Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100994/2020
Keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100994/2020vom 26.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juni 2019 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. Juni 2019 betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe für sich selbst, für den Zeitraum ab Oktober 2013, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der am xx.xx.1980 geborene Beschwerdeführer (Bf.) stellte am 31.10.2018 einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und am 18.04.2019 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für sich ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung. Im Antrag gab er an, dass er arbeitslos sei und seit 01.07.2006 Pflegegeld beziehe.
In dem daraufhin über Ersuchen des Finanzamtes und im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice/SMS") erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.05.2019 wurde nach der dort angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 100 v. H. seit 12/1993 festgestellt. In der Begründung wurde auszugsweise ausgeführt:
"Begründung-GdB liegt rückwirkend vor:
Im Klinikbefund von 12/1993 wurde bereits eine Opticusatrophie bds beschrieben. Daher ist davon auszugehen, dass die massiven Gesichtsfelddefekte bereits damals bestanden haben, auch wenn keine Aufzeichnungen von Gesichtsfelduntersuchungen von damals mehr vorhanden sind."
Weiters wurde im Gutachten festgestellt, dass der Bf. voraussichtlich nicht außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da mit entsprechenden Sehhilfen gewisse Arbeiten eingeschränkt möglich sind.
Dieses Gutachten vidierte der leitende Arzt am 29.05.2019.
Im Bescheid vom 03.06.2019 hat das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) den Antrag des Bf. für den Zeitraum ab Oktober 2013 abgewiesen, da das Sozialministeriumsservice keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung:
"1.) Ich bin 39 Jahre alt und leide - wie im Gutachten auf Seite 3 festgestellt - seit zumindest 12/1993 an einer Opticusatrophie beidseits mit schweren Gesichtsfeldausfallen. Mein seitens des Sozialministeriums festgestellter Grad der Behinderung beträgt 100% und ich beziehe diagnosebezogenes Pflegegeld der Stufe 4 wegen Blindheit.
Derzeit bin ich auf Arbeitssuche, leide aber auch an einer Depression, da sich mein Sehvermögen in den letzten Jahren weiter reduziert hat und mein Leben sehr einschränkt.
Ich habe am 18.04.2019 einen Antrag auf Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gern. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG eingebracht.
Aufgrund dieses Antrages wurde ich am 20.05.2019 zur Begutachtung in die Ordination von Hrn. Dr. ***1*** eingeladen.
Sachverständiger Gutachter war im meinem Fall Herr Dr. ***1***, welcher daraufhin ein Gutachten betreffend meines Anspruches gem. § 2 Abs. 1 lit c FLAG erstellte.
Das Gutachten vom 29.052019, OB: 123, liegt dieser Beschwerde bei, meine Einwände gegen den abweisenden Bescheid beziehen sich auf dieses Gutachten.
2.) Auf Seite 3 des Gutachtens vom 29.05.2019 beantwortet der Gutachter die Frage, ob ich voraussichtlich außer Stande sei, mir den Unterhalt selbst zu verschaffen, mit "Nein".
Weiter steht zu lesen: "Mit vergrößernden Sehhilfen sind gewisse Arbeiten eingeschränkt möglich.
Aufgrund dieser Einschätzung seitens des Gutachters wurde mein Antrag abgewiesen.
Ich halte diese Einschätzung aber aus folgenden Gründen für verfehlt:
3.) Ich bin 39 Jahre alt und musste mich in den letzten Jahren mehreren Augenoperationen unterziehen, welche aber ohne das gewünschte Ergebnis verliefen: Heute kann ich mit dem linken Auge nur noch hell/dunkel wahrnehmen, mit dem rechten Auge ertrage ich kein Tageslicht mehr und sehe alles nur noch sehr dunkel, bzw. nehme ich ein Flimmern wahr.
Farben erkenne ich nicht mehr, ein grauer Schleier überlagert alles. Künstliches Licht wiederum bereitet mir Augenschmerzen. All dies führte meiner Meinung nach auch dazu, dass sich meine seit rund 3 Jahren manifeste Depression weiter verschlimmerte.
In den vergangenen Jahren habe ich auch versucht, den Verlauf der Sehverschlechterung durch diverse kostenintensive Behandlungen, Nahrungsergänzungsmittel etc. zu verzögern.
Die Versuche, meinen Computer zu benutzen, sind kaum bis gar nicht mehr möglich, weil mich einerseits der Bildschirm blendet - wenn ich den Bildschirm aber dunkler einstelle, erkenne ich kein Bild mehr. Auch eine Umstellung auf negativ - Kontrast bringt keine Besserung, da mein Sehvermögen einfach zu schwach ist.
An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass sich in den letzten Wochen und Monaten mein Sehvermögen in Schüben weiter verschlechterte, sodass ich inzwischen mit einer vollständigen Erblindung rechne.
Während meiner letzten beruflichen Tätigkeit halbtags als Portier im LKH ***2*** musste ich wegen meiner Depression für ein Jahr in Krankenstand gehen und konnte auch nicht mehr auf den Arbeitsplatz zurückkehren.
Derzeit bin ich auf Notstandshilfe angewiesen, diese beläuft sich € 16,91/Tag.
Ich bin seit Oktober 2018 wieder beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, bislang bekam ich vom AMS keine für mich geeigneten Stellen angeboren, bzw. wurde ich vom potentiellen Arbeitgeber - wohl aufgrund meines zusätzlichen Assistenzbedarfes - abgelehnt.
Die Situation am Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung ist - wie der Behörde sicher bekannt - schwierig:
Trotz eines in Österreich installierten Systems zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, finden nur wenige blinde oder sehbehinderte Menschen eine Anstellung.
Das Streichen von Lohnkostenzuschüssen bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, wie im Zuge der Novellierung des Stmk. BHG im Jahr 2014 vorgenommen, trugen zu einer weiteren Verschlechterung der Aussichten auf einen Arbeitsplatz bei.
An dieser Stelle möchte ich auch auf das aktuelle gesellschaftliche Klima und die bevorstehenden Nationalratswahlen verweisen:
Die politische Diskussion über ein seitens mehrerer Parteien angesprochenes "Einsparungspotential im Sozialbereich" und "in Aussicht gestellte Steuersenkungen" werden von Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, mit großer Sorge aufgenommen.
Natürlich hoffe ich sehr, bald wieder einen passenden Arbeitsplatz zu finden, eine Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe würde mir aber ein gewisses Maß an finanzieller Absicherung bringen und so meine Zukunfts- und Existenzängste mindern - welche meine aktuelle, depressive Phase mitverursachen.
4.) Aus all den obengenannten Gründen beantrage ich die Vornahme einer neuerlichen Begutachtung seitens eines Facharztes zur Beurteilung der Frage, ob bei mir dauernde Erwerbsunfähigkeit wegen erheblicher Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG vorliegt."
Beigelegt wurden die Mitteilung des AMS vom 13.05.2019 über den Bezug von Notstandshilfe vom 30.05.2019 bis 27.05.2020, der Befund Dris. ***5***, Facharzt für Psychiatrie, vom 11.02.2019 und der ärztliche Entlassungsbrief des LKH ***4*** ***6*** vom 27.12.2017.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde ein weiteres Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.09.2019 erstellt. Darin wird auszugsweise ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vereinbart wird mit Frau ***3*** [Begleitperson] die Nachreichung von folgenden Befunden:
Versicherungsdatenauszug und Bescheid zur Pflegegeldstufenbewertung 3 zumindest innerhalb von 6 Wochen.
Zusätzlich wird eine Vielzahl von Befunden in Kopie übergeben.
Vorgelegte Sammelmappe von Behandlungen und Kontrollen der Augenklinik ***4*** ab 12/1993:
Zeigen das bekannte juvenile Glaukom und Zustände nach Trabekulotomie bds. mit Visusminderungen primär 0,6 und 0,5 (wie im AugenFA-GA angeführt).
08/96 wird erstmals auf eine Gesichtsfeldmessung hingewiesen: rechts nur noch zentrales Restgesichtsfeld, links temporales Restgesichtsfeld; Visus hier cc mit 1,0 bds beschrieben. Ab diesem Zeitpunkt wird, wenn ein GF erwähnt wird, nur noch von zentralem Restgesichtsfeld geschrieben - Befunde ab 05/97 und hier auch eine Turnbefreiung empfohlen.
Die Visusbestimmungen selbst variieren; bis 2000 aber immer wieder 0,8 bzw 0,8p beidseits.
Von den Psychiatrischen Befunden zeigt sich:
Stationärer Aufenthalt an der Psychiatrie LKH ***6*** von 10.09.2017 bis 28.12.2017: Der Patient kommt über die Univ. Klinik f. Psychiatrie mit der Zuweisung Suizidalität bei vorbeschriebener rezidivierender depressiver Störung. Der Patient gibt: an, dass er an einer depressiven Erkrankung leide. Dies habe sich seit einem Radunfall vor einem Monat deutlich verschlechtert. Im Mai d. Jahres wäre er 3 Tage auf der Univ, Klinik stationär gewesen.
Stationärer Aufenthalt an der ***7***-Klinik ***8*** von 29.05.2018 - 22.07.2018 - Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome.
Sozialpsychiatrischer Bericht PSD ***9*** 09+12/2018: rezidivierende depressive Störung, dzt. schwere Episode ohne psychotische Symptome
Psychiatrischer FB ***5*** 02/2019: juveniles Glaukom, Rezidiv, depr. Störung, ggw schwer ohne psychot. S., V a. F60.4 - Histrionische Persönlichkeitsstörung
Stat Aufenthalt-BHB im Juli 2019 bei Abklärung abdomineller Beschwerden i.e.L. funktionell.
NACHGEREICHT wird dann:
Perimetriebefunde ab 08/1996: damals bereits deutliche GF-Einschränkungen, die wiederholt durchgeführten Messungen zeigen zum Teil erhebliche Schwankungen des Rest-GF-Areals wobei teils nur röhrenförmige GF-Reste um 10° (in einigen Bereichen darüber, in anderen darunter), teils aber in Folgeuntersuchungen dann wieder doch deutlich größere Bereiche (ebenfalls unregelmäßig begrenzt mit GF-Grenzen bis 20-30° anzeigen, teilweise auch zungenförmige Erweiterungen in der Horizontalen über 40°). Augenfachärztliches GA nach BEinstG durch Dr ***10*** 06/2012:
GdB 90% bei Störung des zentralen Sehens mit Einengung des Gesichtsfeldes - hochgradige Sehbehinderung.
Erstbegutachtung nach BPGG 06/2006:
Hochgradige Sehbehinderung durch jugendliches Glaukom, Depression - Stufe 3 wird zuerkannt /wegen röhrenförmiger GF-Einschränkung) - Bestätigung im April 2010.
BH ***11*** 06/2000: Zuerkennung für Kosten aus dem Titel "geschützter Arbeit". Hier wird als Vorgeschichte ein seit 1997 festgestellter grüner Star mit Opticusatrophie angeführt, der bis dahin nicht behandelt wurde.
Versicherungsdatenauszug:
09/1995 - 08/1996 Besuch einer mittleren Schule
08/1996 - 08/1999 Angestelltenlehrling; darauf hin Angestellter bis 02/2000
10/1999 - 09/2008 selbst. Land(Forst)wirt Betriebsführer
2000 kurze Phase von Krankengeld und Arbeitslosenbezug sowie Beihilfe nach § 20 AMFG
06/2000 - 08/2007 Angestellter Fa. ***12***
08/2007 - 07/2010 berufliche REHA bzw Übergangsgeldbezug / Umschüler
Nach 2010 dann überwiegend Krankengeld und Arbeitslosenbezug sowie Notstandshilfe gleichzeitig aber seit 12/2001 - laufend selbst. Land(Forst)wirt Betriebsführer
09/2012 - 08/2014 Angestellter bei ***13***
09/2014 - 02/2015 Angestellter Amt der ***14***. Landesregierung
04/2015 - 11/2017 ***14***. Krankenanstaltengesellschaft
Danach nur mehr Krankengeld, Notstandshilfe und laufend Arbeitslosenbezug."
In diesem Gutachten wurden dann unter Hinweis auf Anamnese, sämtlicher vorgelegten Befunde und Untersuchungsbefund folgende Diagnosen erstellt und dafür nach der angegebenen Richtsatzposition der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 100 v. H. festgestellt:
[Grafik]
Begründend wurde dazu ausgeführt:
"Stellungnahme zu Vorgutachten:
Unstrittig ist eine über die Jahre zunehmende Gesichtsfeldeinschränkung bei juvenilem Glaukom mit, in den letzten Jahren auch zunehmender, Abnahme der Visusleistung. Hierdurch wird auch eine zunehmende Einschränkung der gesamten Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben bewirkt und daher wird entsprechend den Befunden ein GdB von 90% auch ab 12/1997 bestätigt. Wesentlicher Kofaktor ist hier die psychische Problematik die sich befundmäßig erstmals 2017 durch eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit an der Psychiatrie des LKH ***15*** von 10.09. bis 28.12.2017 zeigt. Hier wird auch ein rezenter Radunfall und intermittierender THC-Konsum angeführt und daher ab diesem Zeitpunkt ein GdB von 100% bestätigt. Durch diese psychischen Probleme sind Kompensationsmöglichen dann nicht mehr in erforderlichem Ausmaß gegeben, woraus sich dann auch die vollständige Erwerbsunfähigkeit ergibt, dies deckt sich auch mit den Angaben einer Beschäftigung in der ***16*** vor 04/2015, die dann auch 11/2017 endet und in weiterer Folge keine weitere Arbeitstätigkeit mehr erlaubte. Die psychische Problematik gestattet auch unter Verwendung entsprechender Sehhilfe keine ausreichende Selbsterhaltungsfähigkeit mehr. Im Augenfachärztlichen Gutachten wird hier auf einen Klinikbefund von 12/1993 hingewiesen, indem bereits eine Opticusatrophie bds beschrieben wurde. Daher sei davon auszugehen, dass massive Gesichtsfelddefekte bereits damals bestanden haben. 1993 wurde eine (zentrale) Visusleistung mit Korrektur von 0,63 rechts und 0,5 erhoben; im Jahr 2000 wird diese dann mit bds 0,8p angegeben. Höhergradige Gesichtsfeldeinschränkungen finden sich daher mit Hinweis zum 13., auf jeden Fall aber 16.Lj. - also vor Vollendung des 18.Lj. Im Jahr 2005 wurde auch ein Behindertenpass mit GdB 80% ausgestellt, nach neuer Begutachtung dann 2012 auf 90% angehoben.
GdB liegt vor seit: 09/2017; GdB 90 liegt vor seit: 12/1993
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
100% ergibt sich aus der hochgradigen Sehbehinderung mit wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung durch psychiatrische Erkrankung mit stationärem Aufenthalt an der Psychiatrie des LKH ***15*** von 10.09. bis 28.12.2017.
90% können im Einklang mit der augenfachärztlichen Bewertung und den vorgelegten Befunden ab 12/1993 bestätigt werden.
Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Auch wenn mit entsprechenden Sehhilfen gewisse Arbeiten eingeschränkt möglich erscheinen besteht doch eine Blindheit gem. BPGG und eine erhebliche psychische Problematik, die eine tatsächliche Erwerbstätigkeit nicht mehr zulässt.
Die Rückdatierung der Erwerbsunfähigkeit gestaltet sich schwierig. Tatsächlich besteht seit Jugend eine Sehbehinderung, welche dementsprechend auch zweifelsohne vor dem 18. Lebensjahr in einem Ausmaß bestand, der einem GdB von 90% entspricht; - dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Selbsterhaltungsunfähigkeit! Gerade Förderungsmaßnahmen inklusive der Zuerkennung eines geschützten Arbeitsplatzes soll Personen mit eingeschränkter Konkurrenzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zu beruflicher Integration mit Verschaffung eines Einkommens und auch entsprechendem Erwerb eines Pensionsanspruches verhelfen - der Titel geschützte Arbeit wurde im Jahr 2000 zuerkannt, ist daher kein klarer Hinweis auf Erwerbsunfähigkeit, sondern als Hilfe zur Erwerbsfähigkeit vorgesehen! Mit dieser Unterstützung war auch eine Zeit lang eine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben und ein Pensionsanspruch wurde damit erworben. Definitive Selbsterhaltungsunfähigkeit kann daher erst ab 09/2017 bestätigt werden, Grundsätzlich muss angeführt werden, dass es nicht die Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen sein kann, darüber zu entscheiden, über welches Einkommen aus welcher Quelle eine Person verfügen muss, um grundsätzlich als selbsterhaltungsfähig zu gelten! Ebenso ist das tatsächliche Ausmaß der damaligen Ausbildung und Beschäftigung retrospektiv und gutachterlich kaum prüfbar und kann hier daher von medizinischer Seite auch nicht bewertet werden.
Dauerzustand."
Dieses Gutachten vidierte die leitende Ärztin am 07.10.2019.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2019 unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Mit Gutachten vom 25. September 2019 wurde eine definitive Selbsterhaltungsunfähigkeit erst mit September 2017 bestätigt.
Die Regelung gemäß § 2 Abs. (1) lit. c FLAG 1967 unterliegt kumulativen Voraussetzungen:
1. Diagnose: "voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig",
2. Eintreten der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr ODER Eintreten während einer späteren Berufsausbildung; spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, in diesen beiden Fällen wird die erhöhte Familienbeihilfe ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Mit September 2017 waren Sie 37 Jahre, es war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden."
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer (durch seinen bevollmächtigten Vertreter) den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte aus wie in der Beschwerde mit folgender ergänzenden Begründung:
"Ich habe am 22.10.2019 gemeinsam mit Frau Mag.a ***17*** (Arbeitsassistenz ***18***-Institut) die Telefonvermittlung des LKH ***15*** (LKH II, Standort ***15***) besichtigt um die Abläufe/Tätigkeiten kennenzulernen und zu evakuieren ob ich die Arbeiten machen könnte. Ich habe bei der Besichtigung bemerkt, dass meine Augen schon beim Zusehen überfordert waren und ich Augen-/ und Kopfschmerzen bekommen habe. Ich war sehr geschockt wie schlecht ich sehe und dass meine Augen überhaupt nicht mehr belastbar sind. Weiters habe ich im August 2019 eine Arbeitserprobung in einem Callcenter gemacht, die ich abbrechen musste, weil ich auch da sehr starke Augen-/Kopfschmerzen bekommen habe.
Im Gutachten vom 20.05.2019 erklärte Dr. ***1*** auf Seite 3, dass keine Gesichtsfeldbefunde aus den 1990er Jahren beurteilt werden konnten, da sie nicht vorgelegt wurden. In der Zwischenzeit wurden mir diese doch noch von der Augenklinik übermittelt. Ich lege diese gesammelt diesem Beschwerdevorlageantrag bei. Ein aktueller Befund meines Psychiaters, Hrn. Dr. ***5***, liegt diesem Vorlageantrag ebenfalls bei."
Dem Vorlageantrag wurden die im Sachverständigengutachten vom 07.10.2019 bereits genannten Befunde der Augenklinik (Sammelmappe bzw. nachgereicht) und der Befund Dris. ***5***, Facharzt für Psychiatrie, vom 06.11.2019 beigelegt.
Am 02.07.2020 wurden nochmals der Befund Dris. ***5***, Facharzt für Psychiatrie, vom 06.11.2019 und ergänzend der augenärztliche Befund Dris. ***19*** vom 02.07.2020 übermittelt.
Lt. Abfrage bei der Sozialversicherung bezieht der Beschwerdeführer seit Jänner 2020 eine Berufsunfähigkeitspension.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idgF haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit dieser Bestimmung in jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten müssen (VwGH 23.2.2005, 2001/14/0165).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Das nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl. dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. zB VwGH 18.11.2009, 2009/13/0014, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, und VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023).
Damit eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt, muss die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetreten sein und dies durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ("Sozialministeriumservice") aufgrund der erstellten Sachverständigengutachten bescheinigt werden.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt darauf ab, dass der Vollwaise / "Sozialwaise" auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 6 Abs. 2 lit. d erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt; die vom Gesetzgeber geforderte Feststellung des tatsächlichen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit eines Antragstellers kann immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im vorliegenden Beschwerdefall die Sachverständigengutachten vollständig, ausführlich, schlüssig und widersprechen einander nicht. Die Aussagen im zweiten Sachverständigengutachten vom 25.09.2019 konnten auf Grund der umfassenden Befundvorlagen differenzierter ausfallen.
Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag zusteht. Somit muss entweder ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit a (für minderjährige Kinder), nach § 2 Abs. 1 lit b-l (für volljährige Kinder) oder ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 1 (minderjährige Vollwaisen), Abs. 2 (volljährige Vollwaisen) oder Abs. 5 (sog "Sozialwaisen") bestehen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8, Rz 5).
Dem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag ist entgegenzuhalten, dass im Sachverständigengutachten vom 25.09.2019 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen festgestellt wurde, dass entsprechend den vorgelegten Befunden der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 90% seit Dezember 1993 und der Grad der Behinderung von 100% mit der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, seit September 2017 vorliegt.
Die dem Vorlageantrag beigelegten Befunde sind im Sachverständigengutachten vom 25.09.2019 bereits berücksichtigt worden (siehe Zusammenfassung relevanter Befunde). Dem nachgereichten augenärztlichen Befund Dris. ***19*** vom 02.07.2020 ist eine Selbsterhaltungsunfähigkeit des Bf. vor Vollendung seines 21. Lebensjahres nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.1980 geboren und hat sein 21. Lebensjahr daher am xx.xx.2001 vollendet. Im September 2017 war er bereits 37 Jahre alt.
Somit wurde die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, festgestellt.
Vielmehr hat er lt. den SV-Daten nach der Lehre von 1999 bis 2017 immer wieder gearbeitet oder Krankengeld/Arbeitslosengeld/Notstandshilfe bezogen. (Durch seine Arbeitstätigkeit hat er einen Pensionsanspruch erworben).
Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eintrat, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d iVm § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vor.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 26. April 2023
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
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- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100994/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100994.2020
- Stammnummer
- 140624
- Gültig
- 26.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF