RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106043/2015

Ob Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides zu erfolgende Gegenstandsloserklärung der gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sachbescheid gerichteten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7106043/2015vom 07.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. Mai 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 27. April 2015 betreffend Einkommensteuer 2012 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Bestimmung des § 261 Abs. 2 BAO lautet wie folgt: Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den, den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Das BFG hat mit Erkenntnis vom 7.4.2023, RV/7106044/2015 der Beschwerde vom 22.5.2015 gegen den, die Wiederaufnahme des Verfahren zur Einkommensteuer 2012 verfügenden Bescheid Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Korrespondierend mit der Aufhebung ist zufolge der Norm des § 307 Abs. 3 BAO der ebenfalls mit Beschwerde vom 22.5.2015 angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 aus dem Rechtsbestand getreten. In Ansehung vorstehender Ausführungen war wie im Spruch zu befinden. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da der Beschluss direkt auf den gesetzlichen Bestimmungen der BAO fußt. Wien, am 7. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7106043/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7106043.2015
Stammnummer
140622
Gültig
07.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF