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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100022/2022

Zwangsstrafe wegen verspäteter WiEReG-Meldung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100022/2022vom 30.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Beschwerdeführerin***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Kuster und Stampfer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Egger-Lienz-Straße 2, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 2. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. August 2021 betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Androhung Zwangsstrafe, Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe Mit Schreiben vom 13.06.2021 wurde die ***Beschwerdeführerin*** (in der Folge "Beschwerdeführerin") zur Erstattung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG bis spätestens 14.08.2021 aufgefordert. Bei Nichterstattung der Meldung bis zu diesem Tag sei ansonsten eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von EUR 1.000,00 festzusetzen. In diesem Schreiben findet sich außerdem der Hinweis, dass die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern (zB Steuerberatern) vorgenommen werden könne. Mit Bescheid vom 16.08.2021 hat das belangte Finanzamt - wie angedroht - eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass - trotz Gewährung einer Nachfrist - bis dato keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet wurde. Zusätzlich werde die Festsetzung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 angedroht, sollte auch bis zum 07.10.2021 keine Meldung iSd § 5 WiEReG erstattet werden. In diesem Bescheid ist außerdem der Hinweis enthalten, dass die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe aus der Buchungsmitteilung ersichtlich sei. B. Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag Mit Eingabe der steuerlichen Vertretung vom 02.09.2021 wurde von der Beschwerdeführerin gegen den obigen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Wir erheben innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gem. § 111 BAO ergangenen Bescheid vom 16.08.2021 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00. Begründung: An den Geschäftsführer der ***Beschwerdeführerin*** ist keine Erinnerung der zu erstattenden Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ergangen. Weiters dürfen wir mitteilen, dass auch der am 16.08.2021 ergangene Bescheid nicht zugestellt wurde. Lediglich die Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 16.08.2021 wurde zugestellt; in Folge der darin festgestellten Zwangsstrafe, in der Annahme dass diese in Folge der nicht durchgeführten WiEReG-Meldung festgesetzt wurde, wurde die WiEReG-Meldung umgehend vorgenommen. Gem. § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete vor Festsetzung einer Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen. Da keine Androhung zugestellt wurde, bitten wir daher um Stattgabe unserer Beschwerde und die Zwangsstrafe auf € 0,00 herabzusetzen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde beantragen wir gem. § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Mehrvorschreibung in Höhe von € 1.000,00. Mit heutigem Datum wurde unsere Kanzlei ans Zustellbevollmächtigte hinterlegt und hoffen wir, dass künftige Korrespondenz vollständig zugestellt wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - nach Darstellung der relevanten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustellung des Erinnerungsschreibens vom 13.06.2021 nachweislich in die FON-Databox des Zustellbevollmächtigten ***Geschäftsführer*** erfolgt sei. Die Zustellung sei mit Datum des Erinnerungsschreibens erfolgt und gelte somit mit diesem Tag als zugestellt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Aufforderung zur Erstattung der WiEReG-Meldung und die Androhung der Zwangsstrafe niemals eingelangt sei, gehe demnach ins Leere. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei außerdem zurecht erfolgt, da die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei und auch die maßgeblichen Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Mit Schreiben vom 29.10.2021 wurde schließlich ein Vorlageantrag eingebracht. Begründend wurde zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und anschließend wie folgt ausgeführt: Es ist korrekt, dass der Geschäftsführer der ***Beschwerdeführerin***, Herr ***Geschäftsführer*** am 13.10.2021 einen persönlichen Finanzonlinezugang beantragt und diesen nach Erhalt der Zugangscodes am 21.10.2021 freigeschalten hat. Leider war es Herrn ***Geschäftsführer*** aus technischen Gründen mangels österreichischer Handysignatur nicht möglich, nach erfolgtem Zugang ins Unternehmensserviceportal eine Personifizierung vorzunehmen, wodurch eine Abfrage des elektronischen Postfachs nicht möglich ist. Es konnte in diesem Zusammenhang auch nach mehrmaliger Nachfrage bei der Hotline des USP keine Auskunft darüber gegeben werden, wie auch ohne österreichsiche Handysignatur eine Personifizierung erfolgen könnte, sodass es Herrn ***Geschäftsführer*** mangels entsprechender Information und mangels technischer Voraussetzungen unmöglich war und nachwievor unmöglich ist, Daten und Informationen, welche ins elektronische Postfach gestellt werden, abzurufen. Aufgrund der Unmöglichkeit der Personifizierung konnte auch keine Mailadresse hinterlegt werden, sodass auch keine Information über allenfalls zugegangene Schriftstücke erfolgt ist. Herr ***Geschäftsführer*** ist weiterhin bemüht, die technischen Voraussetzungen zur Abfrage des elektronischen Postfachs (Databox) zu schaffen; aufgrund dieser Umstände bitten wir daher nochmals im Interesse unseres Mandanten, von der Festsetzung einer Zwangsstrafe abzusehen. Bis zur Entscheidung bitten wir gem. § 212a BAO um Aussetzung der Einhebung in Höhe von € 1.000,00. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung und zeichnen mit freundlichen Grüßen Mag. Wolfgang Stampfer C. Verfahren vor dem BFG Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 28.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 02.08.2022 wurde die Beschwerdesache mit Wirkung ab 08.08.2022 in die Zuständigkeit des erkennenden Richters übertragen. Mit Eingabe vom 30.08.2022 wurde durch die steuerliche Vertretung - im Wesentlichen -dargestellt, dass der FinanzOnline-Zugang der Beschwerdeführerin im Oktober 2020 eingerichtet wurde, um über FinanzOnline in das Unternehmensserviceportal (USP) einsteigen zu können. Der Einstieg in das USP sei zwar möglich, jedoch könne eine Nutzung erst nach erfolgter Personifizierung erfolgen. Dies scheitere jedoch daran, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weder über eine Bürgerkarte/Handysignatur noch eine inländische Steuernummer verfüge. Es könne daher kein Zugriff auf den elektronischen Postkorb im USP erfolgen. Mit Anschreiben vom 24.04.2023 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch das belangte Finanzamt wie folgt über die Erhebungen des erkennenden Richters informiert: Im Rahmen eines Telefonats mit der FinanzOnline-Hotline (2nd-level-support) wurde mir die folgende - mit meinen persönlichen Erfahrungen übereinstimmende - Auskunft erteilt, die Ihnen nunmehr zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wird: Jener Benutzer, der mit den bei der Registrierung zu FinanzOnline erhaltenen Zugangscodes in FinanzOnline einsteigt, ist als sogenannter "Supervisor" zu qualifizieren. Dieser Nutzer kann ohne weitere Schritte - und damit auch ohne vorher erforderliche Personifizierung - sämtliche Funktionen von FinanzOnline nutzen und daher auch die Databox abrufen. Erst dann, wenn eine Verknüpfung von FinanzOnline mit dem USP vorgenommen werden soll, muss eine Personifizierung durchgeführt werden. Vom belangten Finanzamt wurde die folgende Stellungnahme übermittelt: Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Teilnehmer in FinanzOnline hat gemäß § 5b Abs 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 die Möglichkeit, auf die elektronische Form der Zustellung zu verzichten. Die Databox in FinanzOnline kann auch ohne Personifizierung abgerufen werden. Da im vorliegenden Fall an FinanzOnline teilgenommen wird und auf die elektronische Zustellung nicht verzichtet wurde, war die in Frage stehende Zustellung jedenfalls wirksam und ordnungsgemäß. Letztlich kommt es hiebei auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer nicht an. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben der in § 5b Abs 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 vorgesehenen Information (Verständigung über E-Mail) keinen Einfluss auf den Zustellzeitpunkt hat, da diese lediglich Servicecharakter hat (Ritz, BAO7 [2021] § 98 Rz4). Von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde die folgende Stellungnahme übermittelt: Wir haben heute im Auftrag des Geschäftsführers der ***Beschwerdeführerin***, Herrn ***Geschäftsführer*** erneut versucht, einen Abruf der Databox vorzunehmen. Beim Versuch, unter Menüpunkt "Administration" den Benutzer als "Supervisor" zu qualifizieren, stehen nur die Menüpunkte "Personifizieren", "PIN ändern" und "Neues Sicherheitspasswort anfordern" zur Verfügung und kann daher die Zuordnung als "Supervisor" nicht durchgeführt werden (siehe Anlage 1). Aus diesem Grund ist es auch weiterhin nicht möglich, im USP die Databox abzurufen (siehe Anlage 2). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die ***Beschwerdeführerin*** wurde auf Basis eines Antrages vom 27.10.2015 am 04.11.2015 in das Firmenbuch eingetragen, die erstmalige Meldung gemäß § 5 WiEReg wurde am 14.05.2018 vorgenommen. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist Herr ***Geschäftsführer***, ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Italien. Gesellschafter der Beschwerdeführerin sind ***Geschäftsführer*** (5%) und die ***Gesellschafter*** (95%). Eine österreichische Steuernummer wurde an die Beschwerdeführerin am 13.11.2015 vergeben und es wurde im Zuge dessen die Kuster und Stampfer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. als steuerliche Vertretung eingetragen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Antrag vom 14.10.2020 für FinanzOnline ("FON") registriert und es wurden dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.10.2020 die Zugangsdaten für FON (Teilnehmer-ID, Benutzer-ID, Passwort) übermittelt. Mit Schreiben vom 13.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer zur Erstattung einer Meldung gemäß § 5 WiEReg bis spätestens 04.08.2021 aufgefordert. Zudem wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 angedroht, sofern diese WiEReg-Meldung nicht innerhalb der Nachfrist erstattet wird. Diese Aufforderung wurde elektronisch durch Hinterlegung in der FON-Databox der Beschwerdeführerin zugestellt. Da innerhalb der gesetzten Nachfrist keine Meldung iSd § 5 WiEReg erstattet wurde, hat das belangte Finanzamt mittels Bescheid vom 16.08.2021 eine Zwangsstrafe von EUR 1.000,00 festgesetzt, die ebenfalls elektronisch durch Hinterlegung in der FON-Databox der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Zusätzlich wurde eine erneute Nachfrist bis 07.10.2021 gesetzt und eine erneute Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 angedroht, sollte die Meldung iSd § 5 WiEReg nicht binnen dieser Nachfrist nachgereicht werden. Die Meldung gemäß § 5 WiEReg wurde schließlich am 24.08.2021 erstattet. Erstmalig wäre die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 10.02.2021 zu erstatten gewesen. Zwischen erstmaliger Pflicht zur Meldung und tatsächlicher Meldung lagen mehr als sechs Monate. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat erstmals am 13.10.2021 einen persönlichen Zugang zu FON beantragt und diesen nach Erhalt der Zugangscodes am 21.10.2021 freigeschalten. Der Einstieg in das FON der Beschwerdeführerin - und somit die Einsichtnahme in die FON-Databox - ist unter Verwendung der bei der Registrierung erhaltenen Zugangsdaten möglich. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur steuerlichen Registrierung, der steuerlichen Vertretung sowie zum Datum der Registrierung für FON ergeben sich aus den Datenbanken der Finanzverwaltung, in die der erkennende Richter Einsicht genommen hat. Die Feststellungen zur Übermittlung der Zugangsdaten zu FON ergeben sich aus dem Schreiben der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 30.08.2022. Die Feststellung zum Modus der Zustellung sowohl der Androhung der Zwangsstrafe wie auch dem Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe (elektronische Hinterlegung in der FON-Databox der Beschwerdeführerin) beruhen auf einer Auskunft des zuständigen Finanzamtes bzw. wurden durch Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung verifiziert. Daraus ergibt sich auch, dass sowohl das Erinnerungsschreiben wie auch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe tatsächlich in die FON-Databox der Beschwerdeführerin und nicht in jene des Zustellbevollmächtigen ***Geschäftsführer*** (wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt) zugestellt wurden. Dieser war - wie im Vorlageantrag ausgeführt wird - zudem zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Erinnerungsschreibens am 13.06.2021 noch überhaupt nicht für FON registriert und hatte somit keine FON-Databox, in die das Schreiben hätte zugestellt werden können (vgl. dazu auch § 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006, wonach "die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen" haben; eine Zustellung in die FON-Databox des nicht für FON registrierten Geschäftsführers ist somit nicht vorgesehen). Die Feststellung, wonach die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bereits bis zum 10.02.2021 zu erstatten gewesen wäre, ergibt sich ebenfalls aus den Datenbanken der Finanzverwaltung. Die Feststellung, wonach der Einstieg in das FON der Beschwerdeführerin und somit die Einsichtnahme in die FON-Databox unter Verwendung der bei der FON-Registrierung erhaltenen Zugangsdaten (Teilnehmer-ID, Benutzer-ID, Passwort) möglich ist, beruht auf der vom erkennenden Richter bei der FON-Hotline (2nd-level-support) eingeholten Auskunft: Gemäß dieser Auskunft ist jener Benutzer, der mit den bei der Registrierung zu FON erhaltenen Zugangscodes in FON einsteigt, als sogenannter "Supervisor" zu qualifizieren. Dieser Nutzer kann ohne weitere Schritte - und damit auch ohne vorher erforderliche Personifizierung - sämtliche Funktionen von FON nutzen und daher auch die FON-Databox abrufen. Erst dann, wenn eine Verknüpfung von FON mit dem USP vorgenommen werden soll, muss eine Personifizierung durchgeführt werden. Es besteht für den erkennenden Richter keinerlei Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, zumal sie sich mit seinen persönlichen Erfahrungen vollumfänglich deckt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem elektronisch vorgelegten Akteninhalt, dem Vorbringen der Parteien, sowie aus der Abfrage des Steuerakts im FON, des Firmenbuchs und des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 1 WiEReG lautet: (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden. (2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19: […] 4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; […] § 3 WiEReG lautet: (1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. […] (3) Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. […] § 5 WiEReG lautet: 1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: […] Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. (2) Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. […] § 16 WiEReG lautet: (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. (2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. § 111 BAO lautet: (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. B. Erwägungen Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 16 WiEReG kann das Finanzamt Österreich, wenn die Meldung nach § 5 WiEReG nicht erstattet wird, deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen, wobei die Androhung der Zwangsstrafe unter Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen ist. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 111, III. Festsetzung, Rz 10 mwN). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 111, I. Zweck der Zwangsstrafe, Rz 1 mwN). Wie aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin die am 10.02.2021 fällige Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht zeitgerecht vorgenommen. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.06.2021 eine Nachfrist zur Erstattung dieser Meldung bis zum 14.08.2021 gesetzt sowie die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000 bei Nichterstattung der WiEReG-Meldung bis zu diesem Datum angedroht. Da die Beschwerdeführerin auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattete, wurde am 16.08.2021 die angedrohte Zwangsstrafe festgesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer steuerlichen Vertretung stützt sich im Wesentlichen auf das Argument, dass die Beschwerdeführerin weder das Schreiben betreffend die Androhung der Zwangsstrafe vom 13.06.2021 noch den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 16.08.2021 erhalten habe. Dies habe den Grund, dass eine Personifizierung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin mangels österreichischer Bürgerkarte/Handysignatur nicht durchgeführt werden könne, wodurch aber auch eine Abfrage des elektronischen Postfachs nicht möglich sei. Da die Androhung über die Verhängung einer Zwangsstrafe daher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, sei auch die Voraussetzung des § 111 Abs. 2 BAO nicht erfüllt und die Festsetzung der Zwangsstrafe daher nicht rechtmäßig. Dazu ist wie folgt auszuführen: Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurde sowohl das Schreiben vom 13.06.2021 (Einräumung einer Nachfrist, Androhung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000) wie auch der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000 vom 16.08.2021 elektronisch in die FON-Databox der Beschwerdeführerin zugestellt. Der Einstieg in das FON der Beschwerdeführerin und eine Einsichtnahme in die FON-Databox wäre - ebenfalls gemäß dem festgestellten Sachverhalt - mit den bei der FON-Registrierung erhaltenen Zugangsdaten möglich gewesen. Das bedeutet, dass aus technischer Sicht keine Hindernisse bestanden haben, die den Inhaber der Zugangscodes (und somit Herrn ***Geschäftsführer*** als Geschäftsführer) daran gehindert hätten, das Erinnerungsschreiben vom 13.06.2021 wie auch den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 16.08.2021 in der FON-Databox in FON abzurufen. Eine davor erforderliche Personifizierung ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer steuerlichen Vertretung - nicht erforderlich. Zudem sei darauf verwiesen, dass es der Beschwerdeführerin bzw. Herr ***Geschäftsführer*** als Geschäftsführer jederzeit möglich gewesen wäre, der steuerlichen Vertretung eine Zustellbevollmächtigung zu erteilen, wie dies ja auch dann am 02.09.2021 geschehen ist. Vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht (10.02.2021) bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe (16.08.2021) bzw. der tatsächlichen Erstattung der WiEReG-Meldung (24.08.2021) sind mehr als sechs Monate vergangen. Angesichts dieser sehr deutlichen Verspätung erscheint die Festsetzung einer Zwangsstrafe keineswegs unbillig. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe bei Würdigung der oben genannten Umstände, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt des Eintrittes der Meldepflicht (10.02.2021) bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe (16.08.2021) mehr als sechs Monate zur Vornahme der Meldung verblieben sind und die Höhe der Zwangsstrafe 20% des nach § 111 Abs 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages beträgt, nicht unangemessen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist aus den oben genannten Gründen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021). Auch angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Linz, am 30. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100022/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100022.2022
Stammnummer
140851
Gültig
30.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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