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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100434/2023

Ärztekammerbeiträge und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, die bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100434/2023vom 21.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Jana Faybík-Butkaj, F.-Löffelmann-Straße 17/1, 2380 Perchtoldsdorf, über die Beschwerde vom 5. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung Folge gegeben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die entsprechende Beschwerdevorentscheidung vom 12. Oktober 2022 verwiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt führte eine Pflichtveranlagung durch und die Beschwerdeführerin (Bf.) erhielt mit Datum 5. Mai 2022 den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020. Gegen diesen Bescheid brachte die Bf. am 5. Juni 2022 eine Beschwerde ein und beantragte die Berücksichtigung der Zahlungen an die Ärztekammer in Höhe von EUR 3.951,54 (KZ 717), und auch der Darlehensrückzahlungen für Wohnraumschaffung. Das Finanzamt forderte die Bf. auf die Zahlungen Belegmäßig nachzuweisen. Im Antwortschreiben übermittelte die steuerliche Vertreterin die monatlichen Gehaltsabrechnungen für das Kalenderjahr 2020, auf denen die Beträge für die Ärztekammerumlage und den Wohlfahrtsfond abgezogen wurden. Am 12. Oktober 2022 erließ das Finanzamt eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung und änderte den Erstbescheid ab. In der Begründung wurde ausgeführt: "Laut vorgelegten monatlichen Gehaltsabrechnungen wurde die beantragte Ärztekammerumlage und Wohlfahrtsfond bereits steuermindernd als Werbungskosten von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht. Eine nochmalige Berücksichtigung als Werbungskosten ist daher nicht möglich. Berechnung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage: Brutto € 2.559,25 abzüglich SV € 450,94 abzüglich Pendlerpauschale € 214,- abzüglich Werbungskosten € 322,47 (Ärztekammerumlage und Wohlfahrtsfond) ergibt die Lohnsteuerbemessungsgrundlage von € 1.571,84." Gegen diesen Bescheid brachte die steuerliche Vertreterin einen Vorlageantrag ein und führte darin aus, dass in der Begründung des Bescheides vermerkt sei, dass die Ärztekammerzulage und die Beiträge für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bereits bei der laufenden Lohnverrechnung der Fa. ***E*** berücksichtigt wurden. Dies lasse sich aus dem Lohnzettel L16 nicht entnehmen, welches an das Finanzamt übermittelt wurde und könne somit für jeden fachkundigen Dritten nicht nachvollziehbar überprüft werden. Weiters führte die steuerliche Vertreterin aus: "Bei den Ärztekammerbeiträgen handelt es sich um Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessentenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlage gem. § 16 Abs. 3 EStG und diese sind dem Finanzamt als solche mittels L16 auch zu melden. Dies ist hier nicht gegeben und der Bescheid ist somit nicht richtig. Die Beiträge sind unter Gewerkschaftbeiträge laut Lohnzettel auszuweisen und in der Kennzahl 717 in Formular E1 als Werbungskosten in Abzug zu bringen." Die Beschwerde wurde am 15. Februar 2023 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen sind. Zu den Werbungskosten zählen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 auch: a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen. b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: -) Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. Die aus den aktenkundigen Unterlagen (Lohnzettel) ersichtlichen Zahlungen an Ärztekammerumlage und die Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds iHv 3.951,54 € stellen gemäß den oben zitierten Bestimmungen Werbungskosten dar. Dieser Betrag (3.951,54 €) wurden vom Arbeitgeber der Bf. im Zuge der Lohnverrechnung bereits steuermindernd berücksichtigt. In dem elektronisch übermittelten Jahreslohnzettel (L16) der Bf. ist dieser Betrag bereits als "Summe übrige Abzüge" (KZ 243) von der Bemessungsgrundlage abgezogen, weshalb diese Werbungskosten im Rahmen der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht nochmals von Amts wegen berücksichtigt werden dürfen. Zur näheren Erläuterung wird die Kennzahl 243 des Jahreslohnzettels aufgeschlüsselt: | | Ärztekammer-umlage | Ärztewohl-fahrtsfonds | Pendler-pauschale | Übrige Abzüge (243) | Jänner | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | Februar | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | März | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | April | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | Mai | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | Juni | 81,90 | 281,52 | 214,00 | | Juli | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | August | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | September | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | Oktober | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | November | 81,90 | 281,52 | 214,00 | | Dezember | 40,95 | 281,52 | 214,00 | | | 573,30 | 3.378,24 | 2568,00 | 6.519,54 Die Gesamtsumme dieser Beträge (6.519,54 €) ist auf dem Jahreslohnzettel unter der Kennzahl 243 ausgewiesen. Diese Beträge haben monatlich bereits die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer vermindert, eine nochmalige Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten ist nicht möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 21. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100434/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100434.2023
Stammnummer
140519
Gültig
21.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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