Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400026/2020
Säumniszuschlag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400026/2020vom 11.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BONAFIDE Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Berggasse 10, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 12. August 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 30. Juli 2019 betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Säumniszuschlag betreffend Kommunalsteuer 2015 bis 2017 gemäß §§ 217 und 217a BAO wie folgt festgesetzt:
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Kommunalsteuer
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entrichtet
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Bemessungsgrundlage
für SZ
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Säumniszuschlag
2%
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2015
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7.236,80
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6.916,90
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319,90
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6,40
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2016
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8.169,25
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7.907,59
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261,66
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5,23
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2017
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8.959,67
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8.598,00
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361,67
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7,23
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SUMME:
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18,86
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Juli 2019 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge Bf. genannt) gemäß §§ 217 und 217a BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kommunalsteuer für die Jahre 2015 bis 2017 ein Säumniszuschlag in Höhe von € 23,70 auferlegt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 12. August 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Begründung enthält ausschließlich Einwendungen zur Kommunalsteuer.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12. August 2019 wandte sich die Bf. im Wesentlichen gegen die Festsetzung der Kommunalsteuer, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Oktober 2019 wurde der Beschwerde gegen die Kommunalsteuer teilweise Folge gegeben und dementsprechend der Säumniszuschlag auf € 18,86 herabgesetzt.
Die Bf. beantragte am 17. Oktober 2019 rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht ohne Einwendungen gegen den Säumniszuschlag zu erheben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 217 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 217a BAO ist, wenn Landes- und Gemeindeabgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen, wobei Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 8.3.1991, 90/17/0503).
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 26.05.1999, 99/13/0054). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist (VwGH 24.01.2018, Ra 2017/13/0023).
Säumniszuschläge gehören zu den Nebenansprüchen iSd § 3 Abs. 2 BAO und stellen nach Abs. 1 der zitierten Bestimmung Abgaben dar. Sie sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) geltend zu machen. Auch Bescheide über Säumniszuschläge können Teil eines Sammelbescheids sein (vgl. VwGH 13.11.1985, 85/13/0057).
Nach der Bagatellregelung des § 217 Abs. 10 iVm § 217a BAO sind Säumniszuschläge zu Landes- und Gemeindeabgaben, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. Dies gilt für Selbstberechnungsabgaben, wie die Kommunalsteuer, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
Bei in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzten Selbstberechnungsabgaben (§ 201 Abs. 4 BAO) sind daher die Säumniszuschläge für die Anwendbarkeit der Bagatellgrenze zusammenzurechnen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 73).
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. März 2023, RV/7400023/2020, wurde der Beschwerde gegen die Festsetzung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden Kommunalsteuern für die Jahre 2015 und 2016 teilweise Folge gegeben und für 2017 als unbegründet abgewiesen.
Unter Berücksichtigung dieses Erkenntnisses errechnet sich der Säumniszuschlag nunmehr wie folgt:
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Kommunalsteuer
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entrichtet
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Bemessungsgrundlage
für SZ
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Säumniszuschlag
2%
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2015
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7.236,80
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6.916,90
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319,90
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6,40
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2016
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8.169,25
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7.907,59
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261,66
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5,23
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2017
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8.959,67
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8.598,00
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361,67
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7,23
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SUMME:
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18,86
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 11. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400026/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400026.2020
- Stammnummer
- 140580
- Gültig
- 11.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF