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der BF ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina und arbeitet seit Jahren (mit Unterbrechungen) als Kraftfahrer in Österreich. Seit 30.07.1999 ist der BF in Österreich in der Gemeinde M Hauptwohnsitz gemeldet.
Im Streitjahr war der BF bei der S Gesellschaft mbH vom 01.01.2016 bis 05.01.2016 und vom 01.03.2016 bis 30.12.2016 als Kraftfahrer beschäftigt und bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Vom 06.01.2016 bis 29.02.2016 und für 30.12.2016 bezog der BF Arbeitslosengeld.
Der BF ist Eigentümer einer Liegenschaft mit einem sich darauf befindlichen Gebäude in der Stadt L, Katastralgemeinde P, in Bosnien-Herzegowina, ca. 337 km vom Inlandswohnsitz entfernt. In diesem Haus leben die Ehegattin des BF, die keine Einkünfte erzielt, der erwachsene Sohn des BF samt Familie sowie die Schwiegermutter des BF.
Die Schwiegermutter des BF wurde im Jahre 1941 geboren. Am 20.01.2018 wurde die Schwiegermutter des BF in der Poliklinik D - Geschäftsstelle L an der Schilddrüse untersucht. Laut ärztlichen Befund fühlte sich die Schwiegermutter schlecht und bewegte sich erschwert wegen Knie-und Hüftschmerzen
Der BF hat weiters eine Tochter (geboren 2011, im Streitjahr Schülerin). Diese Tochter ist jedenfalls sei Juni 2016 beim BF in Österreich wohnhaft gewesen. Für diese Tochter bezog der BF von Juni 2016 bis Dezember 2016 Familienbeihilfe und stand dem BF daher für diese Monate auch der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu.
Der BF lebte im Streitjahr in aufrechter Ehe.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig und gründet sich insbesonders auch auf beigebrachte Unterlagen (Familienstandsbescheinigungen, Besitzurkunde, ärztliche Bescheinigungen).
Das Bundesfinanzgericht nimmt - abweichend vom Finanzamt, wonach der Zuzug der Tochter des BF nach Österreich mit 29.02.2016 erfolgt ist - an, dass die Tochter des BF jedenfalls (erst) seit Juni 2016 beim BF in Österreich gewohnt hat. Damit weicht das Bundesfinanzgericht zwar von den vom Finanzamt übernommenen Angaben im Zentralen Melderegister ab. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (etwa VwGH 22. 3. 2018, Ra 2016/15/0028) kommt den Daten des Melderegisters zum einen allenfalls Indizwirkung zu. Zum anderen hat der BF für seine Tochter erst ab Juni 2016 Familienbeihilfe bezogen. Da die Gewährung von Familienbeihilfe die Zugehörigkeit eines Kindes zum Haushalt des Familienbeihilfenbeziehers (hier: des BF) voraussetzt, war davon auszugehen, dass vom Zuzug der Tochter jedenfalls nicht vor Juni 2016 auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung
3.1.1. Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 erster Absatz des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Nach § 33 Abs. 4 Z. 1 dritter Absatz EStG 1988 sind Alleinverdienende Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.
Im gegenständlichen Fall stand dem BF zwar für seine Tochter für mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag zu (siehe § 106 Abs. 1 EStG 1988) und lebte der (verheiratete) BF auch mehr als sechs Monate von seiner Ehegattin nicht dauernd getrennt.
Die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrag scheitert im gegenständlichen Fall jedoch daran, dass die Ehegattin des BF, weil sie in Bosnien-Herzegowina lebte, nicht unbeschränkt steuerpflichtig war.
Es ist dem BF zwar zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes ist, nicht Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist. Bosnien-Herzegowina ist jedoch weder Mitglied der Europäischen Union, noch des europäischen Wirtschaftsraumes.
3.1.2 doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar ein am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und ein am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz).
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist.
Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlageantrag, dass mit dem Zuzug der minderjährigen Tochter an den inländischen Wohnsitz des BF der Familienwohnsitz nach Österreich verlagert worden ist. Ebenso wenig wie das Finanzamt kann das Bundesfinanzgericht erkennen, dass die engste familiäre Bindung des BF nicht zu seiner im selben Haushalt lebenden minderen Tochter des BF bestanden haben soll.
Für die Ansicht des Finanzamtes spricht im Übrigen auch, dass - wie der BF selbst vorbringt - die Ausbildungsmöglichkeiten der minderjährigen Tochter des BF am Beschäftigungsort des BF größer waren als im Bosnien-Herzegowina.
Die Ehegattin des BF hielt sich zwar weiterhin am bisherigen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina auf. Dass der Gesundheitszustand der Schwiegermutter die ständige Anwesenheit der Ehefrau dort notwendig gemacht hat, wurde jedoch nicht belegt. Zu dieser Frage ist (zudem erst zur Veranlagung 2018) eine (einzige) Bescheinigung vorgelegt worden, wonach die Schwiegermutter am 21.1.2018 zur Schilddrüsenuntersuchung beim Arzt gewesen ist, weil sie sich schlecht gefühlt und sich wegen Knie-und Hüftschmerzen erschwert bewegt habe. Diese Bescheinigung ist auch für das Bundesfinanzgericht nicht ausreichend, glaubhaft zu machen, dass die Schwiegermutter im Jahr 2016 gepflegt und für Untersuchungen zum Arzt gebracht werden musste, sowie sich nicht mehr selbst versorgen konnte. Zudem wohnte auch der erwachsene Sohn des BF (Enkel der Schwiegermutter) samt Familie gemeinsam mit der Ehefrau des BF mit der Schwiegermutter im selben Haus.
Zudem hat die Ehegattin des BF in Bosnien-Herzegowina keine Einkünfte erzielt, was einer Mitübersiedlung nach Österreich entgegengestanden wäre (siehe zu alldem Jakom Einkommensteuergesetz Kommentar 14. Aufl. 2021, Anm. 56 zu § 16, Stichwort "doppelte Haushaltsführung").
Dem Begehren des BF kann daher (abweichend vom Vorjahr) ab Juni 2016 nicht (mehr zur Gänze) entsprochen werden und sind daher nur Kosten für die Monte Jänner bis Mai 2018 (Familienheimfahrten limitiert mit dem höchsten Pendlerpauschale Euro 306,00 x 5 Monate --- zuzüglich Euro 290,00 x 5 Monate Wohnkosten) zu berücksichtigen und ist der Erstbescheid daher entsprechend abzuändern.
Die Werbungskosten laut Erkenntnis belaufen sich daher insgesamt auf:
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306,00 x 5 =
290,00 x 5 =
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1.530,00
1.450,00
|
Summe
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2.980,00
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis löst Sachverhalts- und keine Rechtsfragen. Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100199/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100199.2020
- Stammnummer
- 140870
- Gültig
- 16.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF