Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100164/2023
Wiederaufnahme auf Antrag der Partei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100164/2023vom 20.04.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schrettl Herbert & Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Madersbacherweg 26, 6300 Wörgl, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 7. Dezember 2022 ausgefertigten Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 2022 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2019 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat mit dem durch seine steuerliche Vertretung am 11. November 2022 elektronisch eingereichten Schreiben die Wiederaufnahme betreffend das mit dem am 5. Mai 2021 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid 2019 abgeschlossene Verfahren beantragt. Arztkosten in Höhe von € 3.860,77 sollten berücksichtigt werden.
2. Die belangte Behörde hat mit dem am 7. Dezember 2022 ausgefertigten Bescheid den Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschossenen Verfahrens abgewiesen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme habe bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien. Das Neuhervorkommen von Tatsachen sei aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Da die Überweisung der Zahnarztrechnung und die Apothekenbeiträge für den Beschwerdeführer keine neue Tatsache darstellten, lägen die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht vor.
3. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem am 29. Dezember 2022 elektronisch eingereichten Schreiben das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheids angeführt, dass die nachträglich beantragten Arztrechnungen keine neu hervorgekommenen Tatsachen darstellten. Es werde in der Begründung auch auf VwGH-Erkenntnisse verwiesen, welche aber als Aufnahmegrund nicht eine außergewöhnliche Belastung als Grundlage hätten. In den Lohnsteuerrichtlinien sei unter der Rz 819 angeführt, dass außergewöhnliche Belastungen von Amts wegen zu berücksichtigen seien, sobald sie der Abgabenbehörde bekannt würden. Auch in der Literatur (Doralt in seinem Kommentar zu § 34 Tz 7) werde darauf verwiesen, dass außergewöhnliche Belastungen im Wege der Wiederaufnahme zu berücksichtigen seien.
4. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit der am 7. Februar 2023 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die in der Beschwerde angeführte Rz 819 der Lohnsteuerrichtlinien sei nicht anwendbar. Diese behandle die Beurteilung von außergewöhnlichen Belastungen im Erstbescheid und nicht einen Rechtsanspruch betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens. Auch die angeführte Kommentierung von Doralt zu § 34 EStG finde keine Anwendung. Die Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung seien bereits älter. Da sich der VwGH mit dem Erkenntnis vom 19.10.2016 dafür ausgesprochen habe, dass die neue Tatsache für die anregende Partei neu sein müsse, sei keine Wiederaufnahme des Verfahrens zwingend durchzuführen.
5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 5. April 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
2. Gemäß § 303 Abs. 2 lit. b BAO hat ein Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung der Umstände iSd § 303 Abs. 1 BAO zu enthalten, auf die der Antrag gestützt wird.
3. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (VwGH 14.05.1991, 90/14/0262).
4. Ein Antrag auf Wiederaufnahme hat bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Damit wird vorausgesetzt, dass diese Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt geworden sind. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Wiederaufnahme von Amts wegen, bei der die für die Behörde neu hervorgekommenen Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid anzuführen sind (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058).
5. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht, außer in den für den Beschwerdefall nicht relevanten Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Ablehnung einer Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, nur das Vorliegen des von der antragstellenden Partei angeführten Wiederaufnahmegrundes. Zum Vorbringen der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, ist festzuhalten, dass die amtswegige Wiederaufnahme nicht Gegensand dieses Beschwerdeverfahrens ist, das Bundesfinanzgericht mangels Zuständigkeit in dieser Sache daher nicht entscheiden kann.
6. Im Beschwerdefall wurde im Wiederaufnahmeantrag "um Berücksichtigung der beigelegten Arztkosten in Höhe von 3.860,77 Euro als außergewöhnliche Belastung" ersucht. Die Beilage enthält die Zweitschrift einer Arztrechnung vom 10. Oktober 2019 über zahnärztliche Leistungen in Höhe von € 3.157,00 sowie den "Kundenverkaufsnachweis für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021" vom 13. September 2022 über einen Gesamtbetrag von € 719,05. Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zur Recht davon ausgegangen, dass damit kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes (§ 303 Abs. 1 lit b BAO) vorhanden ist. Die für das Jahr 2019 relevanten Arzt- und Apothekenabrechnungen waren dem Beschwerdeführer schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bekannt. Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind, liegen nicht vor. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers keinen tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit b BAO anführt, wurde er mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.
7. Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.
III. Zulässigkeit einer Revision
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall relevanten Rechtsfragen sind aufgrund der klaren Rechtslage sowie der zitierten Judikatur ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Rechtsbelehrung
[...]
Innsbruck, am 20. April 2023
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100164/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100164.2023
- Stammnummer
- 140432
- Gültig
- 20.04.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF