Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1890-W/04
Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1890-W/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Dezember 2003 bis 30. September 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Rückforderungsbetrag
für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. September 2004:
Familienbeihilfe: €
782
Kinderabsetzbetrag: €
254,50
Summe: €
1.036,50.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Berufungswerberin
(Bw.) zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
Dezember 2003 bis September 2004 bezogen hat.
Die Tochter der Bw. befand sich bis September 2004 in
Ausbildung zur Friseurin. Am 9. September 2004 stellte sie einen
Eigenantrag auf Familienbeihilfe, welchen sie mit Schreiben vom 13. September
2004 widerrief.
Am 20. September 2004 widerrief die Tochter diesen Widerruf
niederschriftlich wieder.
Die Niederschrift lautet wie folgt:
"Ich,
D., beantrage rückwirkend ab meiner
Volljährigkeit die mir zustehende Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag ab Dezember 2003 und begründe meinen Antrag wie
folgt:
Ich befinde mich
derzeit in einer Lehre, welche im Dezember 2004 endet - den Lehrvertrag
werde ich nachreichen - aus diesem Grund steht mir auch noch die
Familienbeihilfe zu. Ich bin im Oktober 2003 aus dem gemeinsamen Haushalt mit
meiner Mutter ausgezogen und wohne seitdem in
W-g..
Bis zu meiner
Großjährigkeit im November ist mein Vater
W.W. für meinen Unterhalt
aufgekommen; ab November 2003 zahlt aber auch er nicht mehr für
mich.
Meine Mutter
B.K. - wohnhaft in Wien ..., bezog
bisher immer die Familienbeihilfe für mich, leider ist sie alkoholkrank und
hat dieses Geld nur für ihre Sucht verwendet - ich habe nie etwas
davon bekommen; da ich aber nun einen eigenen Haushalt führe und mein Vater
für diese Kosten auch nicht mehr aufkommt, bin ich gezwungen auf diesem Weg
zu meinem Geld und Recht zu kommen. Ich hoffe, dass mein Antrag ehebaldigst
erledigt werden kann. Ich - Zeugin,
kann als Zeuge diese Aussage nur bestätigen."
Das Finanzamt erließ am 21. September 2004 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den oben
angeführten Zeitraum.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Da das Kind D.
seit Dezember 2003 nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt, wird obiger Betrag
rückgefordert."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 27. September 2004 gegen
obigen Bescheid Berufung und führte dazu aus:
"Bezüglich
Ihres Schreibens wegen zu Unrecht bezogener Beträge von meiner Tochter
D. erhebe ich hiermit Einspruch, da dies
nicht der Wahrheit entspricht. Meine Tochter ist zwar im November 2003
endgültig aus meinem Haushalt ausgezogen, aber seitdem hat sie die ihr
zustehende Familienbeihilfe regelmäßig von mir bezogen. Es stimmt
zwar, dass ich ihr die Beträge nie auf einmal gezahlt habe, sondern ihr das
Geld immer dann zur Verfügung gestellt habe, wenn sie das Geld brauchte.
Aber bezogen hat sie die Beträge immer. Manchmal habe ich ausstehende
Rechnungen für sie bezahlt, für welche ich auch Nachweise (Bankbelege)
habe. Und das nur weil Daniela immer wenn sie ihr Gehalt bekommen hat, sie ein
paar Tage später des Öfteren schon kein Geld mehr hatte, und auf diese
Weise ihr über das ganze Monat Geld zur Verfügung
stand.
Auch ist
D dieses Jahr mit meiner Familie 2 Wochen
in Urlaub gefahren, bei dem sie sich auch nur mit 170 Euro die von der
Juni-Familienbeihilfe für sie noch übrig waren, beteiligt hat. Dieser
Betrag hat aber die Kosten ihres Urlaubes bei weitem nicht gedeckt, womit wir
aus unserer Tasche noch einiges hinzuschießen mussten.
Über die
letzte Familienbeihilfe in Höhe von 400 € für die Monate
September-Oktober 2004 hat D am 19.09. im
Beisein von mehreren Zeugen eine Übernahmebestätigung
unterzeichnet.
Wenn ich auch die
Übergabe über die gesamten 2073 € nicht belegen kann, so aber
doch einen Großteil des Geldes. Meine Tochter
D. weiß das auch, aber sie hat vor
gewissen Leuten zu viel Angst um dies zuzugeben. Das tut mir zwar sehr leid,
aber sie ist ja erwachsen und sollte wissen was sie tut, und das dies für
sie auch strafrechtliche Konsequenzen haben kann, wenn sie wissentlich
lügt..."
Das Finanzamt erließ am 11. Oktober 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Da das Kind
D. im November 2003 endgültig aus
Ihrem Haushalt ausgezogen ist und somit nicht mehr in Ihrem gemeinsamen Haushalt
lebt, waren die Beträge an Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
für die Monate Dezember 2003 bis September 2004
rückzufordern.
Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das
Erziehungsrecht oder die Tatsache, dass Eltern freiwillig Unterhaltsleistungen
für ein volljähriges Kind erbringen, ohne hiezu verpflichtet zu
sein.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 18. Oktober 2004
"Einspruch zum Schreiben vom 11. Oktober 2004". Das Schreiben
wurde vom Finanzamt als Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung gewertet.
Zur Begründung führte die Bw. Folgendes
aus:
"Das Einzige
was einer Tatsache entspricht ist, dass meine Tochter
D. im November 2003 aus meinem Haushalt
ausgezogen ist. Ich bin dann mit ihr zusammen auf das Finanzamt Wien 21/22
gegangen um die Familienbeihilfe auf ihr Konto einzahlen zu lassen. Die
Referentin hat uns dann mitgeteilt, dass das nicht möglich ist, weil dann
die gesamte Familienbeihilfe, auch für meine zwei anderen noch
minderjährigen Kinder, auf ihr Konto überwiesen würden. Weitere
Informationen standen mir nicht zur Verfügung.
Wir haben dann im
beiderseitigen Einverständnis beschlossen, dass ich
D die ihr zustehenden Beträge, je
nach ihrem Bedarf, auszuzahlen.
Dies habe ich auch
vollständig getan, mir aber nicht für alle Beträge
Bestätigungen ausstellen lassen, da ich nicht wissen konnte, dass
D die Beträge dann doppelt kassieren
will.
Und diese Zahlungen
haben nichts mit freiwilligen Unterhaltszahlungen zu tun, die sie allerdings
noch zusätzlich von mir erhalten hat. Die vom Finanzamt an mich
ausgezahlten Beträge standen D
jederzeit bei mir zur Verfügung, die sie auch regelmäßig bei
Bedarf abgeholt hat.
Weiters habe ich
mit D's Einverständnis Zahlungen
für ihre Wohnung von diesen Beträgen vorgenommen. Auch hat Daniela
für den Erhalt der letzten Familienbeihilfe und des Absetzbetrages für
Sept./Okt. 2004 in Höhe von 400 € bei mir eine
Übernahmebestätigung unterzeichnet.
Diese Zahlungen
sind von mir belegbar und haben nichts mit freiwilligen Unterhaltsleistungen,
die sie allerdings auch noch erhalten hat und noch immer erhält, zu tun,
sondern waren immer mit D. abgesprochen,
weil sie so auch immer über Reserven
verfügte."
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache legte die Bw.
der Abgabenbehörde zweiter Instanz diverse Unterlagen, wie
Überweisungsbelege und Bestätigungen vor, aus denen sich ergibt, dass
tatsächlich Zahlungen an die Tochter erfolgt sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf
Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Unbestritten ist, dass die Tochter der Bw. im
Streitzeitraum einen eigenen Haushalt geführt hat. Somit war der
primäre Familienbeihilfenanspruch wegen Haushaltszugehörigkeit nicht
gegeben.
Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen von
Mutter und Tochter steht weiters fest, dass der leibliche Vater im
Streitzeitraum keinerlei Unterhaltsleistungen erbracht hat.
Wie aus den der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorliegenden Belegen hervorgeht, hat die Bw. selbst - entgegen den
Aussagen der Tochter - zwar Zahlungen geleistet, die aber nur in den bzw.
für die ersten fünf Monate des Streitzeitraumes die gesetzliche
Unterhaltspflicht erreicht haben. Somit stehen auch nur für diese Monate
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu.
Für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis
30. September 2004 war hingegen der Rückforderungsbescheid zu
bestätigen.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1890-W/04
- Stammnummer
- 14080
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF