Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1891-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1891-W/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter A.,
von September 1997 bis August 2003 die erhöhte
Familienbeihilfe.
Im Juni 2003 ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt
Wien um Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Nach Untersuchung der Tochter der Bw. am 9. Juli 2003 wurde
folgendes fachärztliche Gutachten erstellt:
Anamnese:
Bds.
Schielen seit 2. Lebensjahr (Strabismus convergens). Zuletzt Abklärung und
Operation (1999, 2000) im AKH Augenabteilung (Prof. Thaler). Zurzeit Brille, mit
denen der Sehtest passt, die weitere Operation abwartend verschoben wurde.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Korrekturbrille,
St. post Operation
Untersuchungsbefund:
AZ
und EZ gut, Pulmo frei, Cor rein, Abdomen etwas über Niveau, keine Dolenz,
Brille in situ, ohne Brille kein sichtbarer Strabismus, Augenmuskelbeweglichkeit
oB.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-07-04
AUGENAMBULANZ AKH WIEN (PROF. DR. T.)
Strabismus
convergens links, mittelgradiger Hyperopie bds, Amblyopie links
Diagnose(n):
Amblyopie
links
Richtsatzposition:
617 Gdb: 030% ICD: H53.0
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-07-16 von S.Z.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-07-17
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 29.
Oktober 2003 auf Grund des im Sachverständigengutachten mit 30 v.H.
angegebenen Behinderungsgrades einen Bescheid, mit dem es den Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe ab September 2003 abwies.
Die Bw. erhob dagegen mit folgender Begründung
Berufung:
"Ich berufe
gegen die Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe ab 09/03 wegen
Herabsetzung der Behinderung von 51 % auf 30 % und beantrage die Zuerkennung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 09/03, weil für mein Kind
A aufgrund Ihrer erheblichen
Sehbehinderung weitere regelmäßige ärztliche Untersuchungen und
Behandlungen unerlässlich sind und weiterhin eine schulische
Beeinträchtigung gegeben ist.
Auch muss meine
Tochter unbedingt in der ersten Reihe Mitte mit der Sicht geradeaus zur Tafel
sitzen, da sie ansonsten die Buchstaben und Zahlen an der Tafel nicht richtig
erkennen kann. Ihre Schrift ist nicht besonders schön, da sie trotz erster
Reihe Probleme beim Abschreiben von der Tafel hat.
Weiters möchte
ich bemerken, dass in dem von Ihnen beigelegten ärztlichen
Sachverständigengutachten der von mir vorgelegte Befund des AKH nicht
vollständig angeführt wurde.
Der im Befund des
AKH angegebene Kontrolltermin im Dezember 2003 musste schon auf den
15. Oktober 2003 vorverlegt werden und den nächsten Termin haben wir
am 14.1.2004, da das linke Auge meiner Tochter sehr häufig nach außen
zieht und die verschobene Operation (Februar 2003) vielleicht doch noch
durchgeführt werden muss. Von beiden Terminen reiche ich den Befund
nach.
Auch benötigt
meine Tochter mindestens 2 Mal im Jahr eine neue Brille und Sonnenbrille, da sie
nur eine optische Sonnenbrille tragen darf und ihre Augen bei Sonne sehr
lichtempfindlich sind..."
Auf Grund der von der Bw. erhobenen Berufung forderte das
Finanzamt beim Bundessozialamt ein weiteres Gutachten an.
Die Tochter der Bw. wurde am 18. Juni 2004
untersucht.
Das fachärztliche Gutachten lautet wie
folgt.
Anamnese:
Seit
1997 Schielen bds., ist seither in Behandlung in der Schielambulanz des
AKH.
2x Schiel-OP rechts, 1x Schiel-OP links. Probleme beim Schreiben, trotz neuer
Brille Schielen links.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
derzeit
keine
Untersuchungsbefund:
Visus:R:
0,25 sph=+2,5 cyl 87°, 1,25, Jg 1. L:+0,5 sph=+2,25 cyl, 95°, 0,9,
Jg1
mhs. Beide Augen: VBA u. Fundi o.B. Cover Test: geringe Exophorie rechts und
Exophorie links. Worth: Exclusion links. Strabismus divergens links,
gering
dorsumversus rechts. 1999: Schiel-OP bds. 12/00: Schiel-OP rechts.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2004-06-03
AUGENKLINIK-WIEN
Visus
wie U-Befund
Diagnose(n):
Astigmatismus
bds. mit prakt. normalem Sehvermögen bds.
Richtsatzposition:
637 Gdb: 0% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
Schielen
links mehr als rechts
Richtsatzposition:
615 Gdb: 020% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
ORS,
da Zustand nach Schiel-OP beidseits.
Gesamtgrad
der Behinderung:
20
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Niedrigere
Einschätzung nach fachärztlicher Untersuchung als im Vorgutachten.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2004-07-07 von S.B.
Facharzt
für Augenheilkunde und Optometrie
zugestimmt
am 2004-07-07
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 17.
September 2004 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung auf Grund des
im zweiten Gutachten mit 20 v.H. festgestellten Behinderungsgrades
ab.
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte dazu aus:
"Seit 8
Jahren wird meine Tochter monatlich, des Öfteren auch mehrmals im Monat, im
AKH - Sehschule Schielambulanz, kontrolliert. Sie wurde 2 Mal operiert und
braucht 2 Mal im Jahr neue optische Gläser für die Brille und die
Sonnenbrille, da sie sehr lichtempfindlich ist. Auch in der Schule muss einiges
beachtet werden, da A sonst massive
Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben hat. Weiters ist meine Tochter beim
Turnunterricht eingeschränkt, da sie aufgrund eines Lichteinfalles etwas
nicht erkennen und sehen kann und deshalb ein Hindernis nicht sieht, und dadurch
hinfällt. Weiters möchte ich bemerken, dass die Untersuchungen im AKH
zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt werden, denn Vormittag ist
die Konzentration, um die Augen geradezuhalten, noch da, aber gegen Nachmittag
lässt diese nach und somit auch erheblich das Sehvermögen meiner
Tochter. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Untersuchungen im
Bundessozialamt an beiden Terminen zwischen 8 und 9 Uhr Vormittag stattgefunden
haben. Auch wird meiner Tochter eine dritte Operation nicht erspart
bleiben..."
In der mündlichen
Berufungsverhandlung - das Finanzamt hat sich an der Teilnahme
entschuldigt - brachte die Bw. ergänzend vor, dass ihre nunmehr
zehnjährige Tochter seit dem 2. Lebensjahr an der aktenkundigen
Krankheit leide. Die erste Operation sei mit fünf Jahren erforderlich
gewesen, eine weitere mit sechs Jahren.
Die Bw. legte der
Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Befundbericht des AKH vom 3.11.2004
vor, aus dem sich ergibt, dass von augenärztlicher Seite her die Indikation
für eine weitere Schieloperation besteht, die voraussichtlich in einem
halben Jahr durchgeführt werden wird.
Sie wies weiters darauf hin,
dass ständige Kontrollen erforderlich seien; sie müsse mit ihrer
Tochter zumindest monatlich, das nächste Mal am 11. Februar 2005 das AKH
besuchen. Zu diesem Zeitpunkt werde der Operationstermin
festgesetzt.
Wie sie schon in ihrem
Vorlageantrag vorgebracht habe, sei ferner zu beachten, dass die Untersuchungen
stets um 8.00 Uhr früh stattgefunden hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien
die Augen ihrer Tochter noch nicht ermüdet, die Situation sei eine
völlig andere, wenn sie von der Schule nach Hause komme.
Die Tochter müsse in der
Schule in der ersten Reihe sitzen und stets darauf achten, dass genügender
Lichteinfall auf die Tafel vorliege, sonst könne sie das dort Geschriebene
nicht lesen. Sie sei überdies etwas tollpatschig, was sie insbesondere im
Turnen behindere.
Ferner benötigte sie zwei
Mal im Jahr neue Brillen, daneben sei noch einmal im Jahr eine Sonnenbrille
erforderlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe
nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der
Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne
dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde von
zwei verschiedenen Ärzten (Facharzt für Kinderheilkunde und Facharzt
für Augenheilkunde und Optometrie) untersucht. Bei der ersten Untersuchung
am 9. Juli 2003 wurde der Grad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt.
Bei der zweiten Untersuchung am 18. Juni 2004 stellte der Facharzt für
Augenheilkunde und Optometrie den Grad der Behinderung mit 20 v.H.
fest.
Die beiden Gutachten
divergieren daher nur geringfügig und liegt der Grad der Behinderung
jedenfalls deutlich unter 50 v.H.
Von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz wird nicht bestritten, dass die von der Bw. in der
mündlichen Verhandlung nochmals dargestellten Krankheitszustände ihrer
Tochter tatsächlich vorliegen; es ist jedoch zu beachten, dass dies alles
in den ärztlichen Sachverständigengutachten ausführlich
gewürdigt wurde und in das prozentuelle Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Rahmen der anzuwendenden Richtsatzpositionen
eingeflossen ist.
Der unabhängige
Finanzsenat nimmt daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung und unter
Einbeziehung der von der Bw. vorgelegten Unterlagen an, dass die Einstufung
jedenfalls von unter 50 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit
dentatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab
September 2003 nicht mehr gegeben.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1891-W/04
- Stammnummer
- 14061
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF