Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200095/2021
Verbindliche Zolltarifauskunft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200095/2021vom 20.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Juli 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 6. Juli 2021 betreffend Verbindliche Zolltarifauskunft, Nr. AT BTI 2021000315-DEC zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Einreihung der Ware erfolgt in den Nomenklatur-Code 8479 9070 99.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 8. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Erteilung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft für sehr feine Nadeln (genaue Warenbeschreibung lt. Antrag und TUA-Befund), welche als auswechselbarer Teil eines elektromechanischen Gerätes (nicht Gegenstand dieser Zolltarifauskunft) im Wesentlichen für die kosmetische Behandlung der Haut in Form der Stimulierung der Produktion von natürlichem Kollagen (PhiLings- Behandlungen) bzw. bei der Einbringung eines "Permanent make up" in die Haut Anwendung findet. Derartige Dienstleistungen werden vor allem in Kosmetikstudios angeboten. Eine medizinische Behandlung von Narben durch geschultes medizinisches Fachpersonal ist ebenso möglich.
Mit der Verbindlichen Zolltarifauskunft des Zollamtes Österreich vom 6. Juli 2021, Zl. AT BTI 2021000315-DEC, wurde die Ware als auswechselbares Werkzeug in die Warennummer 82079099 eingereiht.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 20. Juli 2021, mit welcher die Einreihung der gegenständlichen Waren in den Nomenklatur-Code 8479 9070 99 begehrt wird. Begründend wird vorgebracht, dass es sich neben Nadeln, welche von medizinischem Fachpersonal verwendet werden, auch um Nadeln handle, welche zum Tätowieren der Augenbrauen (Anm. Permanent make up) und zum Ausbessern der Haut (Anm. PhiLings -Behandlungen) Verwendung finden. Da für die Anwendung erforderliche elektromechanische Gerät funktioniere nur mit den Nadeln desselben Produzenten.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom 6. Oktober 2021, Zl. 100000/206753/2021, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die Zollbehörde aus, dass die auswechselbaren Nadelaufsätze weder Teil noch Zubehör des zur Behandlung verwendeten elektromechanischen Gerätes seien und daher die begehrte Einreihung auf Grund einer näher angeführten Judikatur nicht möglich sei.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 hat die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Der darin gestellte Antrag auf Entscheidung durch den Senat wurde mit Eingabe vom 30. Jänner 2023 zurückgezogen.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Auf Grund der überwiegenden Verwendung der gegenständlichen Ware im Bereich der kosmetischen Hautbehandlung geht selbst die Bf. letztendlich davon aus, dass es sich nicht um Waren der Position 9018 handle, welche üblicherweise von medizinisch geschultem Personal verwendet werden. In einem, dem Vorlageantrag beigelegten Schreiben vom 19. Oktober 2021, argumentiert die Bf. in schlüssiger Weise, dass die verwendeten bzw. verwendbaren Nadeln einen Teil des elektromechanischen Gerätes, welches in die Position 8479 tarifiere, darstellen.
Entgegen der Argumentation des Zollamtes, wonach das elektromechanische Gerät, welches von der Zollbehörde als Perforiermaschine bezeichnet wird, auch dann funktioniere, wenn keine Nadeln der verfahrensgegenständlichen Art eingesetzt seien, sieht das Bundesfinanzgericht eben diese als unabdingbaren Teil des Gerätes an, da ohne eingesetzte Nadeln überhaupt keine Funktionalität des besagten Gerätes feststellbar ist. Erst der, der beabsichtigten Verwendung entsprechende und von selben Produzenten stammende, austauschbare Nadelaufsatz, ermöglicht Ein- oder Auswirkungen auf die behandelten Hautpartien. Die Einreihung als Teil eines Gerätes mit eigener Funktion erscheint daher geboten. Einer Einreihung als auswechselbares Werkzeug zur Verwendung in einer Werkzeugmaschine (Position 8207) widerspricht bereits die Erläuterung zum HS zu Kapitel 82, wenn davon die Rede ist, dass Maschinen und Apparate des Abschnittes XVI nicht zu diesem Kapitel gehören.
Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI besagt, dass (andere) Teile, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine … auch in Position 8479 erfasste Maschinen… bestimmt sind, der Position für diese Maschine zuzuweisen sind.
Für das Bundesfinanzgericht stellte sich im Zusammenhang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zu Teilen und Zubehör von Maschinen in den Rechtssachen C-276/00, C-152/10 und C-336/11 die Frage, ob dem elektromechanische Gerät ***2*** ohne die entsprechenden Nadelaufsätze überhaupt eine Funktion zugeschrieben werden könne. Die von der Zollbehörde gewählte Bezeichnung als Perforiermaschine wäre ohne den entsprechenden Nadelaufsatz nicht einmal erkennbar; im Gegensatz zu der bei der vorgenannten Judikatur genannten Poliermaschine oder eines Druckers. Eine sinngebende Funktion erfährt das Gerät erst durch die Kombination mit den Nadelaufsätzen, welche damit als notwendiger Teil zur Erlangung der Funktion als Perforiermaschine betrachtet werden. Die Einreihung stützt sich auf die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 und 6, die Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI, die Erläuterungen zum HS zur Position 8479.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen worden sind, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. April 2023
Normen und Schlagworte
- Art. 33 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200095/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200095.2021
- Stammnummer
- 140543
- Gültig
- 20.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF