Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0139-L/02
Bewertung von Grundstück und beweglichem Betriebsvermögen zum Zwecke der Ermittlung eines Aufteilungsverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-L/02vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KR, vom 19. April 1996 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
13. März 1996 betreffend Grunderwerbsteuer 1995
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
wie in der Berufungsvorentscheidung abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und
die Höhe der Grunderwerbsteuer betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Gegenleistung
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1,704.581,45 S
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Grunderwerbsteuer
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34.092,-- S
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2.477,56 €
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 2. August 1995 hat Alois
T seiner Tochter Karin R die "Cafe-Konditorei T" übergeben.
Gegenstand des Rechtsgeschäftes waren die Liegenschaft EZ 58, GB W, mit den
darauf befindlichen Geschäftsräumen und das gesamte
Betriebsvermögen mit allen Aktiven und Passiven. Als Gegenleistung für
die Liegenschafts- und Betriebsübergabe wurden eine Versorgungsrente und
ein Fruchtgenussrecht ausbedungen.
Mit Bescheid vom 13. März 1996 hat das Finanzamt
(FA) für diesen Rechtsvorgang der Übernehmerin vorläufig
Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von 34.922,-- festgesetzt, wobei die
einheitliche Gegenleistung mit 2,775.125 S und der auf die Liegenschaft
entfallende Anteil derselben anhand des Verhältnisses zwischen Verkehrswert
der Liegenschaft und Teilwert des sonstigen Betriebsvermögens ermittelt
wurde.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Übernehmerin und nunmehrige Berufungswerberin (=Bw) im Wesentlichen die
Berechnung des auf die Liegenschaft entfallenden Anteils der Gegenleistung
gerügt und beantragt, dass bei Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses
dem Teilwert des Betriebsvermögens der Einheitswert der Liegenschaft
gegenübergestellt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 1997 hat das
FA dem übrigen Begehren der Bw dahingehend stattgegeben, dass von einer
geringeren Gegenleistung von 2,709.125,-- S ausgegangen wurde. In Bezug auf
die wesentliche Frage des Aufteilungsverhältnisses wurde der Bw jedoch
nicht Recht gegeben, weil Grundstücke und bewegliches Vermögen mit dem
Verkehrswert anzusetzen seien.
Daraufhin hat die Bw die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz beantragt, weil das FA entgegen seiner eigenen
Begründung dem Verkehrswert der Liegenschaft den Teilwert des beweglichen
Vermögens gegenübergestellt habe. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass der wesentliche Teil der Betriebs- und
Geschäftsausstattung (BGA) zum Zeitpunkt der Übergabe erst vier Jahre
alt und in wirtschaftlicher Betrachtung daher praktisch neu gewesen sei,
entspreche es durchaus der Verkehrsauffassung, wenn 60 Prozent der
Anschaffungskosten als Verkehrswert angesetzt werden. Ebenso entspreche es der
Verkehrsauffassung, dass ein durch Jahrzehnte hindurch bestehender,
gewinnbringender Betrieb in erstklassiger Verkehrslage mit einer Vielzahl von
Stammkunden nicht ohne Abgeltung des Firmenwertes abgegeben werde. Der
Verkehrswert des beweglichen Vermögens errechne sich daher wie
folgt:
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60 % der AK Maschinen und BGA
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1,933.548,-- S
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GWG
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41.237,-- S
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(unstrittig)
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Fahrzeug Renault Espace
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120.000,-- S
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übrige WG
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347.236,-- S
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(unstrittig)
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Firmenwert
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600.000,-- S
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Gesamtverkehrswert
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3,042.021,-- S
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Daraus ergebe sich folgende Aufteilung der
Gegenleistung: Verkehrswert der Liegenschaften wie bisher
2,794.460,-- S = 47,88 % Verkehrswert der beweglichen
Wirtschaftsgüter 3,042.021,-- S = 52,12 % Die
Grunderwerbsteuer betrage daher lediglich 25.942,58 S.
Den Vorhalt des UFS vom 12. Oktober 2004, worin die
von der Bw vorgenommene Bewertung des beweglichen AV hinsichtlich der Maschinen,
BGA und Fahrzeuge in Zweifel gezogen wurde, hat die Bw nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) ist die GrESt grundsätzlich vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen. Die Gegenleistung beträgt im
gegenständlichen Fall unstrittig 2,709.125,-- S.
Wird ein ganzes Unternehmen, zu dem auch ein
Grundstück gehört, mit allen Aktiven und Passiven übernommen, so
ist vor Berechnung der Grunderwerbsteuer die Gegenleistung nach dem
Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des Grundstückes zum Wert der
beweglichen Sachen steht.
Zur Ermittlung dieses Aufteilungsverhältnisses sind
gemäß der ständigen Judikatur des VwGH das Grundstück und
die beweglichen Sachen grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten.
Die Bw stellt auch den vom FA geschätzten Verkehrswert der
Liegenschaft in Höhe von 2,794.460,-- S außer
Streit.
Soweit die Bw jedoch vermeint, das FA dürfe für
das bewegliche Anlagevermögen nicht den Teilwert sondern müsse einen
höheren Verkehrswert ansetzen, ist entgegenzuhalten:
Gemäß
§ 10 Bewertungsgesetz (BewG) ist
bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgesehen, der gemeine Wert, welcher dem
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Begriff des
Verkehrswertes ähnlich ist, zugrunde zu legen. Gemäß
§ 12 BewG sind jedoch Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen,
in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
Der Teilwertbegriff stellt somit die im Gesetz vorgesehene
Ausnahme zum allgemeinen Bewertungsgrundsatz des § 10 BewG
dar.
Deshalb geht im Falle der Übernahme eines Unternehmens
auch der Verwaltungsgerichtshof zur Schaffung einer vergleichbaren methodischen
Grundlage für die Aufteilung der Gegenleistung auf Betriebsgrundstück
und andere bewegliche Wirtschaftsgüter von den Teilwerten aus (VwGH
23.2.1989, 88/16/0105).
Unter dem Verkehrswert wird der Preis verstanden, der
für das einzelne Wirtschaftsgut im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre (Einzelverkaufspreis).
Teilwert ist hingegen jener Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen
würde. Das Moment der Betriebszugehörigkeit verleiht somit dem
einzelnen Wirtschaftsgut einen besonderen Wert, dementsprechend liegt der
Teilwert eines Wirtschaftsgutes im allgemeinen
über dem Verkehrswert (Twaroch,
Kommentar zum BewG).
Doch kann der Argumentation der Bw auch im Detail nicht
gefolgt werden: Keinesfalls wäre die Bewertung der gesamten BGA und
Maschinen mit 60 % der Anschaffungskosten gerechtfertigt, da lediglich
26 % der Maschinen tatsächlich jünger als vier Jahre sind. Auch
das Argument, die Cafe-Einrichtung (die Rede ist offenbar von der Position 31 im
Anlagenverzeichnis, Einrichtung Konditorei-Cafe, mit einem Anschaffungswert von
1,484.437,-- S) sei erst vier Jahre alt und daher nahezu neuwertig, ist
nicht überzeugend, da gerade im Gastgewerbe Einrichtungsgegenstände
erfahrungsgemäß besonders stark abgenutzt werden. Zu Bedenken wird
überdies gegeben, dass der Teilwert dieser Position ohnedies 55 % der
Anschaffungskosten ausmacht. Die Bewertung eines sechs Jahre alten Fahrzeuges
mit beinahe der Hälfte der Anschaffungskosten entspricht nach Ansicht der
entscheidenden Behörde ebenfalls nicht den Erfahrungen des täglichen
Lebens. Einen diesbezüglichen Vorhalt des UFS hat die Bw nicht beantwortet.
Soweit das FA somit für Maschinen, BGA und Fahrzeuge
den Teilwert angesetzt hat, bestehen dagegen keine Bedenken, da kein
höherer Verkehrswert festgestellt werden konnte.
Darüber hinaus begehrt die Bw den Ansatz eines
Firmenwertes:
Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass bei gewerblichen
Unternehmen zwar im Regelfall ein Firmenwert vorhanden ist, dieser jedoch nicht
in jedem Fall ein bewertbares Wirtschaftsgut darstellt.
Der VwGH räumt allerdings auch ein, dass bei
gewerblichen Unternehmen im Regelfall ein Geschäftswert (Goodwill)
vorhanden ist, welcher mit dem Gesamtpreis für das Unternehmen auch
abgegolten wird. Dieser Wert ist daher bei der Aufteilung in Ansatz zu bringen
und der auf den Geschäftswert entfallende Teil der Gegenleistung fällt
nicht unter die GrESt (VwGH 27.2.69, 645/68). Goodwill ist derjenige Teil
des Wertes einer Unternehmung, der im Gegensatz zu den einzelnen Sachwerten auf
dem Unternehmen als Ganzem und auf dessen ideellen Faktoren beruht und ua. im
guten Ruf einer Firma, ihren Kundschaftsbeziehungen der Betriebsorganisation
usw. in Erscheinung tritt (VwGH 26.2.1962, 1110/61).
Der Geschäftsbetrieb führt jedoch auch zur
Erhöhung des Platzwertes, di. der Wert des Grundstücks, auf dem das
Geschäft betrieben wird. Dies ist dann der Fall, wenn auf dem
Grundstück ein gutgehendes Geschäft betrieben wird und voraussichtlich
auch in Zukunft erfolgreich betrieben werden kann. Besonders trifft das bei
Geschäften zu, die örtlich mehr oder weniger gebunden sind, wie
Gastwirtschaften und Apotheken. Die Komponente des Platzwertes des
Grundstückes ist daher Teil der Gegenleistung (VwGh 9.5.68,
1310/67).
Diesbezüglich ist auf die Vorhaltbeantwortung der Bw
vom 25. März 1997 hinzuweisen, worin sie ausführt, dass ein seit
Jahrzehnten eingeführtes Konditorei-Cafe im Zentrum einer Marktgemeinde
einen Firmenwert haben müsse. Im Vorlageantrag vom 1. Juli 1997 ist
wiederum das Bestehen eines Firmenwertes einerseits mit der erstklassigen
Verkehrslage des Betriebes und andererseits mit dem Stammkundenstock
begründet.
Da somit der in Ansatz gebrachte Firmenwert sowohl aufgrund
von Standortfaktoren (Platzwert) als auch wegen der erfolgreichen Führung
des Unternehmens (Geschäftswert) besteht, kann eine einseitige
Berücksichtigung nur eines Geschäftswertes zugunsten des Anteiles des
beweglichen Vermögens im Sinne der Bw nicht erfolgen.
Das Finanzamt hat somit das Aufteilungsverhältnis zur
Berechnung der GrESt richtig ermittelt und konnte dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-L/02
- Stammnummer
- 14066
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF