Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500133/2023
Verspäteter Einspruch gegen die Strafverfügung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500133/2023vom 31.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner über die Beschwerden der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. Jänner 2023, gegen die beiden Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, beide vom 12. Jänner 2023, GZen 1) MA67/Zahl1/2022 und 2) MA67/Zahl2/2022, jeweils in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung,ABl. der Stadt Wien 2005/51 iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/9 zu Recht:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die oben genannten Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde vom 12. Jänner 2023 bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) GZ MA67/Zahl1/2022
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 7. November 2022, GZ MA67/Zahl1/2022 an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 8. September 2022, um 10:27 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Allfällig in den gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 24,00 reduzierte.
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 Einspruch ua betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen Geschäftszahlen (sowie zwölf weitere, nicht verfahrensgegenständlichen Geschäftszahlen) und teilte darin der Magistratsabteilung 67 mit, sie habe "zwischen 27.06.2022 bis 24. 11. 2022 den PKW von[ihrem] Expartner auf [sich] zugelassen". Nach der Trennung habe ihr der Expartner eine Menge von Anonymverfügungen in die Hand gedrückt und ihr die Verantwortung dafür übertragen. Da die Beschwerdeführerin keinen Führerschein besitze und eine "notarielle Beschreibung" darauf hindeute, dass das betreffende Fahrzeug im Eigentum des ehemaligen Partners stehe und nur von ihm gelenkt worden sei, würde sie höflich bitten, alle ausgestellten Strafen auf seinen Namen zu übertragen. Der E-Mail war eine Passkopie von ***1*** (***Land 1***) und eine Kopie des Personalausweises der Beschwerdeführerin (***Land 2***) angehängt.
Mit Verfahrensanordnung (Verspätungsvorhalt) vom 20. Dezember 2022, GZ MA67/Zahl1/2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Magistratsabteilung 67 in Kenntnis gesetzt, dass ihr gegen die Strafverfügung vom 7. November 2022 erhobenes Rechtsmittel nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Die Strafverfügung sei am 7. November 2022 dem Zustellprozess übergeben worden und damit habe die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) begonnen. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin sei jedoch erst am 2. Dezember 2022, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und wäre der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Jänner 2023 entsprach im Wesentlichen wortident den Ausführengen im Einspruch vom 2. Dezember 2022.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2023, GZ MA67/Zahl1/2022 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Einspruch der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2022 gegen die Strafverfügung vom 7. November 2022 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit der Begründung zurück, dass die Strafverfügung am 7. November 2022 dem Zustellprozess übergeben worden sei und damit habe die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) begonnen. Gemäß § 26 Abs. 1 ZustellG werde, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet worden sei, das Dokument zugestellt, indem es gem. § 17 Abs. 2 ZustG in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werde. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel habe die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung werde nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an der Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung am 2. Dezember 2022 per E-Mail, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht worden. Mit Vorhalt der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels vom 20. Dezember 2022 sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht, zumal sie mit Schreiben vom 2. Jänner 2023 lediglich ihre Einspruchsangaben wiederholt habe. Ein Zustellmangel sei weder vorgebracht, noch glaubhaft gemacht worden. Es habe sich im Zuge des Verfahrens somit nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können und sei das Vorliegen eines Zustellmangels sohin ebenso nicht anzunehmen gewesen. Sohin könne der Einspruch nur als verspätet eingebracht betrachtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12. Jänner 2023, GZ MA67/Zahl1/2022 richtete sich die per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 19. Jänner 2023. Die Ausführungen entsprechen im Wesentlichen ebenfalls wortident jenen des Einspruches vom 2. Dezember 2022. Neben den bereits mit Einspruch vom 2. Dezember 2022 übermittelten Ausweiskopien wurde auch die Kopie eines Schreibens hinsichtlich der Eigentumsverhältnisses betreffend das gegenständliche Fahrzeug samt notarieller Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften übermittelt.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. März 2023).
2) GZ MA67/Zahl2/2022
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Beschwerdeführerin mit Strafverfügung vom 9. November 2022, GZ MA67/Zahl2/2022 an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 12. September 2022, um 10:51 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Allfällig in den gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf den zu zahlenden Gesamtbetrag angerechnet, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf EUR 24,00 reduzierte.
Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 Einspruch ua betreffend die beiden verfahrensgegenständlichen Geschäftszahlen (sowie zwölf weitere, nicht verfahrensgegenständlichen Geschäftszahlen) und teilte darin der Magistratsabteilung 67 mit, sie habe "zwischen 27.06.2022 bis 24. 11. 2022 den PKW von[ihrem] Expartner auf [sich] zugelassen". Nach der Trennung habe ihr der Expartner eine Menge von Anonymverfügungen in die Hand gedrückt und ihr die Verantwortung dafür übertragen. Da die Beschwerdeführerin keinen Führerschein besitze und eine "notarielle Beschreibung" darauf hindeute, dass das betreffende Fahrzeug im Eigentum des ehemaligen Partners stehe und nur von ihm gelenkt worden sei, würde sie höflich bitten, alle ausgestellten Strafen auf seinen Namen zu übertragen. Der E-Mail war eine Passkopie von ***1*** (***Land 1***) und eine Kopie des Personalausweises der Beschwerdeführerin (***Land 2***) angehängt.
Mit Verfahrensanordnung (Verspätungsvorhalt) vom 20. Dezember 2022, GZ MA67/Zahl2/2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Magistratsabteilung 67 in Kenntnis gesetzt, dass ihr gegen die Strafverfügung vom 9. November 2022 erhobenes Rechtsmittel nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine. Die Strafverfügung sei am 9. November 2022 dem Zustellprozess übergeben worden und damit habe die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) begonnen. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin sei jedoch erst am 2. Dezember 2022, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, mittels E-Mail eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin werde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe ersucht, ob sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, werde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und wäre der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Jänner 2023 entsprach im Wesentlichen wortident den Ausführengen im Einspruch vom 2. Dezember 2022.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2023, MA67/Zahl2/2022 wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, den Einspruch der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2022 gegen die Strafverfügung vom 9. November 2022 gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit der Begründung zurück, dass die Strafverfügung am 9. November 2022 dem Zustellprozess übergeben worden sei und damit habe die dreitägige Zustellfrist analog zu § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) begonnen. Gemäß § 26 Abs. 1 ZustellG werde, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet worden sei, das Dokument zugestellt, indem es gem. § 17 Abs. 2 ZustG in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werde. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im Zweifel habe die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung werde nicht bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem der Rückkehr an der Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung am 2. Dezember 2022 per E-Mail, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht worden. Mit Vorhalt der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels vom 20. Dezember 2022 sei der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht, zumal sie mit Schreiben vom 2. Jänner 2023 lediglich ihre Einspruchsangaben wiederholt habe. Ein Zustellmangel sei weder vorgebracht, noch glaubhaft gemacht worden. Es habe sich im Zuge des Verfahrens somit nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin vom Zustellvorgang wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können und sei das Vorliegen eines Zustellmangels sohin ebenso nicht anzunehmen gewesen. Sohin könne der Einspruch nur als verspätet eingebracht betrachtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12. Jänner 2023, GZ MA67/Zahl2/2022 richtete sich die per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 19. Jänner 2023. Die Ausführungen entsprechen im Wesentlichen ebenfalls wortident jenen des Einspruches vom 2. Dezember 2022. Neben den bereits mit Einspruch vom 2. Dezember 2022 übermittelten Ausweiskopien wurde auch die Kopie eines Schreibens hinsichtlich der Eigentumsverhältnisses betreffend das gegenständliche Fahrzeug samt notarieller Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften übermittelt.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 8. März 2023).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
1) GZ MA67/Zahl1/2022
Die namentlich an die Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** adressierte Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 7. November 2022, GZ MA67/Zahl1/2022 wurde aktenkundig am 7. November 2022 dem Zustellprozess übergeben (Aktendokumentation S 30 des betreffenden Verwaltungsaktes).
Eine mangelhafte Zustellung liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Die Strafverfügung vom 7. November 2022, GZ MA67/Zahl1/2022 enthielt eine auszugsweise wie folgt lautende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen."
Die als Einspruch zu wertende E-Mail der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung langte bei der Behörde am 2. Dezember 2022 ein.
2) GZ MA67/Zahl2/2022
Die namentlich an die Beschwerdeführerin ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** adressierte Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 9. November 2022, GZ MA67/Zahl2/2022 wurde aktenkundig am 9. November 2022 dem Zustellprozess übergeben (Aktendokumentation S 30 des betreffenden Verwaltungsaktes).
Eine mangelhafte Zustellung liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Die Strafverfügung vom 9. November 2022, GZ MA67/Zahl2/2022 enthielt eine auszugsweise wie folgt lautende Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen."
Die als Einspruch zu wertende E-Mail der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung langte bei der Behörde am 2. Dezember 2022 ein.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnungen (Verspätungsvorhalte) der belangten Behörde, beide vom 20. Dezember 2022, im jeweiligen Verfahren der (vorläufig) angenommene Sachverhalt hinsichtlich der jeweils verspäteten Einsprüche im jeweiligen Verfahren zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, entsprechende Zustellmängel zu belegen. Die Beschwerdeführerin hat eine mangelhafte Zustellung nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen wortident auf jene des Einspruches vom 2. Dezember 2022 gegen die betreffenden Strafverfügungen beschränkt. Für eine mangelhafte Zustellung ergeben sich folglich für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG BGBl. 1991/52, idF BGBl. 2018/57, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
§ 26 ZustG BGBl. 1982/200, idF BGBl. 2008/5, lautet:
"§ 26 (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG BGBl. 1991/51, idF BGBl. 2013/33, können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Rechtliche Erwägungen:
Der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.
Die betreffende Strafverfügung vom 7. November 2022, GZ MA67/Zahl1/2022 wurde aktenkundig am 7. November 2022 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 ZustG mit (Donnerstag,) 10. November 2022 als bewirkt.
Die betreffende Strafverfügung vom 9. November 2022, GZ MA67/Zahl2/2022 wurde aktenkundig am 9. November 2022 dem Zustellprozess übergeben. Damit galt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 ZustG mit (Montag,) 14. November 2022 als bewirkt.
Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann somit hinsichtlich der Strafverfügung vom 7. November 2022, GZ MA67/Zahl1/2022 mit Zustellung am (Donnerstag,) 10. November 2022 und endete am (Donnerstag,) 24. November 2022, um 24.00 Uhr dieses Tages.
Die gesetzlich normierte und nicht erstreckbare, zweiwöchige Einspruchsfrist begann somit hinsichtlich der Strafverfügung vom 9. November 2022, GZ MA67/Zahl2/2022 mit Zustellung am (Montag,) 14. November 2022 und endete am (Montag,) 28. November 2022, um 24.00 Uhr dieses Tages.
Somit waren die mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 gegen die beiden betreffenden Strafverfügungen eingebrachten Einsprüche verspätet.
Ein Zustellmangel wurde - trotz Verspätungsvorhalt und Gelegenheit zur Äußerung - im Verfahren weder behauptet noch ergeben sich hiefür Anhaltspunkte nach der Aktenlage.
Damit erfolgte die Zurückweisung wegen Verspätung durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom 12. Jänner 2023, GZ MA67/Zahl1/2022 und GZ MA67/Zahl2/2022 zu Recht.
Mit Bundesfinanzgericht ist es verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem jeweiligen Zurückweisungsbescheid zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren einzugehen.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG BGBl. 2013/33, idF BGBl. 2017/24 kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
In den Beschwerdefällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerden jeweils gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richteten.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Wien, am 31. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500133/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500133.2023
- Stammnummer
- 140577
- Gültig
- 31.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF