RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100285/2023

Pendlerpauschale und Pendlereuro

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100285/2023vom 31.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. April 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 4. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt erließ am 04.04.2022 den Einkommensteuerbescheid 2021. Mit Beschwerde vom 19.04.2022 wendete der Beschwerdeführer rechtzeitig ein, ihm sei beim Ausfüllen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 leider ein Irrtum unterlaufen. Anstatt dem ihm zustehenden Jahresbetrag an Pendlerpauschale in Höhe von EUR 1.344,00, habe er nur den Betrag für die Monate Juli und November 2021 in die dafür vorgesehene Kennzahl eingetragen. Mit einem Ergänzungsersuchen vom 23.09.2022 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben in welcher Höhe er die Pendlerpauschale beantrage und hierfür den Ausdruck des Pendlerrechners vorzulegen. Am 24.10.2022 ging die Beantwortung des Vorhaltes inkl. Formular L34 EDV (Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro) des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerdevorentscheidung erging am 09.12.2022. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung dem Ergänzungsersuchen nicht nachgekommen sei. Mit 21.12.2022 erhob der Beschwerdeführer abermals rechtzeitig Beschwerde, in dieser wendete er ein, dass die Vorhaltsbeantwortung mit 24.10.2022 übermittelt wurde. Diese deutete das Finanzamt als "Antrag zur Vorlage" um und legte mit 01.02.2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und bat um Stattgabe, da die Vorhaltsbeantwortung nicht gewürdigt wurde und das Finanzamt keinen Zweifel an den Angaben des Pflichtigen habe. Die belangte Behörde hat am 31.03.2023, nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, folgende Aufstellung übermittelt: Jänner bis Juli, September und November 2021: voller Anspruch auf Pendlerpauschale/-euro; August, Oktober 2021: aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale/-euro (1/3); Dezember 2021: kein Anspruch. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Von Jänner bis Juli, sowie in den Monaten September und November legt der Beschwerdeführer die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen zurück, in den Monaten August und Oktober 2021 legt der Beschwerdeführer die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte an mehr als 4 Tagen zurück. Die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte beträgt 82 km, die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar. 2. Beweiswürdigung Der unstrittige Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten elektronischen Akt aufliegenden Anbringen des Beschwerdeführers (insbesondere auch aus dem Pendlerrechner-Formular) und ergangenen Bescheiden des Finanzamtes und kann somit gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird Personen, die Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis beziehen, jedenfalls der Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988) gewährt. Zudem steht auf Antrag das kleine Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zu, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist. Bei mindestens 20 km bis 40 km beträgt das kleine Pendlerpauschale EUR 696,00 jährlich, bei mehr als 40 km bis 60 km beträgt es EUR 1.356,00 jährlich und bei mehr als 60 km EUR 2.016,00 jährlich. Unter Berufung auf die Verordnungsermächtigung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. j EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Pendler-VO (BGBl II 2013/276), mit der insbesondere die Kriterien für die Ermittlung der Entfernung (Wohnung - Arbeitsstätte) und für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs festgelegt wurden. In § 3 der Pendler-VO wird die Zurverfügungstellung eines Pendlerrechners (im Internet) geregelt. Demnach ist für die Ermittlung der Entfernung (Wohnung - Arbeitsstätte) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentlichen Verkehrsmittels) zumutbar oder unzumutbar ist, hinsichtlich der Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom BMF im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020) Im Gesetz angeführte Werbungskosten Rz 123). Durch BGBI I 53/2013 wurde die Bestimmung des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 eingeführt, wonach ein zusätzlicher Absetzbetrag, nämlich der Pendlereuro, allen Arbeitnehmern zusteht, die Anspruch auf ein (kleines oder großes) Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 haben. Der Absetzbetrag beläuft sich jährlich auf 2 € pro Kilometer der einfachen "Fahrtstrecke" zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei der Berechnung des Pendlereuros sind die Regelungen über die Aliquotierung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 entsprechend heranzuziehen. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Formular des Pendlerrechners das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 82 km in Höhe von EUR 2.016,00 sowie einen Pendlereuro in Höhe von EUR 164,00 für das Beschwerdejahr 2021. Im Beschwerdebegehren wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner bis Juli, sowie September und November 2021 die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte (82 km) an mehr als 10 Tagen im Kalenderjahr zurücklegte, in den Monaten August und Oktober 2021 an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurücklegte. Dies wird von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 iVm § 16 Abs 1 Z 6 lit. e EStG 1988 und § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 ergibt sich sohin ein Anspruch an Pendlerpauschale für 2021 in Höhe von EUR 1.624,00, sowie ein Pendlereuro in Höhe von EUR 132,15. Bis 30.06.2021 konnte das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise nicht zurücklegten. Das gilt auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden, also für November und Dezember 2021. Bis 30.06.2021 sowie in den Monaten November und Dezember 2021 standen sowohl das Pendlerpauschale als auch das Homeoffice-Pauschale unabhängig voneinander zu. Aufgrund dieser Ausnahmeregelung stehen sowohl das Pendlerpauschale, als auch das berücksichtigte Homeoffice-Pauschale für das Jahr 2021 unabhängig voneinander zu, und war demgemäß spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Vorliegen einer derartigen Rechtsfrage kann verneint werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 31. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100285/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100285.2023
Stammnummer
140424
Gültig
31.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF