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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100357/2023

Außergewöhnliche Belastung: Keine Zwangsläufigkeit der Höhe nach bei fehlenden triftigen medizinischen Gründen durch Operation im Privatspital

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100357/2023vom 25.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. September 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig ist die Frage, ob die Kosten im Zusammenhang mit einer Knieoperation in einem Privatspital als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die beschwerdeführende Partei (in der Folge die Bf.) hat sich 2020 einer Knieersatzoperation unterzogen. Diese Operation wurde in einem Wiener Privatspital durchgeführt und war medizinisch notwendig. Triftige medizinische Gründe, die höhere Aufwendungen rechtfertigen, als die von der Sozialversicherung finanzierten, liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung Dass sich die Bf. einer Knieoperation unterzogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die Knieoperation medizinisch notwendig war, ergibt sich aus den von der Bf. im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beigebrachten Unterlagen: Das Krankheitsbild der Bf. indizierte den operativen Eingriff. Dies wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Ebenso ergibt sich dies aus der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des behandelnden Arztes, wonach die Bf. ohne Operation aufgrund fehlender Mobilität zum Pflegefall geworden wäre (vgl. Niederschrift Einvernahme Dr. ***1*** vom 30.03.2023). Zum Nichtvorliegen triftiger medizinischer Gründe: Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe dar, um Aufwendungen, die die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, die ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (vgl. VwGH 13.5.1986, 85/14/0181). Dies ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2021/15/0059, Rn 10). Die Bf. argumentiert, dass aufgrund der Pandemielage im Jahr 2020 massive Wartezeiten für chirurgische Eingriffe zu erwarten gewesen seien. Eine Verbesserung ihres Zustandes sei nur durch einen operativen Eingriff möglich gewesen. Im Privatspital konnte der Eingriff in einem realistischen Zeitraum durchgeführt werden. Unterlagen, die belegen, dass die Bf. - verglichen zum Privatspital - in einem öffentlichen Wiener Krankhaus länger auf einen Termin warten hätte müssen, konnten nicht vorgelegt werden. Das Bundesfinanzgericht richtete mit Beschluss vom 15.02.2023 an den Wiener Gesundheitsverbund die Frage, wie lange die durchschnittliche Wartezeit auf einen Knieersatz in den Wiener Krankenhäusern im Jahr 2020 war, die Teil des Wiener Gesundheitsverbundes sind. Mit E-Mail vom 15.03.2023 wurden folgende Daten betreffend Knieersatzoperationen übermittelt: | Klinik | Fachabteilung | Anzahl Fälle | Wartezeit Median [in Tagen] | Wartezeit Durchschnitt [in Tagen] | Penzing | ORT | 210 | 153 | 153 | Floridsdorf | ORT | 140 | 111 | 120 | Donaustadt | ORT | 90 | 28 | 57 Die Bf. konnte sich an die tatsächliche Wartezeit im Privatspital nicht mehr erinnern. Der die Bf. behandelnde Arzt gab im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme zu Protokoll, dass die übliche Wartezeit für Operationen durch ihn sechs Wochen betrage (vgl. Zeugeneinvernahme Dr. ***1***, 30.03.2023). Damit lag die Wartezeit für den operativen Eingriff im Privatspital aber über der Wartezeit, die im Median in (zumindest) einem Wiener Krankenhaus gelegen wäre. Die Operation im öffentlichen Krankenhaus wäre damit aufgrund der übermittelten Datenlage schneller möglich gewesen, als im privaten Krankenhaus. Konkrete und ernsthafte Nachteile, die ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden, ergeben sich daher nicht. Damit liegen keine triftigen medizinischen Gründe vor. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2) 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4) Gemäß Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zwangsläufigkeit muss dem Grunde und der Höhe nach vorliegen (bspw. VwGH 11.02.2022, Ra 2020/13/0062). Dem Grunde nach ergibt sich die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ro 2020/15/0010, Rn 19). Der Höhe nach (vgl. VwGH 11.02.2022, Ra 2020/13/0062, Rn 14) können triftige medizinische Gründe auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig erscheinen lassen. Unstrittig ist, dass die Aufwendungen der Bf. dem Grunde nach zwangsläufig erwachsen sind. Fest steht jedoch, dass keine triftigen medizinischen Gründe vorliegen, die höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten rechtfertigen. Damit liegt die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen der Höhe nach nicht vor. Die Beschwerde ist im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des VwGH zur Anerkennung der strittigen außergewöhnlichen Belastungen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ro 2020/15/0010). Ob triftige medizinische Gründe vorliegen, die höhere Aufwendungen, als die von der Sozialversicherung finanzierten rechtfertigen, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2021/15/0059). Die Revision ist daher unzulässig. Wien, am 25. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100357/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100357.2023
Stammnummer
140516
Gültig
25.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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