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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100190/2022

Pendlerpauschale/Pendlereuro und Pendlerrechner

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100190/2022vom 19.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. März 2021 betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt: I. Der Einkommensteuerbescheid wird wie folgt abgeändert. [...] II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 7002. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen. I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) beantragte via FinanzOnline am 28. März 2021 die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung. Er war zu diesem Zeitpunkt in der Stadt ***XXX*** wohnhaft. Die Anzahl der inländischen gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen gab er mit "2" an und gab unter "Pendlerpauschale - tatsächlich zustehender Jahresbetrag" den Betrag EUR 306,00 und unter "Pendlereuro (Absetzbetrag) - tatsächlich zustehender Jahresbetrag" EUR 20,17 an. Die Veranlagung erfolgte daraufhin mit 29. März 2021 erklärungsgemäß. Da das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber "***Arbeitgeber 1***" bisher mit EUR 1.020 und der Pendlereuro mit EUR 67,22 in Abzug gebracht worden war, errechnete sich daraus eine Nachforderung. Das bekämpfte der Bf. mit Beschwerde vom 6. April 2021 (FinanzOnline) und beantragte die Berücksichtigung des Pendlerpauschales mit EUR 1.989,00 und den Pendlereuro mit EUR 131,10. Als Begründung führte er nur aus: "Nach Rücksprache mit einer Ihrer Kolleginnen, bei der offene Fragen geklärt wurden, hat sie mir erklärt das ich die Pendlerpauschale und den Pendler Euro falsch eingegeben habe. Was auf Unwissenheit beruht. Nun habe ich das ganze neu im Pendlerrechner berechnet und eingetragen." Mit Ergänzungsersuchen vom 9. Juli 2021 forderte das Finanzamt (kurz FA) den Bf. in der Folge auf, je Arbeitgeber einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen. Darauf reagierte der Bf. nicht woraufhin das FA die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. September 2021 als unbegründet abwies. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 25. September 2021. Darin führte der Bf. nur aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, die Frist zu Übermittlung habe ich leider Übersehnen und bitte Sie um erneute Setzung einer angemessen Frist bzw, mit mitzuteilen wohin der Ausdruck aus dem Pendlerrechner geschickt werden soll." Daraufhin forderte das FA den Bf. mit Ergänzungsersuchen vom 16. März 2021 neuerlich auf, den Ausdruck aus dem Pendlerrechner bis 4. April 2021 VOLLSTÄNDIG auszufüllen und inkl. UNTERSCHRIFT ans Finanzamt Österreich zu schicken. Auch dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach, woraufhin das FA die Beschwerde am 25. April 2022 an das Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vorlegte. Das Bundesfinanzgericht wies das FA mit Mail vom 20. Februar 2023 auf die Rechtslage hin (siehe unten). Dieses erklärte sich daraufhin mit dem Ansatz der Beträge entsprechend der Berücksichtigung beim Arbeitgeber einverstanden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist. 1. Sachverhalt Der Bf. begehrte die Berücksichtigung von Pendlerpauschale sowie Pendlereuro mit höheren Beträgen, als dies bisher vom Arbeitgeber erfolgte. Trotz Aufforderung legte er dazu keine näheren Erklärungen, Ausführungen und Ausdrucke aus dem Pendlerrechner vor. Er war von 1. Jänner bis 15. Juni 2019 bei einem Unternehmen beschäftigt (***Arbeitgeber 1***), das laut Web-Recherche über mehrere Filialen in ganz Österreich verfügt. [...] Nähere Umstände sind nicht bekannt. Vom Arbeitgeber wurden die Pendlerpauschale mit EUR 1.020,00 und der Pendlereuro mit EUR 67,22 in Abzug gebracht, was vom FA grundsätzlich nicht beanstandet wurde. Dieses verweigerte aber in der Folge eine Erhöhung um Beträge, die vom Bf. zwar beantragt, aber trotz mehrmaliger Aufforderung nicht mit entsprechenden Unterlagen (insbesondere Pendlerrechnerausdruck) untermauert wurden. 2. Rechtliche Beurteilung Gem. § 41 Abs. 2 EStG 1988 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Das ist hier der Fall (Antrag vom 28. März 2021). 2.1. Pendlerpauschale, Pendlereuro 2019 Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind auch: "6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale: Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich. d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c: Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich, bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich. e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. - Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet. i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen. j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen." § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 lautet: "Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: […] 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Gem. § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn er eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g nicht nachgekommen ist. Liegt keine Veranlagungspflicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Das ist hier auf jeden Fall gegeben, weshalb die Veranlagung durchzuführen war. Dazu erging die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung; BGBl. II Nr. 276/2013). § 3 Pendlerverordnung sieht dazu vor: (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden. (2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen. (3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt. (4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend. (5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass 1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder 2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2) unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit). (6) Das Ergebnis des Pendlerrechners gilt als amtliches Formular im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ausgedruckt und unterschrieben oder elektronisch signiert übermitteln kann. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren. (7) Ist die Verwendung des Pendlerrechners nicht möglich (insbesondere weil die Wohnung oder Arbeitsstätte im Ausland liegt) oder liefert der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis (insbesondere bei Fehlermeldung wegen Zeitüberschreitung), hat der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales und des Pendlereuro das für derartige Fälle vorgesehene amtliche Formular zu verwenden. Wenn der Pendlerrechner dauerhaft kein Ergebnis liefert, ist dies durch einen entsprechenden Ausdruck oder durch ein PDF-Dokument des Pendlerrechners nachzuweisen. Daraus geht hervor, dass der Arbeitnehmer das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung nur dann heranzuziehen und aufzubewahren hat, wenn keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs erfolgte. Hier wurde vom Arbeitgeber ein solcher Betrag berücksichtigt, ohne dass dieser vom FA beanstandet worden wäre. Der Arbeitnehmer hatte im Rahmen der Veranlagung einen niedrigeren Betrag eingetragen und beanspruchte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen höheren, ohne aber dessen Basis bzw. dessen Grund nachzuweisen. Damit waren hier zwar - mangels Beanstandung durch das FA bzw. mangels aktenkundiger Hinweise auf einen diesbezüglichen Fehler - die vom Arbeitgeber angesetzten Beträge zu berücksichtigen, nicht aber eine Erhöhung. Daraus ergibt sich eine Abänderung des bekämpften Bescheides wie im Spruch dargestellt. 2.2. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Salzburg, am 19. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100190/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100190.2022
Stammnummer
140847
Gültig
19.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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