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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500123/2023

Parkometer: manipulierter Parkschein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500123/2023vom 21.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Vertreter p.A. Firma, Adresse, vom 21. Februar 2023, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 16. Februar 2023, GZ. MA67/Zahl/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 Euro), insgesamt 182,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. Februar 2023, GZ. MA67/Zahl/2022, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 21. November 2022 um 11:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Zahnradbahnstraße 37 gegenüber, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Nr. Nr Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 140,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 9 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 14,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 154,00 Euro. Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt: "Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist, da der Parkschein Nr neben den tatsächlichen Entwertungen 21.11.2022, 11:00 Uhr, Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Tag, Kästchen 15,16,17, in der Rubrik Stunde, Kästchen 14, 9, aufwies, dies wurde an Restkreuzen erkannt. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert. Aufgrund einer eingeholten Lenkerauskunft wurde Ihre Lenkereigenschaft festgestellt. Im Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wurde in Ihrem Namen (Vollmacht beigelegt) durch Herrn Vertreter, um komplette Akteneinsicht aller Unterlagen und Fotos ersucht. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.1.2023 wurden Ihnen die Organstrafverfügungsangaben zur Kenntnis gebracht sowie drei Beanstandungsfotos in Kopie übermittelt und Ihnen die Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen. Weiters wurde Ihnen mit gleichem Schreiben auch zur Kenntnis gebracht, dass andere für das Verfahren wesentliche Erhebungen nicht getätigt wurden und Sie in Kenntnis des wesentlichen, die Straftat betreffenden Akteninhaltes seien. In der darauffolgenden Rechtfertigung wurde vorgebracht, dass bei den zugesandten Fotos keinerlei Mängel erkennbar wären und das Fahrzeug zum Kontrollzeitpunkt mit einem gültigen Parkschein für eine Stunde, versehen war. Der Vorhalt von Spuren einer entfernten Entwertung kann auf den übersandten Bildern nicht zu erkennen sein und daher auch kein Fehlverhalten daraus abgeleitet werden. Das Fahrzeug war somit eindeutig ordnungsgemäß mit einem gültigen Parkschein versehen und wäre die ganze Anzeige von Grund auf unrichtig. Es wird um Einstellung ersucht. Mit Schreiben vom 30.1.2023 wurden Sie ersucht, allfällige, Ihrer Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. Insbesondere wurden Sie aufgefordert, den verfahrensgegenständlichen Parkschein im Original vorzulegen. Mittel E-Mail vom 6.2.2023 wurde bekannt gegeben, dass der gegenständliche Parkschein längst entsorgt wurde und somit nicht mehr vorgelegt werden kann, zumal dieser Wunsch etwas spät erscheint. Da Sie von der Gelegenheit, den Originalparkschein vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren, wie in der Verfahrensanordnung angekündigt, ohne Ihre weitere Anhörung fortzuführen. Beweis wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird Folgendes festgestellt: Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, da einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden kann, und dieser bereits die Manipulationen in der Rubrik Monat, Kästchen März [Anmerkung BFG: "Rubrik Monat, Kästchen März" sind nicht Teil der Anzeige], in der Rubrik Tag, Kästchen 15, 16, 17 in der Rubrik Stunde, Kästchen 9, und 14 festgestellt hatte. Ebenso hat der Meldungsleger notiert, woran er die entfernten Entwertungen erkannte, nämlich an Restkreuzen. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. Ein Irrtum, wie z.B. eine Spiegelung durch das hineinleuchten einer Lampe, erscheint angesichts der genauen Darstellung des meldungslegenden Kontrollorgans sowie der Anzeigefotos ausgeschlossen. Es wurden eindeutig Mehrfachentwertungen auf dem Parkschein festgestellt. Sie hingegen hatten zweifellos ein Interesse daran, eine Darstellung abzugeben, die geeignet ist, Sie von dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht vorgelegt. Wie auf der Rückseite der Parkscheine vermerkt, wird empfohlen, Parkscheine mindestens ein Jahr aufzubewahren. Sie als Lenker haften für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb die Verwendung eines manipulierten Parkscheines ausschließlich zu Ihren Lasten geht. Angesichts des Umstandes, dass die Anzeige samt Fotos als taugliche Beweismittel anzusehen sind, und Sie keine schlüssige Gegendarstellung abgegeben bzw. der Behörde entlastende Beweismittel vorgelegt haben, kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie die angeführte Übertretung begangen haben. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung schädigte sowohl das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war. Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheins war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat sich die Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (VwGH verst Sen 13.5.1959 Slg 4969A; 8.6.1983,83/ 10/0016 u.a.). Auf Grund der stark zugenommenen Anzahl an Parkscheinmanipulationen erachtet es die erkennende Behörde daher als notwendig, die Strafe entsprechend hoch festzusetzen, um eine derartige Wirkung zu erzielen. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und die schwere Verschuldensform ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 21. Februar 2023 (E-Mail) wurde ausgeführt: "Bezugnehmend auf obige Straferkenntnis erheben wir fristgerecht Beschwerde und begründen wie folgt: Die Begründung in Ihrem letzten Straferkenntnis erscheint nicht schlüssig, da der Schuldspruch nur auf Behauptungen und Ausführungen des Mandatslegers beruht, welche nicht überprüfbar sind und somit der reinen Phantasie auch entsprungen sein könnten,... Außerdem wird kaum jemand monatelang den alten Parkschein aufbewahren, auf den zugesandten Fotos ist keinerlei Verfehlung zu ersehen oder Sie haben noch andere Bilder welche uns, aus welchen Gründen auch immer, nicht zugesandt wurden? Aufgrund das Sie den Aussagen des Meldungslegers eindeutig mehr Glauben schenken ist jedes Rechtsmittel schon im Vorhinein ad absurdum geführt, da keinerlei Gelichbehandlung zu erkennen ist, welche aber im Gesetz eindeutig dazu vorgesehen ist! Daher fordern wir nochmals die umgehende Einstellung der Causa, da der bisherige Schuldspruch bzw. die Strafverfügung so rechtlich nicht haltbar und vollkommen unrichtig ist, die Parkzeit wurde nicht verkürzt, da richtiger Parkschein im Auto, sämtliche Unterstellungen bezüglich des Parkscheines gehen ins Leere, da kein ordentlicher Beweis von Ihnen vorgelegt werden konnte, auf den bisherigen Bildern kein Fehlverhalten ersichtlich!!!" Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am (Montag) 21. November 2022 um 11:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Zahnradbahnstraße 37 gegenüber, abgestellt. Gemäß Lenkerauskunft vom 16. Dezember 2022 war der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, das auf die Firma Firma zugelassen war. Zum Beanstandungszeitpunkt (11:16 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht. Im Fahrzeug befand sich lediglich der 60-Minuten-Gebührenparkschein mit der Nummer Nr, der neben den tatsächlichen Entwertungen 21.11.2022, 11:00 Uhr, 2022, Spuren von entfernten Entwertungen in der Rubrik Tag, Kästchen 15,16,17 und in der Rubrik Stunde, Kästchen 14, 9, aufwies. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, max. Parkdauer 2 Stunden. Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Montag, 21. November 2022 um 11:16 Uhr, Gebührenpflicht bestand. Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Bf. nicht bestritten. Beweiswürdigung Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig. Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitraum nicht bestritten wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. in seiner Beschwerde, wonach die Parkzeit nicht verkürzt worden sei, da ein richtiger Parkschein im Auto hinterlegt gewesen sei. Zum manipulierten Parkschein ergibt sich: [Grafik]   [Grafik]   Abbildung 1, ganzer Parkschein; Abbildung 2, Stunde 14 (Restkreuz); [Grafik]   [Grafik]   Abbildung 3, Stunde 9 (Restkreuz); Abbildung 4, Tag 15, 16 und 17 (Restkreuze) Abbildung 1 zeigt die Fotografie vom ganzen Parkschein; Abbildung 2 zeigt bei Vergrößerung Spuren von entfernten Entwertungen bei Stunde 14; Abbildung 3 zeigt bei Vergrößerung Spuren von entfernten Entwertungen bei Stunde 9; Abbildung 4 zeigt bei Vergrößerung Spuren von entfernten Entwertungen bei Tag 15, 16 und 17. Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass der gegenständliche Parkschein manipuliert wurde. Aus den aktenkundigen Fotos sind entfernte Entwertungen ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Beanstandung auf Behauptungen und Ausführungen des Meldungslegers beruhe, welche nicht überprüfbar seien und daher der reinen Phantasie entsprungen hätten sein können, werden vom Bundesfinanzgericht als Schutzbehauptung gewertet. Der Meldungsleger hat in der Anzeige detailliert festgehalten, woran er die Manipulation erkannt hat. Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht - wie schon die belangte Behörde hingewiesen hat - kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0203, 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Der Bf. hat selbst mitgeteilt, dass er den Parkschein mit der Nummer Nr, der seine Behauptung, er habe keinen Parkschein manipuliert, untermauern hätte können, nicht aufbewahrt hat, obwohl auf den Parkscheinen gerade für Zweifelsfälle darauf hingewiesen wird, diesen zumindest ein Jahr lang aufzubewahren. Damit hat sich jedoch der Bf. selbst die Möglichkeit genommen, den Parkschein zu einer Untersuchung durch das Landeskriminalamt zu übermitteln, um die Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung zu untermauern. Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Fest steht, dass der Bf. einen manipulierten Parkschein hinterlegt hat. Dadurch hat er die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die subjektive Tatseite betrifft, so weist die Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines schon allein aus der Tat an sich auf eine vorsätzliche Handlungsweise hin, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Person, der einen bereits entwerteten Parkschein - nach Entfernung bereits vorgenommener Eintragungen - nochmals verwendet, sich der Tragweite seiner Handlungen wohl bewusst sein muss. Zur Strafbemessung: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006). Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Mit seiner keinesfalls als unbedeutend einzustufenden Tat gefährdete der Bf. das Interesse der Stadt Wien an der entsprechenden Parkraumbewirtschaftung. Dazu kommt, dass der Bf. eine bewusste Manipulation am Parkschein vorgenommen und damit nicht nur eine (allenfalls fahrlässige) Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden. Da der Bf. nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde. Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht bekannt gegeben, sodass das Magistrat der Stadt Wien von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen konnte (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0120). Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von € 140,00 nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin nur rund 38% des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erreicht (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden), wodurch bei der Strafbemessung allenfalls ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf. hinreichend Rechnung getragen wird. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.01.2013, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 14,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 28,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 21. März 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500123/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500123.2023
Stammnummer
140686
Gültig
21.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF