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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101440/2019

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5101440/2019vom 25.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 25. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 10. Jänner 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Beschwerdeführerin reichte den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 am 17. Dezember 2018 ein. Am 10. Jänner 2019 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013. Am 25.02.2019 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 ein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019 wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO mit folgender Begründung als verspätet zurückgewiesen: "Gemäß 260 Abs 1 der Bundesabgabenordnung ist eine Beschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, zurückzuweisen. Beschwerden sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden oder wenn zumindest ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingebracht wird. Die von Ihnen eingebrachte Beschwerde ist hieramts erst am 25. Februar 2019 und somit verspätet eingelangt." Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Rechtsgrundlage und Erwägungen: Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs. 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag der Zustellung. § 26 Abs. 1 Zustellgesetz normiert: "Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Abs 2: Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam." Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies: Der angefochtene Bescheid wurde am 10. Jänner 2019 erlassen. Auf Grund der Zustellfiktion des § 26 BAO gilt der Bescheid mit 13.01.2019 (Sonntag), also am 14.1.2019 (Montag) als zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endet somit am 14.02.2019 (Mittwoch). Tatsächlich wurde die Beschwerde allerdings erst am 25.02.2019 und somit verspätet eingebracht. Ein dieser gesetzlichen Fiktion widersprechendes Vorbringen seitens der Bf. im Vorlageantrag liegt nicht vor. Es wurden keine Umstände, die eine Bescheidzustellung zu einem späteren Zeitpunkt bewirkt hätten, vorgebracht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichtigen Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt. Hat das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0165, 28.5.2008, 2006/15/0125, BFG vom 23.05.2016, RV/7102325/2015). Den Feststellungen der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei, trat die Bf. in keiner Weise entgegen. Die Beschwerde vom 25.02.2019 ist somit verspätet und ist daher vom Bundesfinanzgericht gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 25. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5101440/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101440.2019
Stammnummer
140561
Gültig
25.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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