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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100297/2019

Geschäftsführerhaftung §§ 9, 80 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100297/2019vom 04.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Februar 2018 gegen den Haftungsbescheid des ***FA*** vom 12. Februar 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Nach einem Vorhalteverfahren erließ das Finanzamt am 12.2.2018 den streitgegenständlichen Haftungsbescheid, mit dem es den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß § 9 iVm § 80 BAO als Haftungspflichtigen für folgende aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der P GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) in Höhe von EUR 50.715,14 in Anspruch nahm: | Säumniszuschlag 1 | 2014 | 410,10 | Körperschaftsteuer | 2012 | 16.110,00 | Körperschaftsteuer | 2011 | 30.537,00 | Pfändungs-/Vollstreckungsgebühr | 2014 | 419,90 | Verspätungszuschlag | 2012 | 1.606,70 | Anspruchszinsen | 2012 | 100,53 | Anspruchszinsen | 2011 | 886,61 | Säumniszuschlag 1 | 2014 | 322,20 | Säumniszuschlag 2 | 2014 | 161,10 | Säumniszuschlag 3 | 2014 | 161,10 Begründend stellte das Finanzamt die seiner Ansicht nach erfüllten Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme dar und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung erbracht habe. In seiner Beschwerde vom 20.2.2018 wendete der Beschwerdeführer ein, die haftungsgegenständlichen Abgaben würden auf unrichtigen Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen bei der T_KG basieren. Er habe die Wiederaufnahme der Verfahren zur Festsetzung dieser Abgaben beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte aus, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung bei der Primärschuldnerin im Haftungsverfahren nicht zu erörtern seien. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.11.2018 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Das Finanzamt legte die Beschwerde am 1.5.2019 dem Bundesfinanzgericht vor. Am 9.1.2020 fand vor dem Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin im Sinn des § 269 Abs. 3 BAO in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von Vertretern des Finanzamtes statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei seit 2001 Alleingeschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Er habe in den Zeiträumen 2014 und 2015 die Prioritäten aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin falsch gesetzt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts wurde diese Rechtssache mit Wirkung zum 1.3.2023 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und jener der nunmehr einschreitenden Richterin übertragen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist ausweislich des Handelsregister B des Amtsgerichts Y seit 9.4.2001 alleiniger Geschäftsführer der P GmbH (Deutschland). Die P GmbH war von 30.8.2001 bis zu deren Auflösung infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostengeckenden Vermögens mit Beschluss des Landesgerichts X Kommanditistin der T_KG. Die bei der Primärschuldnerin - der P GmbH - aushaftenden Abgabenschuldigkeiten sind bei dieser uneinbringlich, zumal die P GmbH weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt und Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren bzw. erfolglos wären. Diese Umstände sind durch den Akteninhalt belegt und zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine fällige Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer und Vertretungsbefugter der Primärschuldnerin. Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren allesamt während aufrechter Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers fällig. Sie sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Eine weitere Voraussetzung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters, zu dessen Aufgaben es gehört, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Die Abgabenbehörde kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen, wenn der Vertreter nicht dartut, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, dafür zu sorgen, dass die Primärschuldnerin die angefallenen Abgaben entrichtet (Ritz/Koran, BAO, 7.A., Rz 22 zu § 9; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016). Der Beschwerdeführer hat kein derartiges Vorbringen erstattet. Ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters gegeben, dann werden die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und der Rechtswidrigkeitszusammenhang vermutet (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142). Trotz mehrfacher Aufforderung (etwa im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 8.3.2018, im Haftungsbescheid, in der Beschwerdevorentscheidung und im Rahmen des Erörterungsgesprächs vor dem Bundesfinanzgericht) hat der Beschwerdeführer keinen Nachweis dafür erbracht, in welcher Höhe die fälligen Abgaben bei gleichmäßiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger befriedigt worden wären. Die am 12.1.2020 dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen geben keinen Aufschluss darüber, welche offenen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin im haftungsrelevanten Zeitraum bestanden haben bzw. in welchem Verhältnis Zahlungen des Beschwerdeführers oder anderer Rechtsträger zugunsten der Primärschuldnerin zu bestehenden Verbindlichkeiten stehen. Das Beschwerdevorbringen dahin, die haftungsgegenständlichen Abgaben seien bei der Primärschuldnerin bzw. bei der T_KG in unrichtiger Höhe festgesetzt worden, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme aufzuzeigen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/13/0132 mwN). Wenn an die Primärschuldnerin ergangene Bescheide vorliegen, in denen die - nunmehr haftungsgegenständlichen - Abgaben festgesetzt wurden, so sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Verfahren zur Haftungsinanspruchnahme an diese gebunden (VwGH 5.4.2022, Ra 2020/13/0035 mwN). Umstände, die bei der Ermessensübung zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wären, wurden nicht vorgebracht. Es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dieses Erkenntnis folgt in der rechtlichen Würdigung der zitierten bzw. ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Innsbruck, am 4. Mai 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100297/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100297.2019
Stammnummer
140727
Gültig
04.05.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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