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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100028/2023

Der Verletzung der Vorlagepflicht des § 265 Abs 1 BAO ist ex lege allenfalls mit Vorlageerinnerung (§ 264 Abs 6 idF AbgÄG 2016) und nicht mit Säumnisbeschwerde entgegenzutreten.

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100028/2023vom 30.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***1***, vertreten durch ***2***, ***4***, betreffend Säumigkeit des Finanzamtes Österreich bei Vorlage der Beschwerde vom 18.2.2022, gegen den Bescheid vom 15.2.2022 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 4/2021, zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht, auf Grund seines Vorlageantrages vom 13.07.2022 nach Ergehen einer diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung am 15.6.2022, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm 284 BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Der Beschwerdeführer (Bf) begründete seine Säumnisbeschwere wie folgt: Nach der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 15.06.2022 habe der Bf mit Schriftsatz vom 13.07.2023 (gemeint wohl 13.07.2022) die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt, sohin den Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gestellt. Wie eine telefonische Nachfrage beim Finanzamt ergeben habe, sei diesem Antrag bis zum heutigen Tag ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen worden. § 284 Bundesabgabenordnung (BAO) id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. … (7) Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), b) § 260 Abs 1 lit. a (Unzulässigkeit), … Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Beschwerde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Säumnisbeschwerde ist somit zurückzuweisen, wenn keine Entscheidungspflicht bzw. Pflicht zur Bescheiderlassung besteht, was gegenständlich der Fall ist (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 284). Der Verletzung der Vorlagepflicht des § 265 Abs 1 BAO ist ex lege allenfalls mit Vorlageerinnerung (§ 264 Abs 6 idF AbgÄG 2016) und nicht mit Säumnisbeschwerde entgegenzutreten. (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 265). Darüber hinaus wird informativ angemerkt, dass die Bezug habende Beschwerde mit 30.3.2023 vom Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Entscheidung im Einklang mit der eindeutigen Gesetzeslage ergeht ist spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 30. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100028/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100028.2023
Stammnummer
140728
Gültig
30.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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