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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100935/2023

Zurückweisung eines Rückzahlungsansuchens wegen entschiedener Sache.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100935/2023vom 20.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Dr. Karl Lueger-Platz 5, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 26. November 2019 betreffend Rückzahlung eines Guthabens, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 7.11.2019 auf Rückzahlung des Guthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldungen Mai 2018 in Höhe von € 7.212,04 zurückgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 7.11.2019 stellte die Hausverwaltung Fa. X-GmbH namens der nunmehrigen Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge Bf. genannt) folgenden Rückzahlungsantrag: "Steuernummer ***1*** - ***Bf1*** Guthaben aus UVA 05/2018 Sehr geehrte Damen und Herren! Wir beziehen uns auf das, bereits am 24.07.2018 von uns an das Finanzamt übermittelte Ansuchen um Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018. Das damalige (Anmerkung: inhaltlich gleichlautende) Ersuchen seitens unserer Kanzlei liegt diesem Schreiben bei. Leider konnte bisher weder auf dem treuhändig für die Eigentümerin geführten Konto bei der X-GmbH noch bei der Eigentümerin selbst ein Zahlungseingang festgestellt werden. Wir ersuchen daher nochmals höflich um Überweisung in Höhe von € 7.212,04 auf das Konto mit der IBAN ***2*** lautend auf Adresse1. Vollmacht liegt vor." ------------- Mit Bescheid vom 26.11.2019 wies das Finanzamt den am 7.11.2019 eingebrachten Antrag auf Rückzahlung ab und führte zur Begründung aus, der Betrag von € 7.212,04 sei am 07.08.2018 zurückgezahlt worden. Eine genaue Aufgliederung zu den Rückzahlungen für 2018 sei am 05.09.2019 an die Bf. versandt worden. ----------- Gegen diesen Bescheid vom 26.11.2019 richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom 19.12.2019, mit welcher inhaltlich wie folgt ausgeführt wird: "Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Bezirk, welche durch die X-GmbH verwaltet wird. Im Jahr 2018 wurden auf dieser Liegenschaft mehrere Investitionen getätigt, weshalb sich aus der Vorsteuer ein Guthaben auf dem Finanzamtskonto der Beschwerdeführerin ergab. Diesbezüglich beantragte die X-GmbH aufgrund entsprechender Vollmacht für die Beschwerdeführerin unter anderem am 4.4.2018 und 9.5.2018 die Rückzahlung des Guthabens auf das Anderkonto der Beschwerdeführerin bei der A-Bank, IBAN ***2***, BIC ***3*** (Beilage ./A und ./B). Diese Rückzahlungen wurden bisher vom Finanzamt auch immer auf das obgenannte Konto der Beschwerdeführerin bei der A-Bank vorgenommen. Am 24.7.2018 stellte die X-GmbH einen weiteren Antrag auf Rückzahlung des Guthabens in Höhe von EUR 7.212,04 aus der UVA 05/2018 auf das Konto bei der A-Bank, IBAN ***2*** (Beilage ./C). Dabei kam es zu einem Betrugsfall mit einem noch unbekannten Täter, bei welchem im Zuge der postalischen Übermittlung des gegenständlichen Antrages von der X-GmbH in Adresse2, an das Finanzamt ***4*** der ursprünglich echte und richtige Rückzahlungsantrag an das Finanzamt durch einen neuen falschen Rückzahlungsantrag ersetzt wurde (Beilage ./D). Zum einen wurde eine andere Bank, nämlich die B-Bank, sowie eine andere Kontonummer, IBAN ***5*** und BIC ***6*** eingesetzt. Ansonsten wurde inhaltlich alles unverändert übernommen. In Hinblick auf diese strafbaren Handlungen finden bereits polizeiliche Ermittlungen statt. Trotz der im Vergleich zu bisherigen Rückzahlungsanträgen offensichtlich abweichenden Kontodaten im Rückzahlungsantrag vom 24.7.2018 überwies das Finanzamt den Betrag in Höhe von EUR 7.212,04 an die falsche IBAN. Bei der Beschwerdeführerin ist daher dieser Geldbetrag tatsächlich nie eingelangt. Die X-GmbH stellte daher am 7.11.2019 nochmals einen Antrag auf Rückzahlung des Guthabens in Höhe von EUR 7.212,04, welcher jedoch mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2019 mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der genannte Betrag bereits am 7.8.2018 zugezahlt wurde. Beweis: Rückzahlungsanträge vom 4.4.2018 und 9.5.2018 (Beilage ./A; Beilage ./B); Echter und richtiger Rückzahlungsantrag vom 24.7.2018 (IBAN: ***2***) (Beilage ./C); Gefälschter Rückzahlungsantrag vom 24.7.2018 (IBAN: ***5***) (Beilage ./D); Beschwerdegründe: Die Abweisung des am 26.11.2019 gestellten Rückzahlungsantrages erfolgte jedoch aus folgenden Gründen zu Unrecht: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Betrag von EUR 7.212,04 aufgrund des nachweislich eingetretenen Betrugsvorfalles nie erhalten hat. Das Finanzamt hat den Geldbetrag zwar nach eigenen Angaben am 7.8.2018 ausgezahlt, jedoch abweichend von den bisher immer angeführten und richtigen Kontodaten, IBAN ***2***, ungeprüft an die falsche IBAN, nämlich ***5***, überwiesen. Es steht daher außer jeden Zweifels, dass der Geldbetrag von EUR 7.212,04 nie bei der Beschwerdeführerin angekommen ist. Dieses betrügerische Vorgehen, durch welches das Finanzamt geschädigt wurde, darf jedoch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die falsche Überweisung durch das Finanzamt wurde von der Beschwerdeführerin weder veranlasst noch in irgendeiner Form positiv beeinflusst, sondern wurde der gegenständliche Antrag mit den korrekten Kontodaten abgeschickt (Beilage ./G). Die Beschwerdeführerin hat sohin jedenfalls einen Anspruch auf die Auszahlung des Guthabens in Höhe von EUR 7.212,04. Darüber hinaus ist die konkrete Vorgehensweise des Finanzamts für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die Divergenz zwischen den bisher auf den Anträgen angeführten Kontodaten (Bank, IBAN und BIC) und den nunmehr auf dem Antrag vom 24.7.2018 angeführten abweichenden Kontodaten sollte dem Finanzamt - bei sorgfältiger Vorgehensweise - jedenfalls aufgefallen sein. Trotzdem wurde offensichtlich ohne entsprechende Prüfung und Rücksprache mit der Beschwerdeführerin die Überweisung an die unbekannte Kontonummer vorgenommen. Dieses zweifelsohne sorgfaltswidrige Verhalten des Finanzamts darf nun nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihr zu Recht zustehendes Guthaben in Höhe von EUR 7.212,04 nicht ausbezahlt bekommt. Die Begründung des Finanzamts im angefochtenen Bescheid, dass das Guthaben bereits zurüchgezahlt wurde, ist sohin schlichtweg unrichtig. Das angeführte Guthaben wurde nicht an die richtige Kontonummer überwiesen und gelangte sohin nicht in den Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin. Ein durch gegenständlichen Betrugsvorfall allenfalls beim Finanzamt eingetretener Schaden darf nicht auf die Beschwerdeführerin übergewälzt werden und ändert auch nichts an der Tatsache, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Auszahlung des Guthabens noch weiterhin zu Recht besteht. Beweis: wie bisher In Ansehung all dessen stellt die Beschwerdeführerin den ANTRAG. das Bundesfinanzgericht möge, 1. eine mündliche Verhandlung durchführen, und 2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Finanzamts ***4*** vom 26.11.2019 zu Abgabenkontonummer ***1*** aufheben sowie dem Finanzamt ***4*** die Auszahlung des Guthabens in Höhe von EUR 7.212,04 an die Beschwerdeführerin auftragen, in eventu 3. die angefochtenen Bescheide aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an das Finanzamt ***4*** zurückweisen." --------- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2020 wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde der Bf. als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Eine Rückzahlung auf Antrag darf nur durchgeführt werden, wenn die Antragstellerin über das Guthaben verfügungsberechtigt ist. Die Prüfung der Verfügungsberechtigung hat sich auf das Vorhandensein der Unterschrift(en) bzw. allenfalls auf die Geltendmachung einer Bevollmächtigung zu beschränken. Wenn der Antrag den Erfordernissen entspricht ist es nicht die Aufgabe des Finanzamtes jede Kontonummer fortlaufend zu überprüfen und/oder Rücksprache mit dem/der Antragsteller/in bzw. dessen/deren Bevollmächtigten zu halten. Der am 24.07.2018 von "X-GmbH" eingebrachte Rückzahlungsantrag in Höhe von € 7.212,04 It. UVA 05/2018 entsprach einem offiziellen Antrag nach allen Form- und Inhaltserfordernissen. Aufgrund dessen wurde die Rückzahlung vom gegenständlichen Finanzamt erledigt und der erneut gestellte Antrag auf Rückzahlung vom 07.11.2019, musste aufgrund der bereits passierten Rückzahlung des Betrages, abgewiesen werden." ------- Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 beantragte die Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, ohne ihr Beschwerdevorbringen zu ergänzen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind. Sachverhalt: Am 24.07.2018 wurde ein Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens aus UVA 05/2018 in Höhe von € 7.212,04 von der bevollmächtigten Hausverwaltung "X-GmbH" unter Angabe folgender Bankverbindung "Konto bei der A-Bank lautend auf: Adresse1. IBAN: ***5***", eingebracht. Das Schriftstück wies einen Firmenstempel des befugten Vertreters der Bf. (Hausverwaltung Fa. X-GmbH) und glich auch in der Unterschrift den üblichen Rückzahlungsanträgen. Am 07.08.2018 wurde diesem Rückzahlungsantrag vom 24.07.2018 antragsgemäß durch Auszahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 in Höhe von € 7.212,04 entsprochen. Am 28.08.2019 ging bei der Abgabenbehörde ein Schreiben der Bf. ein, in welchem diese um Übermittlung von drei Rückzahlungsanträgen in Zusammenhang mit der UVA 03/2018, UVA 05/2018 und UVA 06/2018 zu Vergleichszwecken aufgrund des vorhandenen Verdachtes, dass der Rückzahlungsantrag der UVA 05/2018 gefälscht und somit nicht auf ihrem Konto eingegangen war, bat. Die Bf. vermutete, dass der besagte Antrag auf Rückzahlung des Guthabens 05/2018 auf postalischem Wege abgefangen und der ursprüngliche IBAN gefälscht wurde. Diese Information käme laut ihren Angaben vom Landeskriminalamt ***7*** im Zuge der Öffnung von verdächtigen Konten. Diese Anträge wurden in weiterer Folge an die Bf. übermittelt. Im Anschluss wurde am 07.11.2019 der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag betreffend das Guthaben aus der UVA 05/2018 in Höhe von € € 7.212,04 eingebracht, da sowohl die Bf., als auch die steuerliche Vertretung (X-GmbH) diesen Betrag laut ihren Angaben nie erhalten hätten. Die nunmehr angeführte Bankverbindung lautete IBAN ***2*** lautend auf Adresse1. Dieser wurde seitens des Finanzamtes am 26.11.2019 abgewiesen und mit der bereits durchgeführten Auszahlung vom 07.08.2018 begründet. Am Tag der Abweisung (26.11.2019) befand sich am Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von € 644,24, welches nicht aus der UVA 05/2018 stammte. Daraufhin brachte die Bf. am 19.12.2019 die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Rückzahlungsantrages vom 07.11.2019 ein. Rechtliche Würdigung: Über einen Rückzahlungsantrag ist mit Bescheid abzusprechen, soweit ihm nicht entsprochen wird (vgl. Ritz, BAO6, § 239 Tz 14). Wird dem Antrag stattgegeben, findet er in der Rückzahlung seine Erledigung (VwGH 25.06.2020, Ro 2019/15/0001 vgl. Stoll, BAO, 2478). Unstrittig - und aus der Aktenlage klar ableitbar - wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Bf., Fa. X-GmbH, am 24.07.2018 ein Antrag auf Rückzahlung des Guthabens aus deren Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2018 i.H.v. € 7.212,04 eingebracht, welchem auch durch Rückzahlung dieses Betrages am 7.8.2018 entsprochen wurde. Der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 wurde damit seitens der Abgabenbehörde erledigt. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag vom 7.11.2019 auf Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 i.H.v. € 7.212,04 bezieht sich auf denselben Antragsgegenstand und wurde bereits durch Rückzahlung dieses Guthabens am 7.8.2018 erledigt. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist (vgl VwGH 21.12.1970, 1081/69, 1377/79; 26.6.2003, 2003/16/0030). Eine Unzulässigkeit liegt zB bei entschiedener Sache vor (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 85a, RZ 10). Der Antrag vom 7.11.2019 auf Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 i.H.v. € 7.212,04 wäre daher von der Abgabenbehörde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 26.11.2019 war daher insoweit abzuändern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war im gegenständlichen Fall nicht zu überprüfen, aus wessen Verschulden die Rückzahlung des Guthabens vom 7.8.2018 auf ein von der Bf. nicht gewolltes Bankkonto erfolgte. Soweit eine Sorgfaltswidrigkeit der Abgabenbehörde in der Beschwerde behauptet wird, kann jedoch bedenkenlos auf die unwidersprochenen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen werden. Sollte die Bf. durch einen - im Übrigen nicht erwiesenen - Betrugsfall durch Fälschung ihres Rückzahlungsantrages vom 24.7.2018 (Abänderung der Bankverbindung bzw. des IBAN) oder durch behauptetes sorgfaltswidriges Behördenhandeln bei der Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 geschädigt worden sein, so kann dies nicht mit Erfolg im gegenständlichen Verfahren betreffend Rückzahlung geltend gemacht werden. Eventuelle Schadenersatzansprüche könnten nur über den Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Selbst wenn man im gegenständlichen Fall nicht von einer entschiedenen Sache als Zurückweisungsgrund ausgehen würde, könnte der Beschwerde der Bf. auch inhaltlich materiell kein Erfolg beschieden sein. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag vom 7.11.2019 auf Rückzahlung des Guthabens aus der UVA 05/2018 i.H.v. € 7.212,04 wäre auch abzuweisen gewesen, weil im Zeitpunkt der Erledigung dieses Antrages kein Guthaben aus der UVA 05/2018 am Abgabenkonto bestand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in seinem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung geht konform mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Wien, am 20. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100935/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100935.2023
Stammnummer
140541
Gültig
20.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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