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BFG RV/7101107/2023
Familienbonus plus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101107/2023vom 03.05.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Februar 2023, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Februar 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Kalenderjahr 2019 nichtselbstständige Einkünfte und beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019, für seine beiden haushaltszugehörigen Kinder, für die die Kindesmutter die Familienbeihilfe bezog, den Familienbonus Plus in vollem Ausmaß. Im Zuge der Veranlagung wurde dieser im Einkommensteuerbescheid, welcher am 22.1.2021 erlassen wurde auch gewährt.
Am 7.2.2023 änderte das Finanzamt den am 22.1.2021 erlassenen Erstbescheid betreffend das Kalenderjahr 2019 gemäß § 295a BAO und kürzte den Familienbonus plus für die beiden haushaltszugehörigen minderjährigen Kinder auf die Hälfte. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass für diese beiden Kinder die andere Hälfte des Familienbonus Plus von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt wurde.
Mit Beschwerde vom 16.2.2023 gegen den Bescheid vom 7.2.2023 machte der Bf. geltend, dass ihm zu Unrecht der Familienbonus Plus für die beiden Kinder MR und RL auf den Hälftebetrag gekürzt wurde, nachdem ihm dieser ursprünglich gemäß Erklärung zur Arbeitsnehmerveranlagung für beide Kinder in ganzer Höhe zugesprochen worden war. Die Aufteilung mit der Kindesmutter sei zu Unrecht erfolgt, da er für das Jahr 2019 bereits Zuwendungen in Höhe des Familienbonus an die Kindesmutter weitergeleitet habe. Durch die Gewährung des Familienbonus in halber Höhe würde daher eine Situation entstehen, in der die Kindesmutter den Absetzbetrag zweimal bezieht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.3.2023 wurde die Beschwerde, mit Verweis auf die Gesetzeslage, abgewiesen. Ein Anspruch auf den halben Familienbonus sei bei Antragstellung durch beide Elternteile jedenfalls gegeben, unabhängig davon, wie interne Absprachen zwischen den Elternteilen ausgesehen haben.
Mit Vorlageantrag vom 17.4.2023 wies der Bf. nochmals darauf hin, dass die Kindesmutter den Familienbonus Plus seiner Ansicht nach zweimal beziehen würde und führte zum Nachweis Zahlungen an, die die Kindesmutter im Veranlagungsjahr von ihm erhalten habe.
Laut dem elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundes ist, zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Beschwerde durch die Richterin, der Antrag der Kindesmutter auf Gewährung des Familienbonus plus aufrecht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 die Gewährung des Familienbonus Plus für seine beiden haushaltszugehörigen minderjährigen Kinder in vollem Ausmaß. Das Finanzamt berücksichtigte im Erstbescheid des Bf. von 22.1.2021 zwar zuerst den gesamten Familienbonus Plus, korrigiert am 7.2.2023 dies jedoch auf die Hälfte des Betrages des Familienbonus Plus, da die Kindesmutter, die auch die Familienbeihilfe bezieht, in ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2019 den ganzen Familienbonus plus beantragt hatte. Der Bf. wendete ein, dass er, aufgrund einer Vereinbarung mit der Kindesmutter, bereits im Laufe des Jahres 2019 den Familienbonus Plus an diese überwiesen habe und ihm somit der ganze Familienbonus Plus zustehe. Der Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus wurde von der Kindesmutter bis dato nicht zurückgezogen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen (Bescheide des Finanzamtes, Eingaben des Bf.) und den Erhebungen der Richterin des Bundesfinanzgerichtes.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht, für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
…..
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen, wie folgt zu berücksichtigen:
- Entweder beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der gesamte zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages.
Dass der Bf. für seine minderjährigen Kinder im Jahr 2019 einen Anspruch auf den Familienbonus Plus hatte, ist im gegenständlichen Fall unstrittig. In Streit steht hingegen die Höhe des anzuerkennenden Familienbonus Plus, da beide berechtigten Elternteile (der Bf. sowie die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter) diesen Bonus beantragt haben.
Aus der zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung des Familienbonus Plus dem Prinzip der Antragstellung gefolgt ist.
Eine ebenso klare Regelung sieht § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 für Fälle vor, in denen der Familienbonus von beiden Anspruchsberechtigten in einer Höhe beantragt wird, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht:
"Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Das bedeutet, dass in einem solchen Fall jeweils die Hälfte des zustehenden Betrages zu berücksichtigen ist. Darauf, ob und inwieweit die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Antragsteller tatsächlich eine steuerliche Auswirkung zeitigt, stellt der Gesetzgeber in dieser eindeutigen Regelung nicht ab.
Daraus ergibt sich, dass es den beiden Anspruchsberechtigten bei ihrer Antragstellung freisteht, darauf Bedacht zu nehmen, bei welchem von ihnen der Familienbonus die höhere steuerliche Auswirkung zeitigt. Die Behörde ist bei der Zuerkennung des Familienbonus Plus jedoch an die Anträge der beiden Anspruchsberechtigten gebunden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Familienbonus Plus von der anspruchsberechtigten Kindesmutter für jedes Kind im ganzen Ausmaß und auch vom anspruchsberechtigten Kindesvater im vollen Ausmaß beantragt.
Wenn beide, wie im gegenständlichen Fall, den Familienbonus geltend machen, so ist die Behörde verpflichtet, in Befolgung der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 den zustehenden Betrag (= im gegenständlichen Fall 1.500,00 € pro Kind) bei den Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen (= 750,00 € pro Kind).
Allein eine Vereinbarung zwischen den beiden anspruchsberechtigten Personen vermag einen aufrechten Antrag bei der für die Zuerkennung des Familienbonus Plus zuständigen Abgabenbehörde nicht zu beseitigen. Vielmehr ist die Behörde an den gesetzlichen Auftrag der Aufteilung gebunden, solange die Anträge beider Berechtigter aufrecht sind.
Laut Aktenlage ist der Antrag der familienbeihilfenberechtigten Kindesmutter auf Zuerkennung des Familienbonus Plus für das Jahr 2019 nach wie vor aufrecht. Aufgrund der zitierten eindeutigen Gesetzeslage konnte daher dem Bf. ein höherer Familienbonus nicht zuerkannt und dem Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden.
HINWEIS:
Die Zurückziehung des Antrages durch die Kindesmutter ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides möglich. Nach dieser Gesetzesbestimmung besteht in einem solchen Fall die Möglichkeit einer Bescheidänderung gemäß § 295a BAO und könnte insofern auf diese Weise dem Begehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des gesamten Familienbonus Plus für beide Kinder auch noch nach Ergehen dieses Erkenntnisses Rechnung getragen werden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Das Ausmaß der Zuerkennung des Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Anspruchsberechtigte ergibt sich eindeutig aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung. Ob und inwieweit der Familienbonus Plus von beiden Anspruchsberechtigten beantragt wurde, ist jeweils im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu beurteilen. Eine Revision war aus diesem Grunde nicht zulässig.
Wien, am 3. Mai 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101107/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101107.2023
- Stammnummer
- 140684
- Gültig
- 03.05.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF