Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100588/2023
Halber Familienbonus Plus für die Unterhaltsleisterin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100588/2023vom 27.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) beantragte in der Einkommensteuererklärung 2021 die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus aufgrund geleisteter Unterhaltszahlungen an ihren Sohn, ***1***, geboren am ***Datum***.
Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 04.07.2022 wurde der halbe Familienbonus Plus nur mit einem Betrag von € 62,50 ohne weitere Begründung berücksichtigt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragte die Bf., den halben Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2021 zu gewähren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.10.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:
"Anspruchsberechtigt für den Familienbonus Plus sind grundsätzlich die beiden Elternteile, also entweder der/die Familienbeihilfenbezieher/in und die unterhaltsverpflichtete Person, die für das Kind, das nicht in dessen gemeinsamen Haushalt wohnt, den gesetzlichen Unterhalt leistet und der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Da Sie laut Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 21.9.2022 zu keinen Alimentationszahlungen für Ihren Sohn ***1*** verpflichtet sind, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu. Daher kann, der Bestimmung im obigen Absatz folgend, auch der Familienbonus nicht berücksichtigt werden."
Mit Schreiben vom 07.11.2022 (welches von der belangen Behörde als Vorlageantrag gewertet wurde) gab die Bf. bekannt, dass sie mit dem Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht habe und ihr daher der Familienbonus Plus zur Hälfte zustehe.
Der Akt wurde dem Bundesfinanzgericht am 28.02.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.03.2023 bestätigte der Kindesvater, dass der Unterhalt von € 200 pro Monat seit 01.08.2017 geleistet werde.
Diese Bestätigung wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Stellungnahme übermittelt. In der Folge wurde mit Schreiben vom 21.03.2023 die stattgebende Erledigung der Beschwerde seitens der belangten Behörde beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. hat im Veranlagungsjahr 2021 für ihren Sohn ***1***, geboren am ***Datum*** ganzjährig Unterhalt iHv monatlich € 200 geleistet.
Die Familienbeihilfe für den Sohn, ***1***, geboren am ***Datum*** wurde ganzjährig vom Kindesvater bezogen.
2. Beweiswürdigung
Der aufgrund des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der vorgelegten Unterlagen festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Unterhaltsabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Die Bf. hat nachgewiesen, dass sie den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen, ist der Unterhaltsabsetzbetrag für 12 Monate, das sind 12 x 29,20 €, in Summe 350,40 € zu berücksichtigen.
In diesem Punkt war der Bescheid abzuändern.
Familienbonus Plus
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 2020/96 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
Der Familienbonus Plus beträgt
Z 1 lit. a: bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
Z 1 lit. b: nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Z 3 EStG 1988 normiert: Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
...
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Da der Kindesvater sowohl die Vereinbarung als auch die tatsächliche Leistung des Unterhaltes 2021 bestätigt hat, war der Beschwerde stattzugeben und der halbe Familienbonus Plus für das gesamte Jahr 2021 zu gewähren.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages ergaben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 27. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100588/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100588.2023
- Stammnummer
- 140476
- Gültig
- 27.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF