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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100982/2021

Mangel der fehlenden Unterschrift nicht behoben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100982/2021vom 20.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Mangel der fehlenden Unterschrift wird durch die Beifügung des Namens in Druckbuchstaben ohne Verwendung der sonst von der Antragstellerin gebrauchten Unterschrift nicht behoben. Etwas anderes gilt, wenn die Antragstellerin üblicherweise in Druckbuchstaben unterschreibt.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 17.12.2020 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, 1220 Wien, Dr. Adolf-Schärf-Platz 2, vom 7.12.2020, womit der Antrag vom 11.11.2020 auf Familienbeihilfe für die im Juni 2000 geborene Beschwerdeführerin für den Zeitraum August 2020 bis November 2020 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***5***, beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Begründung Antrag Am 11.11.2020 beantragte die im Juni 2000 geborene Beschwerdeführerin ***1*** ***2*** mit am 3.9.2020 unterfertigtem Formular Beih 100-PFD Familienbeihilfe für sich selbst. Sie sei slowakische Staatsbürgerin, wohne ***3***, ***4***, Österreich, und besuche eine Lehre, die voraussichtlich am 13.11.2020 enden werde. Eine Kursbesuchsbestätigung vom 3.9.2029, wonach die Bf seit 26.8.2020 bis voraussichtlich 13.1.2020 Teilnehmerin der Bildungsveranstaltung "Übungsfirma 2019" sei, war dem Antrag beigefügt. Die Rahmenkurszeiten seien: Montag - Freitag, 08:00- 16:00 Uhr. Der Kurs werde aus Mitteln des AMS finanziert und schließe mit einem Zertifikat ab. Beigefügt war weiters eine Mitteilung der Bf, dass sie mit einem Freund zusammenwohne, der auch die Wohnung finanziere. Sie habe von 27.8.2020 bis 13.11.2929 "Deckung zum Lebensunterhalt" erhalten. Bescheid Mit Bescheid vom 7.12.2020 wies das Finanzamt den Antrag vom 11.11.2020 auf Familienbeihilfe für die Bf für den Zeitraum August 2020 bis November 2020 mit folgender Begründung ab: Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: • Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung • Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung • das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da das ZIB-Training "Übungsfirma 2019" lediglich die Sammlung praktischer Erfahrung bietet, ist eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes nicht gegeben. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe war daher abzuweisen. Beschwerde Mit Schreiben vom 17.12.2020 erhob die Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.12.2020 und führte in dieser aus: Betreff: ***5*** Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.12.2020 Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe gegen den Bescheid vom 07.12.2020 innerhalb offener Frist eine Beschwerde. Am 8.10.2018 habe ich eine Lehrausbildung zur Bürokauffrau mit Lehrabschlussprüfung im Rahmen der JUST-Implacementstiftung begonnen. Die Ausbildungsdauer ist mit 18 Monaten festgelegt. Geplantes Ende der Ausbildung war März 2020. Corona bedingt hat sich der Abschluss verzögert. Die Lehrausbildung wurde folgendermaßen aufgeteilt: ***9*** GmbH (08.10.2018 - 09.09.2019) ***7*** (18.09.2019 - 16.12.2019) Corona bedingte Unterbrechung ZIB Training (26.08.2020 - 13.11.2020) bfi Kurs (30.11.2020 - 15.01.2021). Lehrabschlussprüfung ist für Februar 2021 geplant. Das ZIB Training "Übungsfirma 2019" ist somit Teil der Lehrausbildung zur Bürokauffrau. Unter Berufsausbildung sind "alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und auf das künftige Berufsleben abzielen" zu verstehen. Ich beantrage daher die Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2020 bis November 2020 gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idjgF. Mit freundlichen Grüßen ***1*** ***2*** Beigefügt war eine Bestätigung von ***7***, gemeinnütziger Verein ***8***, vom 17.12.2020, dass die Bf von 18.9. bis 16.12.2019 ein kostenloses Praktium absolviert habe (Aufgaben: Eingangskontrolle, Brot & Gemüseausgabe, und Regalbetreuung), eine Bestätigung der ***9*** gmbh vom 5.9.2019, dass die Bf im Rahmen eines AMS Programmes von 8.10.2018 bis 9.9.2019 ein Praktikum absolviert habe (Aufgaben: Entgegennahme von Zahlungen, Abwicklung von Sparbuchtransaktionen, Western Union Zahlungsverkehr, Versandkalkulation, Erstellen von Angeboten, Fakturierung, Mahnwesen, Allgemeine Bürotätigkeiten), eine Kursantrittsbestätigung des BFI Wien vom 3.12.2020, dass die Bf den Lehrgang Betriebswirtschaftliches Grundmodul (Tageslehrgang) vom 30.11.2020 bis 15.1.2021 besuche und die bereits mit dem Antrag vorgelegte Kursbesuchsbestätigung von ZIB-Training, Zukunft in Bewegung. Die Beschwerde war nicht eigenhändig unterfertigt. Das Kuvert wurde von der Bf handschriftlich beschriftet. Mängelbehebungsauftrag Das Finanzamt erließ mit Datum 23.2.2021 folgenden Mängelbehebungsauftrag: Bescheid - Mängelbehebungsauftrag Ihre Beschwerde vom 17.12.2020, eingebracht am 18.12.2020 gegen Abweisung Ihres Antrages auf Familienbeihilfe vom 11.11.2020 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)) die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 16.03.2021 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen. Unterschrift Am 4.3.2021 langte beim Finanzamt eine Ausfertigung des Mängelbehebungsauftrags ein, auf dem die Bf vor den Text "Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO" einfügte "*" und schrieb darunter eigenhändig: * U: ***2*** Wien 3.3.2021 ---------------------------------------- ***2*** ***1*** Nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin aus dem 1220 Wien solle ich dieses Schreiben mit meiner Unterschrift retour senden. Der mit Druckbuchstaben geschrieben Schriftzug "***2***" entspricht nicht im entferntesten der Unterschrift auf dem Antrag vom 3.9./11.11.2020 und auf dem Vorlageantrag vom 9.4.2021. Mängelbehebung: [...] Antrag: [...] Vorlageantrag: [...] Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.3.2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Sachverhalt: Sie absolvierten von August 2020 bis November 2020 das ZIB-Training "Übungsfirma 2019". Ihr Eigenantrag wurde mit Bescheid vom 07.12.2020 abgewiesen, da es sich um keine Ausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichgesetzes handelt. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist. Würdigung: Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich als wesentliche Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anzunehmen. Die Ausbildung muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind durch Prüfungsantritte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt (vgl. VwGH 20.6.2000, ZI. 98/15/0001). Jede Berufsausbildung umfasst somit eine quantitative und eine qualitative Komponente. Zur Berufsausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schulausbildung. Aus der Judikatur des UFS/BFG ergibt sich hinsichtlich der quantitativen Komponente als Vergleichsmaßstab von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. u.a. BFG vom 04.08.2017, RV/2100463/2015). Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050, VwGH 21. 1.2004, 2003/13/0157). Da beim ZIB-Training "Übungsfirma 2019" auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird und keine Abschlussprüfung zu absolvieren ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 9.4.2021 stellte die Bf Antrag au fEntscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht: Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich vom 26.03.2021 zu GZ ***6*** und stelle hiermit innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht. Ich verweise zunächst auf mein Vorbringen in meiner Beschwerde vom 17.12.2020 gegen den Bescheid vom 07.12.2020. Das Finanzamt Österreich führt in seiner Beschwerdevorentscheidung aus, dass der Verwaltungsgerichtshof unter dem gesetzlich nicht näher definierten Begriff "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG 1967 "… praktischen und theoretischen Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zu einer Abschlussprüifung... " versteht. Das Finanzamt Österreich wendet diesen Begriff lediglich auf das ZIB Training "Übungsfirma 2019" an und kommt zu dem Ergebnis, dass das ZIB Training "Übungsfirma 2019" auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt und daher nicht unter Berufsausbildung fällt. Zunächst wird bestritten, dass im ZIB Training "Übungsfirma 2019" lediglich auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird. Vielmehr wird hierbei fachspezifisches, auf die Ausbildung zur Bürokauffrau zugeschnittenes Wissen vermittelt. Weiters verkennt das Finanzamt Österreich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, dass die Begriffsdefinition des VwGH auf die gesamte Ausbildungsdauer anzuwenden ist. Selbst wenn also im ZIB Training "Übungsfirma 2019" lediglich Allgemeinwissen vermittelt wurde- was ausdrücklich bestritten wird - so fällt die Gesamtausbildung zur Bürokauffrau sehr wohl unter die Begriffsdefinition des VwGH. Im Zuge jeder Berufsausbildung wird irgendwann zwingend auch Allgemeinwissen vermittelt. Wichtig ist lediglich, dass die Gesamtausbildung fachspezifisch erfolgt. Im Übrigen werden die von mir im Zuge der Lehrausbildung zu absolvierenden Ausbildungsmodule vorgegeben und habe ich keine Einflussmöglichkeit auf deren Inhalt. Es wäre unbillig, das Risiko, dass das verpflichtende Ausbildungsmodul ZIB Training "Übungsfirma 2019" nicht der Begriffsdefinition des VwGH entspricht, auf mich überzuwälzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass meine Ausbildung Coronabedingt unterbrochen bzw. adaptiert werden musste. Ich beantrage daher erneut die Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2020 bis November 2020 gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idjgF. Vorlage Mit Bericht vom 27.4.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 85 Abs 2 BAO, § 6 Abs 5 FLAG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Die Bf stellte einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe, der abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Bf Beschwerde, der die Unterschrift fehlte, weswegen ein Mängelbehebungsauftrag erlassen worden ist. Die Bf unterschrieb diesen Mängelbehebungsauftrag und schickte diesen retour an das Finanzamt. Die Bf besuchte vom 26.8.2020 - 13.11.2020 den Kurs "Übungsfirma 2019". Die Bf wohnt mit ihrem Freund zusammen, welcher laut Bf auch die gemeinsame Wohnung finanziert. Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis Stellungnahme: Nach UFS 7.6.2010, RV/0580-L/10, kann die Nachholung einer fehlenden Unterschrift durch Nachholung der Unterschrift "beim Finanzamt" im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Einschreiters erfolgen. Denkbar wäre auch, eine unterschriebene Ausfertigung des Anbringens nachzureichen. Der UFS erwähnt auch den Fall der Zurückstellung des Anbringens (als Beilage zum Mängelbehebungsauftrag) und neuerlicher Übermittlung des (unterschriebenen) Anbringens (Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 85, IV. Mängelbehebungsverfahren (§ 85 Abs 2) [Rz 5], siehe auch Beschluss des BFG vom 02.10.2019, RV/7104494/2019). Da die Bf den Mangel nicht behob, sondern lediglich den Mängelbehebungsauftrag selbst unterschrieb, wurde der Mangel innerhalb der Frist nicht rechtzeitig behoben. Inhaltlich wird auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären. Rechtsgrundlagen § 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Mangelhaftigkeit der Beschwerde Die Beschwerde vom 17.12.2020 war von der Bf nicht unterfertigt und war daher mangelhaft. § 85 Abs. 2 BAO nennt beispielhaft das Fehlen einer Unterschrift als Formgebrechen (vgl. VwGH 28.6.2001, 2001/16/0178; VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0018). Mängelbehebungsauftrag Daher hat das Finanzamt mit Datum 23.2.2021 einen Mängelbehebungsauftrag erlassen, dass das Fehlen einer Unterschrift bis zum 16.3.2020 zu beheben wäre und auf die Rechtsfolge einer Versäumung dieser Frist, nämlich dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte, ausdrücklich hingewiesen. Keine Mängelbehebung Die Bf hat innerhalb der gesetzten Frist den Mängelbehebungsauftrag beantwortet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Eingabe vom 3.3.2021 ergibt sich, dass damit grundsätzlich die der Beschwerde fehlende Unterschrift saniert wäre, wenn diese Eingabe tatsächlich mit einer Unterschrift der Bf versehen wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 31.10.1979, 1817/78) ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. VwGH 11.7.2000, 2000/16/0288). Wie ausgeführt, tragen der verfahrenseinleitende Antrag und der Vorlageantrag eine Unterschrift der Bf, die vergleichbare Schriftzüge aufweist. Dagegen wurde zwar offenbar der Text auf dem Mängelbehebungsauftrag von der Bf selbst geschrieben, allerdings hat sie anstelle einer Unterschrift (wie auf dem Beih 100 oder auf dem Vorlageantrag) ihren Namen nur in Druckbuchstaben beigefügt. Das wäre nur dann eine Unterschrift, wenn die Bf auch sonst so unterschreibt. Wie aber aus dem Beih 100 oder dem Vorlageantrag ersichtlich ist,, verwendet die Bf eine charakteristische, individuelle Unterschrift. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde durch die Beifügung des Namens in Druckbuchstaben ohne Verwendung der sonst von der Bf gebrauchten Unterschrift nicht behoben. Etwas anderes gilt, wenn die Bf üblicherweise in Druckbuchstaben unterschreibt (vgl. etwa Asylgerichtshof 2.12.2008, S12 402.854-1/2008/2E). Dies trifft allerdings hier nicht zu. Die Bf hat daher der gesetzten Frist die Mängel nicht behoben. Im Vorlagebericht hat das Finanzamt diesen Umstand, wenn auch mit mit nicht zutreffender Begründung, aufgezeigt. Die Bf hat sich dazu nicht geäußert. Zurückgenommenerklärung Die Beschwerde vom 17.12.2020 gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Revisionsnichtzulassung Gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Was eine Unterschrift ist, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Wien, am 20. März 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100982/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100982.2021
Stammnummer
140692
Gültig
20.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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