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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/6100010/2022

Säumnisbeschwerde betreffend Durchführung einer faktischen Handlung (Außenprüfung)

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/6100010/2022vom 27.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh, Ignaz-Rieder-Kai 13A, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 13.10.2022 betreffend die Säumnis des Finanzamtes Österreich in Bezug auf die Durchführung einer faktischen Handlung (Außenprüfung gem. § 147 Bundesabgabenordnung), Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Feststellungen Mit Schriftsatz vom 05.10.2022 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde, in der sie die "Verletzung der Entscheidungspflicht der Außenprüfung" rügt: Mit Zustellung des Bescheides über den Prüfungsauftrag vom 03.02.2020 wäre die Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin (Bf) eröffnet worden. Die mit der Amtshandlung beauftragte Außenprüferin hätte sodann sämtliche angeforderten Unterlagen und Belege übermittelt bekommen. Die Außenprüfung wäre in weiterer Folge schleppend vorangegangen und der letzte Kontakt in Bezug auf inhaltliche Fragestellungen Anfang des Jahres 2021 erfolgt. Seit nahezu 1 ½ Jahren wäre keinerlei Korrespondenz mehr erfolgt. II. Beweiswürdigung Die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Akteninhalt. III. Rechtsgrundlagen Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Die Abgabenbehörden sind gemäß § 85a BAO in der Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. § 284 BAO ("Säumnisbeschwerde") in der Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, hat folgenden Wortlaut: "(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. (5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst. (6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird. (7) Sinngemäß sind anzuwenden: a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde), b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit), c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten), d) § 266 (Vorlage der Akten), e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung), f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin), g) §§ 272 bis 277 (Verfahren), h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)." Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. IV. Erwägungen Gemäß § 284 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Partei Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hierzu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. Soweit die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde erkennbar dagegen erhoben hat, dass die Abgabenbehörde es innerhalb einer Frist von sechs Monaten verabsäumt habe, die Außenprüfung vorzunehmen, ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht darin keine Verletzung der Entscheidungspflicht zu erkennen vermag. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt nur dann vor, wenn eine Behörde, mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Verhaltens - wie im vorliegenden Fall die Durchführung einer Außenprüfung - ist kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten gemäß § 85 BAO ist (vlg. Ritz, BAO6, § 85 Rz. 5) und löst damit keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin aus. Da das von der Beschwerdeführerin gestellte Anbringen nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides) gerichtet ist, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde nicht vor. In § 284 Abs.1, Abs. 2 und Abs. 5 BAO ist ausdrücklich von Bescheiden der Abgabenbehörde die Rede, nicht jedoch von sonstigen Handlungen der Behörden. Auch im Hinblick auf § 284 Abs. 5 BAO würde die Sichtweise des steuerlichen Vertreters übrigens zu absurden Ergebnissen führen, weil dann im Falle eines Nichttätigwerdens der belangten Behörde das Verwaltungsgericht für die Durchführung der Außenprüfung zuständig wäre. Besteht keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde unzulässig. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO, der gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO sinngemäß anzuwenden ist, ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. V. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, ob über ein Anbringen mit dem ein faktisches Handeln der Behörde beantragt wird, eine Entscheidungspflicht besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung verneint. Eine Rechtsfrage der grundsätzliche Bedeutung zukäme, liegt im Beschwerdefall daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zulässig ist. Salzburg, am 27. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/6100010/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.6100010.2022
Stammnummer
140448
Gültig
27.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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