RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100229/2023

Arbeitnehmerveranlagung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100229/2023vom 09.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. September 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 12. September 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 27. April 2020 (ON 6) wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß zur Einkommensteuer 2019 veranlagt (Arbeitnehmerveranlagung). Mit diesem Bescheid wurde eine Einkommensteuer von -1.571 Euro festgesetzt und eine Abgabengutschrift in Höhe von 2.084 Euro ausgewiesen. Am 22. März 2022 (ON 7) wurde der belangten Behörde ein Lohnzettel mit Meldung steuerpflichtiger Bezüge in Höhe von 4.596,84 Euro betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. Diese Bezüge waren im Bescheid vom 27. April 2020 (ON 6) nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde verfügte mit Bescheid vom 12. September 2022 (ON 8) die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2019. Mit dem angefochtenen Bescheid gleichen Datums (ON 1) wurde die Einkommensteuer 2019 mit -200 Euro festgesetzt, wodurch sich eine Nachforderung von 1.371 Euro ergab. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12. September 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2022 (ON 2) das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde mit der Begründung, er habe sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit bereits versteuert und es bleibe ein Guthaben von 200 Euro. Die belangte Behörde wies die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. November 2022 (ON 3) als unbegründet ab. Es sei am 22. März 2022 ein Lohnzettel betreffend den Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 2020 übermittelt worden, im Erstbescheid vom 27. April 2020 seien diese Einkünfte nicht enthalten und die erhaltene Gutschrift sei dem entsprechend zu hoch. Da nunmehr alle Einkünfte für 2020 vorlägen, sei das Verfahren wiederaufzunehmen. Die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2022 (ON 4) begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Es habe für das Jahr 2020 keine Lohnzettel gegeben. Mit Vorhalt vom 27. Februar 2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass in der Beschwerdevorentscheidung aufgrund eines Tippfehlers der Lohnzettel irrig statt mit richtig 2019 mit dem Jahr 2020 angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer werde ersucht bekanntzugeben, ob er die Beschwerde zurückziehen oder eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht wünsche. Der Beschwerdeführer gab daraufhin bekannt (ON 11), er wünsche eine Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 23. März 2023 wurde die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der im Inland ansässige Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Jahr 2019 ausschließlich nichtselbständig beschäftigt. Er erzielte dabei steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 20.497,68 Euro. 2. Beweiswürdigung Die von Beschwerdeführer erzielten Bezüge ergeben sich aus den im Akt befindlichen Lohnzetteln und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Das Verwaltungsgericht folgt diesen Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer jährlich für die ersten 11 000 Euro 0 Prozent, für Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro 25 Prozent und für Einkommensteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro 35 Prozent. Die für den Beschwerdeführer anzuwendende Prozentsätze sowie die antragsgemäß berücksichtigten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und Absetzbeträge können dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, auf den hiermit verwiesen wird. Insgesamt ergibt sich, wie dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, eine Einkommensteuer für das Jahr 2019 von minus 200 Euro. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Abgabennachforderung von 1.371 Euro aus der Differenz zu der im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 27. April 2020 (ON 6) festgesetzten Einkommensteuer von minus 1.571 Euro ergibt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich unmittelbar auf den Wortlaut der zitierten Normen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. VwGH 6. April 2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher unzulässig. Linz, am 9. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100229/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100229.2023
Stammnummer
140835
Gültig
09.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF