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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100839/2019

Keine Aussetzung der Einhebung nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100839/2019vom 06.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R.*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 2. Jänner 2014 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 17. Dezember 2013 betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2012 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) gegen die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2007, alle vom 22. Dezember 2011, Beschwerde (ursprünglich: Berufung) ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wie folgt: Nachforderung ESt 2002 € 9.863,39 Anspruchszinsen ESt 2002 € 1.279,04 Nachforderung ESt 2003 € 15.702,53 Anspruchszinsen ESt 2003 € 2.306,36 Nachforderung ESt 2004 € 7.632,82 Anspruchszinsen ESt 2004 € 1.219,10 Nachforderung ESt 2007 € 5.690,96 Anspruchszinsen ESt 2007 € 499,90 Zur Begründung wurde vorgebracht, dass gegen die Grundlagenbescheide erfolgversprechende Berufungen (Beschwerden) eingebracht würden. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 wies das damals zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrundeliegende Berufung (Beschwerde) bereits erledigt sei. Mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2014 brachte der Bf. gleichzeitig mit dem Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2007 eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages ein und führte dazu aus, dass bestritten werde, dass die dem Antrag zugrundeliegende Berufung (Beschwerde) bereits erledigt worden sei und verwies auf den Vorlageantrag. Im Übrigen sei auch über die Berufungen (Beschwerden) gegen die Grundlagenbescheide für die Jahre 2002-2008 betreffend "***1***" bzw. für die Jahre 2005-2008 betreffend "***2***" noch nicht entschieden worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. November 2018 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und bewilligte die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer und Anspruchszinsen für die Jahre 2003, 2004 und 2007 in der beantragten Höhe. Hinsichtlich der Einkommensteuer und Anspruchszinsen für das Jahr 2002 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Sie haben Ihren seinerzeitigen Aussetzungsantrag vom 04.01.2012 (eingelangt am 05.01.2012) damit begründet, dass gegen die Grundlagenbescheide (d.h. Feststellungsbescheide der ***1*** FA 33 139/7828) erfolgversprechende Berufungen (Beschwerden) eingebracht werden. Bei der Aussetzung gem. § 212a BAO sind zwei unterschiedliche Möglichkeiten zu unterscheiden. Entweder ist die Abgabe, für die die Aussetzung gem. § 212a BAO beantragt wird, unmittelbar von der Erledigung einer Beschwerde (z.B. gegen einen Einkommensteuer- oder Anspruchszinsenbescheid) abhängig oder nur mittelbar, d.h. für die betroffene Abgabe und Jahr selbst gibt es kein (unerledigtes) Rechtsmittel, es gibt aber eine unerledigte Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid (z.B. Feststellungsbescheid). Da im Zeitpunkt der Erledigung der BVEs betreffend die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide 2002,2003,2004 und 2007 die inzwischen eingebrachten Beschwerden gegen die zugrundeliegenden Feststellungsbescheide 2002, 2003, 2004 und 2007 der ***1*** noch nicht erledigt waren, wäre eine antragsgemäße Verfügung der Aussetzung gem. § 212a BAO zwar nicht mehr wegen unmittelbarer, jedoch -wie beantragt- wegen mittelbarer Abhängigkeit von den Beschwerden gegen die Grundlagenbescheide damals durchaus möglich gewesen. Diese Beschwerden gegen die Grundlagenbescheide (d.h. die Feststellungsbescheide der ***1***) der oben angeführten Jahre wurden 2016 in mehreren Entscheidungen des BFG erledigt. Das Erkenntnis hinsichtlich des Feststellungsbescheides 2002 erwuchs in Rechtskraft. Somit ist das Verfahren bei der ***1*** für 2002 jedenfalls beendet. Somit ist hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 und der Anspruchszinsen 2002 eine Aussetzung gem. § 212a BAO wegen mittelbarer Abhängigkeit vom Grundlagenbescheid nicht mehr möglich. Hinsichtlich des Erkenntnisses des BFG für die Jahre 2003-2008 wurde Amtsrevision eingebracht, dieses Verfahren war dann beim VwGH zu Zahl Ro 2016/13/0028 anhängig, der das BFG-Erkenntnis betreffend F 2003-2008 am 21.02.2018 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben hat. Da der BFG bisher hinsichtlich dieser Jahre noch nicht (wieder) entschieden hat, ist das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2003-2008 noch unerledigt. Insoweit daher Abgaben mittelbar von diesem Verfahren abhängig sind (Einkommensteuer 2002,2003,2004 und 2007 sowie Anspruchszinsen 2002,2003,2004 und 2007) ist daher eine Aussetzung noch möglich und war daher zu verfügen." Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 einen Vorlageantrag wie folgt ein: "Bezugnehmend auf die Beschwerde vom 2. Jänner 2014 gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bezüglich Einkommensteuer 2002, 2003, 2004 und 2007 sowie Anspruchszinsen 2002, 2003, 2004 und 2007 (…) wird die Vorlage meiner Berufungen (nunmehr Beschwerden) an das Bundesfinanzgericht beantragt. Auf meine Eingabe vom 2. Jänner 2014 wird verwiesen. In der unter a) bezeichneten Beschwerdevorentscheidung ist im Spruch die Einkommensteuer 2004 mit € 7.632,82 angegeben. Richtig ist € 7.432,82. Die Ausführungen zur Einkommensteuer 2002 sind unrichtig. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21. Februar 2018, Ro 2006/13/0027 (miterledigt ON 0028 und 0029) die Feststellung von Einkünften für die Jahre 2001 bis 2005 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Das Bundesfinanzgericht hat noch keine (neuerlichen) Entscheidungen (weder hinsichtlich ***1*** noch hinsichtlich ***2*** getroffen. Auf die Verjährungsfristen darf hingewiesen werden." Im Vorlagebericht vom 12. Februar 2019 führt das Finanzamt bezüglich der Aussetzung der Einhebung aus: "Da durch nochmalige Nachfrage beim FA 33 inzwischen geklärt wurde, dass auch noch das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Feststellungsbescheides 2002 unerledigt ist, kann aus Sicht der Behörde dem Aussetzungsantrag hinsichtlich der E 2002 und den Anspruchszinsen 2002 stattgegeben werden. Gegen die Änderung der Aussetzung hinsichtlich der E 2004 auf 7.432,82 € bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass im Antrag vom 5.1.2012 diesbezüglich die Aussetzung von 7.632,82 € beantragt wurde, was mit der Höhe der seinerzeitigen Nachforderung übereinstimmt. Anträge: (…) Der Beschwerde betreffend der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer und den Anspruchszinsen 2002 stattzugeben und der ausgesetzte Betrag für die Einkommensteuer 2014 auf 7.432,82 € zu ändern." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 212a BAO lautet: (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung der Einhebung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mehreren Erkenntnissen (u.a. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496) die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung (nunmehr Beschwerdeerledigung) eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt. Mit Erkenntnis vom 17. März 2023, GZ.RV/7101957/2017 hat das Bundesfinanzgericht u.a. über die Beschwerde vom 4. Jänner 2012 gegen die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2007 entschieden. Weiters liegen auch zu den Beschwerden gegen die Grundlagenbescheide bereits Erkenntnisse des BFG vor (vgl. GZ.RV/7101106/2018 und GZ.RV/7101107/2018 beide vom 12.10.2020 betreffend ***1*** Gesellschafter sowie GZ.RV/7100470/2014 vom 29.11.2022 betreffend ***2***) Im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage konnte, da nunmehr keine Beschwerde mehr anhängig ist, kein positiver Aussetzungsbescheid erlassen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wien, am 6. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100839/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100839.2019
Stammnummer
140527
Gültig
06.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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