Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101604/2014
Behauptete Unrichtigkeit des Feststellungsbescheids im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101604/2014vom 08.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, über die Beschwerde vom 7. Jänner 2014 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Dezember 2013 betreffend Einkommensteuer 2003 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 wurde der Rechtsvorgänger (Erblasser) der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2003 veranlagt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Jänner 2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde mit der Begründung ein, der Bescheid beruhe auf einem rechtswidrigen Feststellungsbescheid 2003.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Februar 2014 wies die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 10. März 2014 begehrte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht.
Diese Vorlage erfolgte durch die belangte Behörde mit Vorlagebericht vom 18. April 2014.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 setzte das Verwaltungsgericht die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefahren gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung eines ebenfalls beim Bundesfinanzgericht anhängigen anderen Verfahrens aus. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 beendet.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 verzichtete die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erzielte im verfahrensgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Dienstgeben in Höhe von 226.180,49 Euro sowie 24.975,28 Euro. Daneben erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 2.444 Euro und Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 13.811,01 Euro, wovon 8.158,29 Euro nichtausgleichsfähige Verluste (§ 2 Abs. 2a EStG 1988) darstellen, zudem erzielte er endbesteuerte Kapitalerträge in Höhe von 4,80 Euro und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 52,26 Euro.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Akt befindlichen Dokumenten, insbesondere aus dem Feststellungsbescheid vom 13. Dezember 2013 sowie der Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Beschwerdeführerin, aus dem sich insbesondere die Höhe der Einkünfte ergibt. Mit Ausnahme der Behandlung verfahrensgegenständlichen Beteiligung, welche sich aus den angeführten Feststellungsbescheid ergibt, ist der Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Das Verwaltungsgericht folgt den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der Verfahrensparteien.
Anhaltspunkten aus denen abzuleiten wäre, dass ein anderer als der festgestellte Sachverhalt der wahrscheinlichste sei, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu Tage getreten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 liegen Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid, nämlich dem Bescheid des Finanzamts ***1*** vom 13. Dezember 2013, getroffen worden sind. Sowohl die Höhe des zugewiesenen Einkünfteanteils als auch der Umstand, dass dieser von § 2 Abs. 2a EStG 1988 erfasst ist, wurde im Spruch des genannten Feststellungsbescheides festgestellt (siehe zu den Spruchbestandteilen eines Feststellungsbescheides Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial: Die Feststellungserklärung 2022, Kapitel 1.3.1 und 1.3.2).
Die Beschwerde stützt sich demnach lediglich auf die Behauptung der Unrichtigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides. Folglich war die Beschwerde gemäß § 252 Abs. 1 BAO spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung gründet sich unmittelbar auf den Wortlaut der zitierten Norm. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. VwGH 6. April 2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher unzulässig.
Linz, am 8. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101604/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101604.2014
- Stammnummer
- 140749
- Gültig
- 08.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF