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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500058/2023

Fehlendes Verschulden an der Nichterteilung der Lenkerauskunft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500058/2023vom 19.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Jänner 2023 gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 vom 23. Dezember 2022, GZ MA67/***1***/2022, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. März 2023 in Anwesenheit der Behördenvertreter und der Schriftführerin Ingrid Pavlik zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. II. Die Auferlegung des Beitrags zu den verwaltungsbehördlichen Kosten des Strafverfahrens entfällt. III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das erkennende Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft nicht erteilt und somit die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er brachte vor, dass seine Ehefrau das behördliche Schriftstück übernommen, es aber verabsäumt habe, dieses an ihn weiterzugeben. Die Gattin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Auch das Zustellorgan bestätigte, er habe das behördliche Schriftstück nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Gattin übergeben. Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen davon aus, dass den Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht an der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Das Bundesfinanzgericht hat am 28. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Hinweis zur Unzulässigkeit einer Revision oder Beschwerde Da dieses Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt wird, ist die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG oder die Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht zulässig. Wien, am 19. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500058/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500058.2023
Stammnummer
140683
Gültig
19.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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