Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1951-W/04
Fahrtkosten als Aus- oder Fortbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1951-W/04vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Franz Müller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuergutschrift beträgt €
118,75.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2000 wurde seitens der Bw. am 21. November 2002 erstellt und langte am
25. November 2002 beim Finanzamt ein. In dieser Erklärung wurden neben den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vom Amt der NÖ.
Landesregierung, freiwilligen Personenversicherungen (S 638,40) und
Kirchenbeiträgen (S 1.000,00) folgende Werbungskosten geltend
gemacht:
a) Pendlerpauschale (wohl
gemeint: Gewerkschaftsbeitrag) (12 x S 229,00) und kleines Pendlerpauschale
(ab 20 km): S 8.028,00; b) Fachliteratur, Arbeitsmaterialien,
Kursgebühr: S 3.838,00; c) Fahrtkosten zur Universität:
S 18.228,00
Dieser Erklärung wurde
u.a. eine Bestätigung der Universität Wien vom 28. September 2001
für das Wintersemester 2001/2002 beigelegt. Darin wird der Bw.
bestätigt, dass sie für das Studium Pädagogik seit dem 5. Oktober
2000 gemeldet sei. Von den weiteren Beilagen betrifft die "Beilage
1" die geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur,
Arbeitsmaterialien und Kursbeiträge und die "Beilage 2" die
geltend gemachten Fahrtkosten zur Universität Wien in Höhe von
S 18.288,00 (31 Fahrten à 120 km à S 4,90).
B)
Mit dem am 5. Dezember 2002 erstellten Erstbescheid wurde von den oben
geltend gemachten Werbungskosten die Position b) in Höhe von
S 2.107,00 vom Finanzamt anerkannt. Dieser Betrag von S 2.107,00
ergibt sich unter Abzug der erklärten Aufwendungen für
Studienführer (S 45,00), Inskription an der Universität Wien
(S 189,00), Vorteilsticket für die ÖBB (S 1.290,00),
Adventkalenderfüllung (S 112,40) und Kopierkarte für die
Universität Wien (S 95,00).
Dieser Erstbescheid führt
die Begründung an, dass die Aufwendungen für ein ordentliches Studium
nicht abzugsfähige Aufwendungen seien. Das kleine Pendlerpauschale stehe
zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km
für die einfache Wegstrecke betrage.
Auf dem Lohnzettel ist
angeführt, dass vom Arbeitgeber Beiträge zur Interessenvertretung in
Höhe von S 2.748,00 bei der Berechnung der steuerpflichtigen
Bezüge berücksichtigt wurden.
C)
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 wurde seitens der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt B) Berufung erhoben und beantragt, die im
Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000
geltend gemachten Werbungskosten vollinhaltlich zu
berücksichtigen.
Zur Begründung wird
ausgeführt:
Bei richtiger rechtlicher
Beurteilung und Tatsachenfeststellung hätte das Finanzamt den Antrag der
Bw. auf Zuerkennung des kleinen
Pendlerpauschales nicht abweisen
dürfen. Die Bw. sei im Jahr 2000 in der Zeit vom 1. Jänner bis 3.
September der Volksschule Langenlebarn zugeteilt gewesen. Erst mit Bescheid des
zuständigen Bezirksschulrates vom 28. August 2000 sei sie mit
Wirksamkeit vom 4. September 2000 der Volksschule Absdorf zur weiteren
Dienstleistung zugewiesen worden. Die Volksschule Langenlebarn befinde sich mehr
als 27 km von ihrem Wohnsitz entfernt, sei zumutbarerweise nur mit dem Pkw
erreichbar, weil ihr der Transport der Unterrichtsmittel, Bücher und Hefte
mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gar nicht möglich wäre.
Dazu komme, dass allein der Weg Wohnung - Bahnhof Kirchberg am Wagram und
Bahnhof Langenlebarn - Schule gut über 3 km betrage, in Tulln ein
Umsteigen in den Regionalzug erforderlich sei, was wiederum mit einer
nennenswerten Wartezeit von 15 Minuten verbunden sei. Infolge Vorliegens
der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen wäre der Bw. jedenfalls
für den Zeitraum Jänner bis September 2000 das kleine Pendlerpauschale
zuzuerkennen gewesen.
Weiters hätte der Bw. der
Gewerkschaftsbeitrag von 12 x
S 229,00, d. s. S 2.748,00, als weitere Werbungskosten zuerkannt
werden müssen.
Unter dem Titel
Fachliteratur, Arbeitsmaterial und
Kursgebühr seien laut Beilage 1 detailliert jene Werbungskosten
aufgeschlüsselt, die der Bw. im Jahr 2000 berufsbedingt aufgelaufen seien.
Die dort angeführten Beträge seien ausschließlich durch ihren
Beruf bedingt. Wenn in der Begründung (des Erstbescheides) ausgeführt
sei, dass Aufwendungen für ein ordentliches Studium nicht abzugsfähige
Aufwendungen darstellten, sei dieser Satz für sich allein betrachtet
richtig, im Fall der Bw. aber unrichtig. Aus dem Landeslehrerdienstgesetz ergebe
sich, dass der Lehrer zwingend verpflichtet sei, zumindest 15 Jahresstunden
für verpflichtende Fortbildung und 10 Stunden für Teilnahme an
mehreren Schulveranstaltungen aufzuwenden. Die von der Bw. verzeichneten
Fahrtkosten seien ihr
ausschließlich im Rahmen der durch Gesetz vorgeschriebenen Fortbildung
aufgelaufen und damit zwangsläufig, weil sie sich der gesetzlichen Pflicht
zur Fortbildung nicht entziehen könne. Fortbildungskosten dienten, wie sich
aus den Lohnsteuerrichtlinien ergebe, dazu, um im jeweils ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der
Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf diene. Aus ihrer
Aufstellung ergebe sich, dass die Bw. an der Universität Wien jene
Vorlesungen besucht habe, die ausschließlich mit ihrem Beruf als
Pädagogin im ursächlichen Zusammenhang stünden und ihrer
Fortbildung dienten. Die dort erworbenen Kenntnisse könnten in ihrem Beruf
nutzbringend für die Schüler verwendet werden.
Selbst wenn man sich auf den
Standpunkt des Finanzamtes stelle, dass hier Ausbildungskosten vorlägen,
seien diese im konkreten Fall voll abzugsfähig. Wie sich aus der
vorgelegten Aufstellung über die von der Bw. besuchten Vorlesungen ergebe,
habe sie ausschließlich fachpädagogische Vorlesungen besucht, die mit
der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Pädagogin verwandt seien und
deren Wissen und Anwendung in ihrem ausgeübten Beruf für den besseren
Umgang mit Schulkindern und deren Eltern für eine gewissenhafte Lehrerin
von größter Wichtigkeit sei, sodass jedenfalls von einer verwandten
Tätigkeit zu ihrem ausgeübten Beruf zu sprechen sei. Auch deshalb
hätte ihrem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werden
müssen.
D)
In der am 11. August 2004 erstellten Berufungsvorentscheidung wurden neben den
im Erstbescheid anerkannten Werbungskosten weitere Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von S 3.960,00 von den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen. Dieser Betrag
ergibt sich aus dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 normierten
Pauschbetrag für eine Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km in Höhe von
S 5.280,00 jährlich. Umgerechnet auf 9 Monate ergibt sich der
Pauschbetrag von S 3.960,00. Zur Begründung dieser
Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt:
Die vom Arbeitgeber
einbehaltenen Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei
Berufsverbänden und Interessenvertretungen (z. B.
Gewerkschaftsbeiträge) seien bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden (§ 62 Abs. Z 1 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug
im Rahmen des Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 stellten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stünden, keine Werbungskosten dar. Im
konkreten Fall sei unstrittig, dass ein ordentliches Universitätsstudium
betrieben werde (Pädagogik). Im dritten Satz der o. a. Gesetzesstelle habe
der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stünden, keine
Werbungskosten seien. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung sei es
daher unerheblich, ob dieses Studium als Aus- oder Fortbildungsmaßnahme
anzusehen sei. Es habe daher nur das Pendlerpauschale anerkannt werden
können.
E)
Mit dem am 8. September 2004 erstellten und am 9. September beim Finanzamt
eingelangten Schreiben wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Begründend wird
ausgeführt:
Das Finanzamt übersehe bei
seiner Berufungsvorentscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung
des § 16 Abs. 1 Z 10 in der Fassung BGBl I 106/1999 die Worte
"oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im zitierten Gesetz als verfassungswidrig
aufgehoben habe. Frühere gesetzliche Bestimmungen träten nicht wieder
in Kraft. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
hätte das Finanzamt der Berufung der Bw. vollinhaltlich stattgeben
müssen. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen,
dass das Studium der Pädagogik mit dem von der Bw. ausgeübten Beruf
verwandt sei.
Da der kurzen bescheidenen
Begründung nicht zu entnehmen sei, welche Positionen das Finanzamt als
steuermindernd anerkannt habe und welche nicht, werde das gesamte
Berufungsvorbringen ausdrücklich aufrecht erhalten. Es werde daher der
Berufungsantrag wiederholt.
F)
In Telefonaten vom 20. und 21. Jänner 2005 teilte der Vater und steuerliche
Vertreter der Bw. Folgendes mit: Seine Tochter habe das Pädagogikstudium
mittlerweile abgeschlossen, sie bleibe Volksschullehrerin, wolle aber mit
verhaltensauffälligen Kindern selbst zu Rande kommen können, ohne
eine/n Sonderpädagogin/en anfordern zu müssen. Die Bw. habe nach dem
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. 302/1984, ihre Fortbildung wahrzunehmen.
Bei dem im Vorlageantrag erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
(VfGH) sei jenes vom 15. Juni 2004, G 8/04, gemeint.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind, die Anerkennung
des Gewerkschaftsbeitrages, der kleinen Pendlerpauschale, der Fachliteratur, des
Arbeitsmaterials und der Kursgebühr sowie der erklärten Fahrtkosten
zur Universität Wien als Werbungskosten.
1)
Gewerkschaftsbeitrag:
Auf dem Lohnzettel sind
Beiträge zu Interessenvertretungen in der Höhe von S 2.748,00 p.
a., d. s. S 229,00 p. M., angeführt und in den übrigen
Abzügen (KZ 243) in der Höhe von S 5.575,00 enthalten. Da
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 Beiträge für
die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessenvertretungen Werbungskosten sind, wurden die gegenständlichen
Beiträge vom Arbeitgeber der Bw. gesetzeskonform beim Lohnsteuerabzug als
Werbungskosten berücksichtigt. Die nochmalige Berücksichtigung dieser
Beiträge bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr ist daher
nicht möglich.
Die Berufung ist daher in
diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2)
kleine Pendlerpauschale:
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass die Bw. im Streitjahr bis 3. September der
Volksschule in Langenlebarn dienstzugeteilt war. Danach war die Bw. der
Volksschule Absdorf dienstzugeteilt. Laut Landkarte beträgt die Entfernung
zwischen Kirchberg am Wagram und Langenlebarn mehr als 21 km, in der Berufung
werden 27 km angegeben. Die Entfernung zwischen Kirchberg am Wagram und Absdorf
beträgt laut Landkarte 13 km.
Die Fahrtdauer mit
öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt zwischen Kirchberg am Wagram und
Langenlebarn zwischen 45 Minuten und 62 Minuten in der für den Schulbeginn
maßgeblichen Frühzeit. Diese Fahrtstrecke ist mit zwei- oder
dreimaligem Umsteigen verbunden.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 6 lit. b EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung werden
bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km S 5.280,00 jährlich als
zusätzliche Pauschbeträge berücksichtigt, wenn die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km
beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar ist.
Im Fall der Bw. beträgt
die Entfernung zwischen Kirchberg am Wagram und Langenlebarn mehr als 20 km. Die
Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels läge dann
vor, wenn auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehren würde (vgl. Doralt,
EStG, 4. Aufl., Tz 109 zu § 16). Dieses Erfordernis ist bei der Bw. nicht
erfüllt, denn öffentliche Verkehrsmittel verkehren morgens auf der
erwähnten Strecke um 6Uhr05 und 7Uhr12. Auch nach Schulende verkehren
öffentliche Verkehrsmittel z. B. um 14Uhr34, 15Uhr41 und 16Uhr26. Der Bw.
steht somit für die Monate Jänner bis August 2000 der Pauschbetrag
gemäß der oben angeführten Gesetzesstelle zu, für die
Monate September bis Dezember 2000 (Dienstverrichtung in der Volksschule
Absdorf) ist das Entfernungskriterium von 20 km nicht erfüllt. Dieser
Pauschbetrag macht S 3.520,00 für acht Monate aus.
Der Berufung ist in diesem
Punkt teilweise stattzugeben.
3)
Fachliteratur, Arbeitsmaterial und Kursgebühr:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Unter
Abschnitt B) der Entscheidungsgründe wurde bereits ausgeführt, dass
diese Ausgabenposition mit S 2.107,00 im Erstbescheid und der
Berufungsvorentscheidung als Werbungskosten anerkannt worden ist. Die nicht
anerkannten Ausgaben für Studienführer, Inskription an der
Universität Wien, Vorteilsticket für die ÖBB,
Adventkalenderfüllung und Kopierkarte für die Universität Wien
sind nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine Arbeitsmittel im
Sinne dieser Gesetzesstelle für die Tätigkeit der Bw. als
Volksschullehrerin und daher unter diesem Punkt nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Die Berufung ist in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.
4)
Fahrtkosten zur Universität Wien als
Fortbildungskosten:
Laut der der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung beigelegten Bestätigung ist
sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass die Bw. seit dem
Wintersemester 2000 das Studium Pädagogik an der Universität Wien
betreibt. Laut Beilage 2 zur gegenständlichen Steuererklärung
führte die Bw. 31 Fahrten zur Universität Wien durch. Diese Fahrten
betrugen jeweils 120 km, d. s. 3.720 km insgesamt, wofür das Kilometergeld
von S 4,90 geltend gemacht wurde (= S 18.228,00).
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 10 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Der letzte Satz dieser Gesetzesstelle
lautet: Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit
dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Diese Gesetzesstelle
wurde mit BGBl. I 1999/106 eingeführt und gilt erstmals für das
Veranlagungsjahr 2000. Mit dieser Gesetzesbestimmung wurde erstmals explizit die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sowohl für Aus- als auch
für Fortbildungsmaßnahmen geregelt, wobei auch Ausbildungskosten im
"verwandten Bereich" abzugsfähig gemacht wurden. Aufwendungen
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium oder einem
Fachhochschulstudium stellten dabei nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH
vom 23. 5. 1996, 95/15/0038) grundsätzlich nicht abzugsfähige
Ausbildungskosten dar. Ausgenommen von dieser Rechtsprechung waren die
Fälle einer "qualifizierten Verflechtung" eines mit dem
Erststudium eng verflochtenen Zweitstudiums. Die weitere Rechtsentwicklung
betraf die Öffnung der Aus- und Fortbildungskosten auf "umfassende
Umschulungsmaßnahmen" durch das BGBl I 155/2002 und die
Absetzbarkeit von Studienbeiträgen für ein ordentliches
Universitätsstudium durch das BGBl I 73/2003 (Budgetbegleitgesetz 2003).
Der VfGH hat in seinem
Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G 8-10/04, die Worte "oder im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als verfassungswidrig aufgehoben. Das
Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am 23. Juli 2004 zugestellt und die Aufhebung
dieser Wortfolge im BGBl. I 102/2004 veröffentlicht.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt
die Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der
Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt
hat. Eine Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im
gegenständlichen Fall nicht, weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden
Wortfolge mit Ablauf des 4. August 2004 in Kraft tritt.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist
das Gesetz jedoch auf (mit Ausnahme des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem Erkenntnis Anderes ausspricht. Ein
Ausspruch betreffend eine rückwirkende Nichtanwendbarkeit der
verfassungswidrigen Wortfolge des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I 106/1999 ist im gegenständlichen Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Hieraus ergibt sich für
den vorliegenden Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I
106/1999 nur dann nicht anwendbar wäre, wenn der vorliegende Fall als
Anlassfall anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall
gilt nämlich nur jener Fall, anlässlich dessen "das Verfahren
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits
tatsächlich eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren
Sinn sind jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der
mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren oder wenn eine
mündliche Verhandlung unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen
Beratung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da demzufolge kein Anlassfall
vorliegt, ist nach Art. 140 Abs. 7 B-VG § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I 106/1999 weiterhin anzuwenden. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium aber explizit
von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Diese Gesetzesbestimmung betrifft
auch die unter Punkt 3) der Erwägungen angesprochenen Ausgaben für den
Studienführer, die Inskriptionsgebühren an der Universität Wien
sowie die Kosten für die Kopierkarte für die Universität
Wien.
5) Die Werbungskosten mit und
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag ergeben sich laut der nachstehenden
Berechnung:
|
|
Beträge
in S
|
Fachliteratur
etc.
|
2.107,00
|
Aus-
und Fortbildung
|
0,00
|
Summe
Werbungskosten (mit Anrechnung auf Pauschbetrag)
|
2.107,00
|
kleine
Pendlerpauschale (ohne Anrechnung auf Pauschbetrag)
|
3.520,00
Demnach war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
14. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1951-W/04
- Stammnummer
- 14059
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF