Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100168/2023
Familienbonus Plus: monatsweise Betrachtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100168/2023vom 31.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Februar 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise, und zwar im Umfang der Beschwerdevorentscheidung, Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind der Beschwerdevorentscheidung vom 10.3.2023 zu entnehmen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reichte am 8.1.2023 die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung (L1) für das Jahr 2022 elektronisch beim Finanzamt ein. Er beantragte unter anderem den ganzen Familienbonus Plus für sein am 6.4.2022 geborenes Kind K_2 und gab an, dass er die Familienbeihilfe bezogen habe.
Das Finanzamt erließ am 7.2.2023 den Einkommensteuerbescheid 2022 und setzte die Einkommensteuer für ein Einkommen von EUR 35.886,02 mit -1.497,00 fest.
In seiner Beschwerde vom 8.2.2023 beantragte der Beschwerdeführer (auch) den ganzen Familienbonus Plus für sein am 22.8.2015 geborenes Kind K_1 und gab an, dass er die Familienbeihilfe bezogen habe. Er wies in der Begründung darauf hin, dass er diesen Antrag in der Abgabenerklärung vergessen habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.3.2023 änderte das Finanzamt die Festsetzung der Einkommensteuer dahin ab, dass die Einkommensteuer für das Einkommen von EUR 35.886,02 mit -3.497,00 festgesetzt wurde. Dabei wurde ein Familienbonus Plus von EUR 3.500,28 berücksichtigt. Die Begründung dazu lautet: "Der Familienbonus Plus für K_2 wurde für insgesamt neun Monate berücksichtigt, da für das Kind im Jahr 2022 für neun Monate Familienbeihilfe bezogen wurde…".
Im Vorlageantrag vom 16.3.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Familienbonus Plus pro Kind und Jahr EUR 2.000,- betrage. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 25.5.2023 dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Vater des am 22.7.2015 geborenen Kindes Zahra und des am 6.4.2022 geborenen Kindes K_2. Die Partnerin des Beschwerdeführers hat für das Kind Zahra im Jahr 2022 für zwölf Monate und für das Kind K_2 im Jahr 2022 für neun Monate die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen. Diese Sachverhaltselemente ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und sind zwischen den Parteien unstrittig.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig ist zwischen den Parteien, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus für seine beiden Kinder zusteht.
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Dessen Höhe beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat EUR 166,68. Bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus ist daher eine monatsweise Betrachtung anzustellen.
Da im Jahr 2022 für das im Jahr 2015 geborene Kind für zwölf Monate und für das im April 2022 geborene Kind für neun Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde, errechnet sich ein Familienbonus Plus von EUR 3.500,12. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung den Familienbonus Plus in dieser Höhe bereits berücksichtigt, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben war.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revisionszulässigkeit)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 31. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100168/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100168.2023
- Stammnummer
- 140856
- Gültig
- 31.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF