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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100031/2021

Familienbonus Plus - Anspruch des Unterhaltsleistenden oder des (Ehe)Partners der Familienbeihilfeberechtigten?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100031/2021vom 24.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf., G-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom 8. Februar 2021 gegen den (gemäß § 295a BAO geänderten) Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr ganzjährig aus seiner Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der XY GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach elektronischem Einlangen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 am 9. März 2020 wurde der Bf. mit Bescheid vom 12. März 2020 zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 veranlagt. Dabei kürzte die Abgabenbehörde den im Hinblick auf das Kind AF (SVNR: abcd xyzxyy) beantragten vollen Familienbonus Plus auf die Hälfte (750,00 €) mit der Begründung, dass die andere Hälfte des Familienbonus Plus für dieses Kind von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei. In der Folge wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2021 dieser Einkommensteuerbescheid 2019 gemäß § 295a BAO abgeändert (als Abänderungsgrund war Familienbonus Plus angeführt) und der Familienbonus Plus für das Kind AF zur Gänze versagt; begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus, dass der Bf. nicht anspruchsberechtigt sei, weil nach den vorliegenden Daten für dieses Kind der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für das gesamte Veranlagungsjahr im vollen Umfang geleistet worden sei und damit neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenberechtigte anspruchsberechtigt sei. Dagegen richtet sich die am 8. Februar 2021 rechtzeitig eingebrachte Bescheidbeschwerde, mit der Begründung, dass seine Gattin BF-G (SVNR: abcd yxxyzz) auf den Familienbonus Plus im Jahr 2019 verzichte, zumal er einen diesbezüglichen Antrag gestellt habe. Mit Einkommensteuerbescheid 2019 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom 10. Februar 2021 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab; dazu führte es aus, dass der Familienbonus Plus grundsätzlich nur zwischen dem Familienbeihilfenbezugsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten aufgeteilt werden könne. Ein neuer Partner, der nicht die Familienbeihilfe beziehe, habe keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Unterhaltszahlungen nachkomme. Werde kein Unterhalt bezahlt, stehe dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil könne in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500,00 € (bzw. 500,00 €) beanspruchen. Falls der andere Elternteil einen neuen (Ehe-)Partner habe, bestehe auch eine Aufteilungsmöglichkeit mit dem neuen (Ehe-)Partner, um den Familienbonus Plus voll ausschöpfen zu können. Da der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltspflicht für das Kind AF zur Gänze nachgekommen sei, bestehe kein Anspruch auf den Familienbonus Plus für den neuen (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenbezugsberechtigten. Eine Verzichtserklärung des Familienbeihilfenbezugsberechtigten/der Kindesmutter ändere im Übrigen nichts an dieser Tatsache. In dem dagegen mit am 17. Februar 2021 eingebrachtem Anbringen erhobenen Vorlageantrag brachte der Bf. noch vor, dass es nicht möglich sei, dass der Kindesvater die Unterhaltszahlungen 2019 im Jahr 2019 bezahlt habe, zumal die Bezirkshauptmannschaft AB die Unterhaltszahlungen übernommen habe, was auch anhand von Kontoauszügen nachgewiesen werden könne. In weiterer Folge hat die Abgabenbehörde die Bezirkshauptmannschaft AB (Unterhaltsvertretung, Kinder- und Jugendhilfe AB, Abteilung V) ersucht, eine Bestätigung betreffend die im Jahr 2019 geleisteten Unterhaltszahlungen für das Kind AF (SVNR: abcd xyzxyy) zu übermitteln, woraufhin von Seiten der BH AB bestätigt wurde, dass VA im Jahr 2019 regelmäßig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet habe; die diesbezügliche Zahlungsregelung habe VA mit der BH getroffen und auch eingehalten (vgl. diesbezüglichen E-Mail-Verkehr vom 24.2.2021). Mit Vorlagebericht vom 1. März 2021 legte das Finanzamt schließlich - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde unter Verweis auf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen: Im konkreten Fall war von nachstehendem in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Finanzgerichtes abgebildetem Sachverhalt auszugehen: Der Bf. (SVNR: abcd xxyyzz) erzielte im Beschwerdejahr ganzjährig aus seiner Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der XY GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehegattin BF-Gattin (SVNR: abcd yxxyzz) bezog im Jahr 2019 als Familienbeihilfenberechtigte für ihr im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebendes minderjähriges Kind AF (SVNR: abcd xyzxyy) ganzjährig Familienbeihilfe. VA (SVNR: abcd zxzyzz), der nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebende (leibliche) Vater von AF, hat entsprechend einer mit der Bezirkshauptmannschaft AB (Unterhaltsvertretung, Kinder- und Jugendhilfe AB, Abteilung V) getroffenen und im Beschwerdejahr auch eingehaltenen Zahlungsregelung regelmäßig monatliche Unterhaltszahlungen (Alimente) im Jahr 2019 geleistet (vgl. diesbezügliche Bestätigung der BH AB vom 24.2.2021). Mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 14. August 2020 hat ihm das Finanzamt für zwölf Monate den Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannt (12 x 29,20 €). Der Bf. und auch seine Ehegattin haben in ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 für das Kind AF jeweils den ganzen Familienbonus Plus (1.500,00 €) geltend gemacht. VA hat für seinen Sohn die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus (750,00 €) beantragt. Die Abgabenbehörde hat mit dem angefochtenen (gemäß § 295a BAO geänderten) Einkommensteuerbescheid 2019 dem vom Bf. (Ehepartner der Kindesmutter bzw. der Familienbeihilfenberechtigten) für das Kind AF geltend gemachten Familienbonus Plus die Anerkennung versagt und diesen jeweils zur Hälfte (je 750,00 €) bei BF-Gattin (Kindesmutter und Familienbeihilfenberechtigte; vgl. diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 12.3.2020) und bei VA (Kindesvater und Unterhaltszahler; vgl. entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2019 vom 14.8.2020) als abzugsfähig zuerkannt. Im konkreten Fall besteht Streit darüber, ob dem Bf. als Ehegatte der Kindesmutter und Familienbeihilfenberechtigten im Beschwerdejahr zu Recht für das Kind AF die Anerkennung eines Familienbonus Plus versagt wurde. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Die Regelungen über den Familienbonus Plus wurden mit BGBl. I Nr. 62/2018 (Jahressteuergesetz 2018 - JStG 2018) neu in § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingefügt und sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden (vgl. § 124b Z 335 EStG 1988). Danach steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125,00 € (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. a leg. cit.). Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigen und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags; b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigen oder dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigen und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrags. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 ist die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrags zu berücksichtigen. Nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 96/2020 (gemäß § 124b Z 361 EStG 1988 erstmalig hinsichtlich Anträgen betreffend das Kalenderjahr 2019 anzuwenden) kann der Antrag zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. Nach Gemäß § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner iSd Z 3 eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Der den Unterhaltsabsetzbetrag regelnde § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung lautet: "Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu." Der Unterhaltsabsetzbetrag steht somit nur dem Elternteil zu, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört, den gesetzlichen Unterhalt leistet. Der (volle) Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhaltes in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich primär aus einer behördlichen Festsetzung (behördlicher Unterhaltsvergleich, vor der Jugendwohlfahrtsbehörde abgeschlossen; Gerichtsurteil), sonst aus einer außerbehördlichen Einigung (schriftlicher Vergleich; vgl. dazu Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Rzen 61 und 67 f). Grundsätzlich soll nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 9 ff) der Familienbonus Plus der Systematik der Lohnverrechnung sowie der Familienbeihilfe folgend einer monatsweisen Betrachtung unterliegen, die Entscheidung der Eltern, ob nur einer der beiden oder beide jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus beantragen, soll nur jahresweise möglich sein. Die Regeln des Familienbonus Plus gelten stets für jedes Kind gesondert. Voraussetzung für den Bezug des Familienbonus Plus ist der Bezug der Familienbeihilfe für das Kind nach dem FLAG 1967. Während § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 typischerweise Kinder betrifft, deren Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und nur bei diesen neben dem Familienbeihilfenberechtigen auch dessen (Ehe-)Partner als anspruchsberechtigt normiert wird, betrifft lit. b leg. cit. Kinder, für die ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, somit solche, für die vom nicht im selben Haushalt mit dem Kind lebenden Elternteil Alimente geleistet werden. Diesfalls fällt die Antragsberechtigung des Ehepartners des Familienbeihilfenberechtigten weg. Der Familienbonus Plus ist mit dem Unterhaltsabsetzbetrag verknüpft, für den nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 nicht nur Voraussetzung ist, dass das Kind nicht dem Haushalt des Unterhaltspflichtigen zugehört, sondern auch, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet. Nach den Materialien soll die in Z 3 lit. a und c leg. cit. vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und seinem (Ehe-)Partner auch insoweit zur Anwendung kommen als ein Unterhaltsverpflichteter seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder nicht zur Gänze nachkommt und daher für die entsprechende Anzahl der Monate kein Unterhaltsabsetzbetrag und damit auch kein Familienbonus Plus zusteht. Vorweg sei erwähnt, dass sich der erkennende Richter in Anbetracht der gegenständlichen klaren Sach- und Rechtslage den Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 10. Februar 2021 anschließt. Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass die Ehegattin des Bf., BF-Gattin, im Jahr 2019 als Familienbeihilfenberechtigte für ihr im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebendes minderjähriges Kind AF ganzjährig Familienbeihilfe bezog. Weiters ergibt sich nach der Aktenlage klar, dass der nicht im selben Haushalt mit AF lebende (leibliche) Vater, VA, entsprechend einer mit der Bezirkshauptmannschaft AB (Unterhaltsvertretung, Kinder- und Jugendhilfe AB, Abteilung V) getroffenen und im Beschwerdejahr auch eingehaltenen Zahlungsregelung regelmäßig monatliche Unterhaltszahlungen (Alimente) im Jahr 2019 für sein Kind geleistet hat; der Kindesvater ist daher im Beschwerdejahr seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Gänze nachgekommen und stand ihm damit für sein Kind AF im gesamten streitgegenständlichen Jahr der Unterhaltsabsetzbetrag zu; in diesem Sinne hat ihm das Finanzamt auch mit Einkommensteuerbescheid 2019 vom 14. August 2020 für zwölf Monate den Unterhaltsabsetzbetrag zuerkannt (350,40 €; 12 x 29,20 €). Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung (=im Einkommensteuerbescheid) entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, wobei - wie bereits oben dargestellt - gemäß lit. b für ein Kind, für das - wie im gegenständlichen Fall - ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht, (allein) folgende zwei Varianten möglich sind: Beim Familienbeihilfenberechtigten (idR Kindesmutter) oder beim Unterhaltsleistenden (idR Kindesvater) mit Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag der ganze Familienbonus Plus; beim Familienbeihilfenberechtigten und beim Unterhaltsleistenden mit Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus. Da dem Kindesvater VA (für den von ihm für das Jahr 2019 zur Gänze geleisteten Unterhalt) der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2019 zusteht, hat das Finanzamt in Entsprechung der klaren gesetzlichen Bestimmung bzw. Vorstellungen des Gesetzgebers zu Recht den Antrag des Bf. auf Zuerkennung eines Familienbonus Plus mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und den Familienbonus Plus, zumal sowohl die Kindesmutter und Familienbeihilfenberechtigte (BF-Gattin) als auch der Kindesvater und Unterhaltszahler (VA) einen solchen beantragt haben, jeweils zur Hälfte (je 750,00 €), bei diesen als abzugsfähig zuerkannt. Dem Bf. steht kein Familienbonus Plus für das Kind AF zu, weil die Aufteilungsmöglichkeit eben nur zwischen der Familienbeihilfenberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten besteht; der Anspruch des Unterhaltsleistenden verdrängt den Anspruch des (Ehe)Partners der Familienbeihilfeberechtigten (vgl. dazu auch Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2023, § 33 Rzen 37, 40). Für die familienbeihilfenberechtigte Kindesmutter besteht im Übrigen keine Möglichkeit, zugunsten des bf. Ehegatten ihren Antrag auf den Familienbonus Plus zurückzuziehen. Wird der Antrag seitens der Kindesmutter zurückgezogen, kann (allein) der gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 andere Antragsberechtigte (der Unterhaltsverpflichtete) den ganzen Familienbonus Plus beantragen. Zulässigkeit der Revision: Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Die Rechtslage hinsichtlich der strittigen Berücksichtigung des Familienbonus Plus ist eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 24. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100031/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100031.2021
Stammnummer
140634
Gültig
24.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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