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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100173/2023

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aktivlegitimation der Einbringerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100173/2023vom 30.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. April 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 28. März 2022 über die Rückforderung/ Anrechnung zu Unrecht bezogener Beträge Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für 10.2019-05.2021, SVNR ***3*** beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Tochter des Antragstellers besuchte die Handelsakademie für Berufstätige in ***2***. Im Schuljahr 2018/2019 wurde sie in mehreren Fächern nicht beurteilt oder schloss diese negativ ab. Im Zeitraum Februar 2021 bis Februar 2022 wurden mehrere Anspruchsüberprüfungsschreiben und Vorhalte mit der Aufforderung versendet, das Reifeprüfungszeugnis bzw. Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen vorzulegen. Dies erfolgte jedoch nicht, es wurde immer darauf verwiesen, dass noch Teilprüfungen ausständig seien und das Reifeprüfungszeugnis erst in den Folgemonaten vorgelegt werden könne. Nach einer letztmaligen Aufforderung ohne darauffolgende Urkundenvorlage durch ***Bf1*** (Bf) wurde die Familienbeihilfe ab dem letzten vorgelegten Nachweis zurückgefordert (Zeitraum Oktober 2019 - Mai 2021). Dagegen wurde Beschwerde von der Tochter des Antragstellers im eigenen Namen erhoben, dass das Maturazeugnis noch nicht vorgelegt werden könne, da noch Prüfungen ausständig seien, bei den vorangegangenen Antritten habe sie einzelne Fächer nicht bestanden bzw. war erkrankt. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) abgewiesen. Die Ausbildung der Tochter erfolge nicht ernsthaft und zielstrebig, es seien keine Unterlagen beigebracht worden. Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag durch die Tochter des Antragstellers im eigenen Namen. Mittlerweile wurde das Reifeprüfungszeugnis vom 12.10.2022 vorgelegt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen. Folgende Bescheide/Dokumente sind im Wesentlichen aktenkundig: Beschwerdegegenständlicher Bescheid: Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kindergeld vom 28.3.2022 ergangen an den im Spruch bezeichneten Adressaten ***Bf1*** (Vater von ***1***). Beschwerde vom 7.4.2022 gegen diesen Rückforderungsbescheid von seiner Tochter (Tochter des ***Bf1***) in ihrem eigenen Namen eingebracht. Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2022 ergangen an ***Bf1***. Vorlageantrag vom 17.8.2022 der Tochter ***1*** (in ihrem eigenen Namen) des ***Bf1***. Zu Spruchpunkt I. Rechtliche Beurteilung § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF) - Zurückweisung der Beschwerde (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. ... Zurückweisungsgründe Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei - mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters, …. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gem § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 260, II. Zurückweisungsgründe [Rz 5, 6 )] Der beschwerdegegenständliche Bescheid sowie auch die Beschwerdevorentscheidung sind ausschließlich an den Vater (der Vater ist ausschließlicher Bescheidadressat des beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheides) der die Beschwerde (ausschließlich) in ihrem eigenen Namen einbringenden Tochter ***1*** ergangen. In beschwerdegegenständlichem Verfahren ist vom Bundesfinanzgericht über die gegenständliche Beschwerde mit abschließender Erledigung (gegenständlich mit Beschluss) abzusprechen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung ex lege lediglich bis zur abschließenden Erledigung im Beschwerdeverfahren erhalten bleiben. Da der beschwerdegegenständliche Bescheid ausschließlich an den Vater und nicht an seine Tochter ergangen ist, ist ex lege ausschließlich der Vater als Bescheidadressat des gegenständlichen im Spruch angeführten Bescheides aktivlegitimiert, eine Beschwerde gegen diesen Bescheid einzubringen. Die Tochter des ***Bf1*** hat demgemäß die Beschwerde mangels ihrer Aktivlegitimation für das Einbringen einer diesbezüglichen Beschwerde unrechtmäßig eingebracht (s. o.a. § 246 Abs 1 BAO idgF). Insgesamt ist daher ex lege im Sinne des Antrages des Finanzamtes Österreich im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht vom 21.1.2023) spruchgemäß zu entscheiden (§ 260 Abs 1 lit a BAO idgF). Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Entscheidung der eindeutigen Gesetzeslage folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 30. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100173/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100173.2023
Stammnummer
140495
Gültig
30.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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