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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100530/2022

Tilgung der Abgabenschuldigkeit durch anderen Haftungspflichtigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100530/2022vom 31.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. April 2022 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. April 2022, Steuernummer ***StNr*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer war von 08.06.2011 bis 17.02.2021 Geschäftsführer der im Firmenbuch unter Firmenbuchnummer: ***1***, ***Adr*** eingetragenen ***GmbH***. Mit Notariatsakt vom 27. Jänner 2021 veräußerten die Gesellschafter sämtliche Anteile an der Primärschuldnerin. Die haftungsgegenständlichen Abgaben wurden in der Zeit zwischen 16. Dezember 2019 und 15. Februar 2021 fällig. Nach dem ab 17.01.2022 durchgeführten Haftungsprüfungsverfahren wurde am 01.04.2022 gegen den Bf. als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer ein Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO hinsichtlich folgender Abgaben erlassen: [Grafik]   Am 30.03.2023 wurde das Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde informiert, dass der gesamte Rückstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin im Ausmaß von EUR 7.200,02 durch den weiteren Haftungspflichtigen Geschäftsführer entrichtet wurde, sodass diesbezüglich kein Rückstand mehr aushaftet. Aus diesem Grund wurde seitens der belangten Behörde auch die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde beantragt. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) § 9 Abs. 1 BAO: "Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können." § 80 Abs. 1 BAO: "Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden." Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zutreffen. Die Haftung des § 9 BAO ist subsidiär und akzessorisch. Eine Person darf demnach nur dann als Haftende in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt und diese Verbindlichkeit beim Hauptschuldner uneinbringlich ist (Subsidiarität). Die Haftungsschuld ist weiters ihrem bloß sichernden Charakter zufolge in ihrem Bestand von der Existenz der Hauptschuld abhängig. Ist die Hauptschuld nicht (gültig) entstanden oder ist sie erloschen oder hat nur mehr den Charakter einer Naturalobligation (VwGH 6.8.1996, 93/17/0093), ist auch eine Haftung für diese nicht denkbar (VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200). Das Erlöschen der Abgabenschuld wird unter anderem durch die Entrichtung der Abgaben - etwa durch einen Gesamtschuldner - bewirkt (VwGH 1.7.1992, 91/13/0046), oder auch durch Nachsicht oder Löschung (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 4 Tz 9). Im vorliegenden Fall wurden die aushaftenden Abgabenschulden nach Erlassung des Haftungsbescheides durch einen weiteren Haftungspflichtigen entrichtet. Dies führte zum Erlöschen der Abgabenschuld. Der Bescheid vom 01.04.2022, mit dem der Bf. zur Haftung herangezogen wurde, war daher aufzuheben. Dadurch war auf das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht näher einzugehen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Erkenntnis entspricht die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 19.3.2015, 2013/16/0200), weshalb die Revision nicht zulässig ist. Linz, am 31. März 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100530/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100530.2022
Stammnummer
140496
Gültig
31.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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