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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100081/2023

Werbungskosten und Sonderausgaben bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100081/2023vom 04.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. September 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom 13. September 2022 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2021 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien, somit hätten nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt werden können. Mit Eingabe vom 27. September 2022 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 eingereicht. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde damit, dass bereits alle Unterlagen abgegeben worden seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2022 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei sämtlichen geltend gemachten Kosten um gemäß § 20 EStG 1988 Kosten der privaten Lebensführung handeln würde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Der Beschwerdeführer könne nicht verstehen, dass zuerst Unterlagen abverlangt und nach Übermittlung aber dann doch nicht anerkannt werden würden. Es werde um nochmalige Überprüfung ersucht. Weitere vom Finanzamt übermittelte Unterlagen: < Erklärung zur ANVL 2021: - Steuerberatungskosten (Notar): 1.320,080 € - Pendlerpauschale: 626,00 € - Gewerkschaftsbeiträge (Werbungskosten): 2.723,00 € - sonstige Werbungskosten (Leasing): 14.562,47 € - Nachkauf von Versicherungszeiten (Gattin): 462,14 € - freiw. Weiterversicherung (Gattin): 6.754,00 € < Leasingvertrag für Auto:14.562,47 € < Rauchfangkehrergebühren: 66,70 € < Rechnung Notar für Schenkungsvertrag: 1.320,80 € < Jahreskarte Verkehrsverbund: 626,00 € < Darlehen Bank Austria (geleistete Zahlungen): 6.168,84 € < Besitz Versicherung Generali (Gattin): < Stadtgemeinde: Gebühren 3. und 2. Quartal: je 146,29 € (292,58 €) < Lohnabrechnung Mai 2022: Gewerkschaftsbeitrag (27,23) < Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 29. Juli 2022: - Vorlage der Belege iZm dem Nachkauf von Versicherungszeiten und freiwilligen Weiterversicherungen - Vorlage des Ausdruckes aus dem Pendlerrechner - Kopien und Auflistung der weiteren beantragten Ausgaben < Antwortschreiben vom 2. September 2022: Hierbei sei eine Auflistung darüber übermittelt worden, wo der Beschwerdeführer wann gearbeitet hätte. - 1.1. bis 29.1.2021: ***1*** Straße 1, 1030 Wien - 1.2. bis 26.2.2021: ***2*** Straße 1, 1220 Wien - 1.3. bis 12.3.2021: ***2*** Straße 9 - 15.3. bis 5.4.2021: ***2*** Straße 1 - 6.4. bis 7.5.2021: ***3*** 24-34, 1190 Wien - 10.5. bis 24.5.2021: ***2*** Straße1 - 25.5. bis 31.5.2021: ***3*** 24-34 - 1.6. bis 5.7.2021: ***2*** Straße 1 - 6.7. bis 30.7.2021: ***4*** - 2.8. bis 31.8.2021: ***2*** Straße 1 - 1.9. bis 5.11.2021: ***5*** - 8.11. bis 31.12.2021: ***2*** Straße 9; ***3*** 24-34 Mit Vorlagebericht vom 10. Jänner 2023 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt (Vorlageantrag). In der Stellungnahme der belangten Behörde wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2023 wurden dem Beschwerdeführer seitens des nunmehr zuständigen Richters rechtliche Belange zu den einzelnen Positionen dargelegt. Weiters wurde ersucht, einzelne Ausgaben (Ausgaben der Gattin) belegmäßig nachzuweisen. In Bezug auf das Pendlerpauschale wurde um klare Darstellung der Fahrt- und Wegstrecken zur Arbeit ersucht. Dieser Beschluss sei am 20. Jänner 2023 nachweislich dem Empfänger zugstellt worden. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt langten keine Informationen beim Bundesfinanzgericht ein. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Gegenständlicher Sachverhalt fußt auf den aktenkundigen Daten der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung seitens des erkennenden Richters keine weiteren Nachweise und Darstellungen übermittelt. Der Beschwerdeführer erzielt ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Bauwirtschaft. Nach Beurteilung der vorliegenden Unterlagen ist der überwiegende Anteil der beantragten Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen. 2. Beweiswürdigung Die beantragten Werbungskosten gehen aus der vorliegenden Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung hervor. Einzelne Einsatzorte gehen aus den vorgelegten Aufzeichnungen hervor. Nachweise bezüglich der zurückgelegten Fahrtstrecken und Zeiten sind daraus nicht ersichtlich. Ein Ausdruck eines Pendlerrechners wurde nicht vorgelegt. Betreffend weiterer Aufwendungen wurden tw. Rechnungen vorgelegt. Folgende rechtliche Beurteilung fußt demnach auf den vorliegenden aktenkundigen Sachverhalten und Darstellungen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988). Nach Maßgabe der lit b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenso wenig Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben sind die einzelnen beantragten Aufwendungen wie folgt zu würdigen: < Sonderausgaben: 1.320,80 € Laut vorliegender Rechnung handelt es sich hierbei um Zahlung an den Notar zur Verfassung eines Schenkungsvertrages inklusive grundbücherlicher Durchführung und Nebenarbeiten. Diese Aufwendungen sind weder den gesetzlichen Bestimmungen des § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben) zuzurechnen noch dienen sie zur Erhaltung der Einnahmen (§ 16 EStG 1988). In § 18 EStG 1988 sind die Aufwendungen taxativ aufgezählt; gegenständlicher Aufwand ist darin nicht genannt. Derartige Aufwendungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar Steuerberatungskosten betreffen, welche beispielsweise der Verfassung einer Steuererklärung dienen. Das Verfassen eines Schenkungsvertrages ist jedenfalls der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die hier genannten Aufwendungen sind demnach nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. < Pendlerpauschale/Pendlereuro: 626,00 € Unmittelbare Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Jahreskarte) zählen jedenfalls zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung. Diese Karte kann für alle Fahrten - also auch für Privatfahrten, an Wochenenden, … verwendet werden. Für allfällige Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit ist auf oben genannte gesetzliche Bestimmung (§ 16) zu verweisen ("Pendlerpauschale"). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer sowohl von der belangten Behörde als auch vom erkennenden Richter aufgefordert, Nachweise und Sachverhaltsdarstellungen sowie den Ausdruck aus dem Pendlerrechner vorzulegen. Abgesehen von der Auflistung verschiedener Einsatzorte wurden allerdings keine sachdienlichen Hinweise übermittelt. Es konnte demnach nicht nachvollzogen werden, welche Wegstrecken der Beschwerdeführer tatsächlich zurückgelegt hat. Es wurde nicht nachgewiesen, ob die Fahrten mit dem eigenen PKW vorgenommen wurden, ob er allenfalls ein Dienstfahrzeug zur Verfügung hatte, ob er mit Kollegen fahren konnte, … . Wie oben dargelegt wurde, sind demnach Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Mangels klaren Nachweisen war hier der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen. < Gewerkschaftsbeiträge: 2.723,00 € Auch diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dieser Betrag nicht klar nachvollziehbar sei. Aus dem vorliegenden Lohnzettel ist zu entnehmen, dass hier bereits ein Betrag berücksichtigt worden ist. Weitere Nachweise wurden nicht erbracht. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass diese Aufwendungen bereits im Zuge der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber ausreichend berücksichtigt wurden. < Sonstige Werbungskosten: 14.562,47 € Nach den vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, handelt es sich hier um Leasingaufwendungen für einen PKW. Auch wenn mit diesem Fahrzeug allenfalls Fahrten zur Arbeit vorgenommen wurden, sind derartige Aufwendungen nicht abzugsfähig und somit den Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzuordnen. Fahrten zur Arbeit sind, wie bereits oben angeführt, ausschließlich in Form des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pendlerpauschbetrag/Pendlereuro steuerlich zu berücksichtigen, nicht aber unmittelbare Fahrzeugkosten. Auch diesbezüglich war demnach der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen. Rauchfangkehrergebühren (66,70 €) und Zahlungen an die Stadtgemeinde (Grundsteuer, Wasserbezugsgebühr, Kanal) zählen weder zu den Werbungskosten noch zu Sonderausgaben und kürzen somit nicht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer. < Aufwendungen für die Gattin (Sonderausgaben): 462,14 €; 6.754,00 €: Diese Aufwendungen betreffen offensichtlich ein Darlehen bzw. eine Besitz-Versicherung. Nähere Informationen hierzu wurden auch auf Anfrage nicht übermittelt. Welchen Bereich diese Aufwendungen tatsächlich betreffen, kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Auch wenn es sich hier allenfalls um Aufwendungen für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung gehandelt hat, sind derartige Aufwendungen auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Derartige Aufwendungen können nur bis zum Ende des Jahres 2020 geltend gemacht werden (§ 124b Z 285 EStG 1988) - also nicht mehr im streitgegenständlichen Jahr 2021. Auch hier war demnach der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen. Unter Beachtung all dieser Ausführungen (auch mangels geeigneter Nachweise - trotz mehrfacher Aufforderung) war spruchgemäß zu entscheiden und insgesamt der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständliche Entscheidung fußt auf klare gesetzliche Vorgaben. Einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit ist somit nicht zuzustimmen. Wien, am 4. April 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100081/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100081.2023
Stammnummer
140477
Gültig
04.04.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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